Erscheinung:28.05.2013, Stand:geändert am 26.06.2019Wann muss ein Handelsteilnehmer einen Erlaubnisantrag stellen, wenn er die Schwellen nach Art. 19 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565, die ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen festlegen, erstmals überschreitet?
Der Handelsteilnehmer muss den Erlaubnisantrag unverzüglich stellen, sobald für ihn absehbar ist, dass er die Schwelle überschreiten wird. Spätestens mit Überschreiten der Schwelle ist der Erlaubnisantrag unverzüglich zu stellen.
Ergänzend wird auf die „ESMA Q&A on MiFID II and MiFIR market structures topics“ (Direct Electronic Access (DEA) and algorithmic trading, insbes. Q&A 5 und 6) verwiesen.