Erscheinung:28.05.2013, Stand:geändert am 26.06.2019Gibt es bei volatilen Märkten Ausnahmen von den Schwellen die ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen festlegen (vgl. Art. 19 Abs. 1 delegierte Verordnung (EU) 2017/565)?
Nein. Da die Schwellen auf dem durchschnittlichen Mitteilungsaufkommen basieren, ist eine Ausnahme für volatile Phasen nicht erforderlich.