Erscheinung:28.05.2013, Stand:geändert am 26.06.2019Wer ist mittelbarer Handelsteilnehmer eines inländischen Handelsplatzes?
Gem. § 2 Abs. 8 S. 2 BörsG sind mittelbare Handelsteilnehmer Personen, die einem Handelsteilnehmer Aufträge elektronisch übermitteln, die unter eingeschränkter oder ohne menschliche Beteiligung von den Handelsteilnehmern an die Börse weitergeleitet werden (sog. Orderrouting), oder die einen direkten elektronischen Zugang nutzen. Unter direktem elektronischen Zugang ist dabei gem. § 2 Abs. 30 WpHG eine Vereinbarung zu verstehen, in deren Rahmen ein Mitglied, ein Teilnehmer oder ein Kunde eines inländischen Handelsplatzes einer anderen Person die Nutzung seines Handelscodes gestattet, damit diese Person Aufträge in Bezug auf Finanzinstrumente elektronisch direkt an den Handelsplatz übermitteln kann, mit Ausnahme der in Art. 20 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Fälle.
Im Hinblick auf die Erlaubnispflicht für mittelbare Handelsteilnehmer sind die ESMA Q&A on MiFID II and MiFIR market structures topics“ (Direct Electronic Access (DEA) and algorithmic trading, insbes. Q&A 24 zu berücksichtigen.