Erscheinung:28.05.2013, Stand:geändert am 26.06.2019Muss ein Handelsteilnehmer einen Erlaubnisantrag stellen, wenn er die in Art. 19 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Schwellen im relevanten Berechnungszeitraum überschreitet und sich dann entscheidet, den Hochfrequenzhandel einzustellen?
Nein, wenn ein Handelsteilnehmer die Schwelle im relevanten Berechnungszeitraum überschreitet und dann den Hochfrequenzhandel einstellt, muss er keinen Erlaubnisantrag stellen.
Ergänzend wird auf die „ESMA Q&A on MiFID II and MiFIR market structures topics“ (Direct Electronic Access (DEA) and algorithmic trading, Q&A 30) verwiesen.