Datum: 01.09.2022Elektronische Wertpapiere (einschließlich Kryptowertpapiere):
Mit Einführung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) wurde die Möglichkeit geschaffen, Wertpapiere im zivilrechtlichen Sinne durch einen elektronischen Registereintrag, d.h. ohne Verbriefung in einer Urkunde zu begeben.
Nach aktuellem Stand können Inhaberschuldverschreibungen (§ 1 eWpG) und Anteilscheine an Investmentvermögen (§ 95 Abs. 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs - KAGB) auf elektronischem Wege begeben werden. Aktien sind bislang nicht von dieser Möglichkeit umfasst.
Unterfälle der elektronischen Wertpapiere sind auch Kryptowertpapiere und Kryptofondsanteile. Diese Kryptowertpapiere bzw. Kryptofondsanteile stellen in der Regel Finanzinstrumente im Sinne des Banken- und Wertpapieraufsichtsrechts dar.
Die aufsichtsrechtlichen Pflichten in diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen mit denen bei traditionellen Wertpapieren vergleichbar. Dies umfasst zum Beispiel grundsätzlich Prospektpflichten bei einem öffentlichen Angebot und das Erfordernis einer Erlaubnis für die Erbringung von Bankgeschäften oder Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen. Nähere Details hierzu finden Sie unter dem Abschnitt „Prospekt- und Erlaubnispflichten“ unten.