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Datum: 06.10.2023Für welche Unternehmen gilt DORA?

DORA ist eine finanzsektorübergreifende europäische Verordnung und bündelt und harmonisiert Regelungen bestehender sektoraler europäischer Verordnungen und Richtlinien.

In den Geltungsbereich der europäischen Verordnung DORA fallen (Artikel 2 Absatz 1 DORA):

a) CRR-Kreditinstitute,
b) Zahlungsinstitute,
c) Kontoinformationsdienstleister,
d) E-Geld-Institute,
e) Wertpapierfirmen,
f) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte von Krypto-Werten (MiCAR) zugelassen sind, und Emittenten wertreferenzierter Token,
g) Zentralverwahrer,
h) zentrale Gegenparteien,
i) Handelsplätze,
j) Transaktionsregister,
k) Verwalter alternativer Investmentfonds,
l) Verwaltungsgesellschaften
m) Datenbereitstellungsdienste,
n) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen,
o) Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit,
p) Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung,
q) Ratingagenturen,
r) Administratoren kritischer Referenzwerte,
s) Schwarmfinanzierungsdienstleister,
t) Verbriefungsregister
u) IKT-Dienstleister

Ausnahmen gelten für die folgenden Unternehmen (Artikel 2 Absatz 3 DORA):

a) Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU;
b) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG;
c) Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die Altersversorgungssysteme mit insgesamt weniger als 15 Versorgungsanwärtern betreiben;
d) gemäß den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 2014/65/EU ausgenommene natürliche oder juristische Personen;
e) Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen handelt;
f) Postgiroämter im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Nummer 3 der Richtlinie 2013/36/EU.

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