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Erscheinung:25.03.2020, Stand:geändert am 17.03.2022AUSGELAUFEN: Pfandbrief: Indeckungnahme von Immobilienbeleihungen auf der Grundlage von Gutachten/Wertermittlungen ohne Innen- und/oder Außenbesichtigung?

Aufgrund bestehender Reisebeschränkungen sowie der Vorgaben zur Einschränkung persönlicher Kontakte ist derzeit eine ansonsten obligatorische Außen- und insbesondere Innenbesichtigung zu beleihender Immobilienobjekte allenfalls nur noch sehr eingeschränkt möglich. Vor diesem Hintergrund wird die BaFin es in diesen Fällen vorübergehend nicht beanstanden, wenn Pfandbriefbanken – SIs und LSIs – Indeckungnahmen auf der Grundlage von Wertermittlungen nach Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) auch ohne vorherige Besichtigung des Beleihungsobjekts unter den folgenden Voraussetzungen vornehmen:

  • Es müssen alle sonstigen Anforderungen für die Ermittlung eines Beleihungswerts gemäß BelWertV, so insbesondere hinreichende aussagekräftige Unterlagen zur Immobilie, vorhanden sein, damit der Wertermittler auch den Objektzustand ausreichend genau beurteilen und ggf. Differenzen z. B. zwischen den Planunterlagen und der Örtlichkeit feststellen kann.
  • Bei Objekten im Sinne des § 24 Abs. 1 BelWertV (Kleindarlehensobjekt), die nicht bereits unter die ohnehin geltenden Regelungen des § 24 Abs. 3, Abs. 3a BelWertV fallen, ist ein Abschlag in Höhe von mindestens 10 Prozent auf das Ergebnis der Beleihungswertermittlung vorzunehmen.
  • Bei allen anderen Immobilien ist im Falle einer fehlenden Besichtigung ein Mindestabschlag in Höhe von 20 Prozent auf das Ergebnis der Beleihungswertermittlung vorzunehmen. Im Falle einer lediglich fehlenden Innenbesichtigung reduziert sich der Mindestabschlag auf 15 Prozent. Der Abschlag ist bei der Ableitung des Beleihungswertes (§ 4 Abs. 1 BelWertV) auszuweisen und in Ansatz zu bringen.
  • Wird statt einer Besichtigung des Beleihungsobjektes eine Ansicht per Video-Übertragung (bspw. durch ein Mobiltelefon) vorgenommen und kann der Gutachter bzw. Wertermittler dabei einen zumindest annähernd vollständigen Einblick der gesamten Immobile und ihres Umfelds erhalten, können die genannten Abschläge um jeweils 5%-Punkte vermindert werden bzw. im Falle von Kleindarlehen (§ 24 Abs. 1 BelWertV) ganz entfallen. Die per Video-Übertragung durchgeführte Ansicht der Immobilie ist hinsichtlich Umfang und Erkenntnissen sowie mittels einer Fotosammlung (Screenshots) zu dokumentieren.
  • Etwaige nachhaltige krisenbedingte Auswirkungen auf den Beleihungswert, wie sie insbesondere bei Betreiberimmobilien infolge verringerter Auslastung entstehen können, müssen bei der Ermittlung angemessen berücksichtigt werden.
  • Die fehlende Besichtigung ist nach Wegfall der genannten Einschränkungen unverzüglich nachzuholen. Sollte sich aufgrund dessen eine Reduzierung des Beleihungs-werts ergeben, ist dieser ggf. noch weiter zu mindern; soweit das Ergebnis der

    Beleihungswertermittlung bestätigt wird, kann der vorsorgliche Sicherheitsabschlag wegen fehlender Besichtigung entfallen. Im Falle der Ersetzung der Besichtigung durch eine Video-Übertragung kann eine Nachholung der Besichtigung bei Objekten im Sinne des § 24 Abs. 1 BelWertV (Kleindarlehensobjekt) entfallen-

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