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Erscheinung:25.03.2020, Stand:geändert am 17.03.2022AUSGELAUFEN: § 18 Kreditwesengesetz – Kreditunterlagen

In der aktuellen singulären Krisensituation wird die BaFin andere Maßstäbe an die Kreditwürdigkeitsprüfung se Prüfung anlegen als in Normalzeiten; dies gilt in besonderem Maße für Kredite an Unternehmen, welche erst durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind und aktuell einen Kredit über die KfW-Hilfsprogramme erhalten sollen. Hinsichtlich der Einreichung der Jahresabschlüsse, legt die BaFin § 18 so aus, dass der letzte verfügbare Jahresabschluss vorzulegen ist. Grundsätzlich ist ein Verzicht auf eine Kreditwürdigkeitsprüfung durch den Kreditgeber, die § 18 KWG vorschreibt, nicht sinnvoll und abzulehnen.

Die gesetzlichen Regelungen in § 18 KWG stehen dem auch nicht entgegen.

§ 18 Abs. 1 Satz 1 KWG legt fest, dass ein Kreditinstitut einen Kredit, der 750,000 € [...] überschreitet, nur gewähren darf, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen lässt. Das Gesetz trifft aber keine Aussage darüber, um welche Jahresabschlüsse es sich handeln soll. Naheliegenderweise geht es um die zeitlich aktuellsten Jahresabschlüsse. Eine Kreditvergabe kann daher auch dann die Anforderung des § 18 Abs. 1 Satz 1 KWG erfüllen, wenn der Bilanzstichtag des vorgelegten aktuellsten Jahresabschlusses länger als 12 Monate zurückliegt. Wenn durch eine Gesetzesänderung möglicherweise die Zeit für die Feststellung des Jahresabschlusses verschoben wird, sind weiterhin die aktuellsten vorliegenden Jahresabschlüsse (dann also weiterhin die des Vorjahres) vorzulegen. Die BaFin stellt keine detaillierten Regeln mehr auf, auf welche Weise die Kreditinstitute ihrer Pflicht zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nachzukommen haben; dies entscheiden die Institute in eigener Verantwortung.

Auch zur Einhaltung der MaRisk (bzw. der dort adressierten Kreditgewährungsprozesse) müssen stets die aktuellen Unterlagen herangezogen werden. Wenn noch keine Bilanzen der Kreditnehmer vorliegen, kann dies auch keinen MaRisk-Verstoß darstellen.

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