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Erscheinung:15.04.2020, Stand:geändert am 17.03.2022AUSGELAUFEN: KfW.Schnellkredit: Steht eine Vergabe von Krediten des Förderprogramms „KfW-Schnellkredit 2020“ im Einklang mit den MaRisk, wenn sich das kreditgewährende Institute auf die Hereinnahme und Überprüfung der im Hinblick auf die Antragstellung geforderten Unterlagen sowie der vorgesehenen ergänzenden Angaben des Kreditnehmers beschränkt? Ist auch eine Vorfinanzierung des Kreditbetrages auf Basis dieser Unterlagen mit den MaRisk vereinbar? Sollte es in 2022 erneut öffentliche Förderprogramme mit 100%iger Deckung des ausgezahlten Kreditbetrages geben, würde auf der Basis der weiteren Förderkonditionen erneut geprüft.

Der Prozess der Kreditgewährung nach BTO 1.2.1 Tz. 1 MaRisk umfasst die bis zur Bereitstellung des Kredites erforderlichen Arbeitsabläufe. Dabei sind die für die Beurteilung des Risikos wichtigen Faktoren unter besonderer Berücksichtigung der Kapitaldienstfähigkeit des Kreditnehmers zu analysieren und zu beurteilen, wobei die Intensität der Beurteilung vom Risikogehalt der Engagements abhängt und auch eine Beurteilung auf der Grundlage eines vereinfachten Verfahrens zulässig ist.

Vereinfachte Verfahren, die gemäß BTO 1.1 Tz. 4 MaRisk für die Kreditentscheidung auch nur ein Votum vorsehen können, kommen im nicht-risikorelevanten Kreditgeschäft regelmäßig zur Anwendung. Wie in den Erläuterungen zu BTO 1.1 Tz. 4 MaRisk ausgeführt, nehmen die Institute die Abgrenzung zwischen risikorelevantem und nicht risiko-relevantem Kreditgeschäft eigenverantwortlich vor. Als nicht-risikorelevant kann regelmäßig das standardisierte Mengengeschäft gelten.

Das Förderprogramm „KfW-Schnellkredit 2020“ zielt auf das Mengengeschäft im Bereich der KMU. Dem kreditgewährenden Institut („der Hausbank“ nach der Definition des diesbezüglichen Merkblatts der KfW) kann angesichts der vollumfänglichen Haftungsfreistellung unter der Voraussetzung der Hereinnahme und Überprüfung der für die Antragstellung vorgesehenen Unterlagen sowie der Verifizierung des Kreditnehmers kein eigenes Kreditrisiko aus dem neugewährten Kredit entstehen. Dabei liegt dem Förderprogramm „KfW-Schnellkredit 2020“ die Annahme zugrunde, dass die förderungswürdigen Kreditnehmer nach der Krise ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in vergleichbarer Art und vergleichbarem Umfang nachgehen können wie noch zum Stichtag 31.12.2019. Mit Blick auf diese Annahme ist es mit den MaRisk vereinbar, dass ein Institut bei der Bewilligung dieses Schnellkredites sowie auch bei der Zusage einer Vorfinanzierung bis zur Auszahlung des Förderkredites die Solvenz des jeweiligen Kreditnehmers anhand des vereinfachten Verfahrens überprüft, das die Kreditgewährung auf der alleinigen Grundlage der im Merkblatt der KfW für den „KfW-Schnellkredit 2020“ vorgesehenen Unterlagen und ergänzenden Angaben des Kreditnehmers vorsieht.

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