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Erscheinung:22.06.2021, Stand:geändert am 17.03.2022AUSGELAUFEN: Ermöglicht die BaFin die temporäre Erleichterung bei der Berechnung der Verschuldungsquote gemäß Art. 429a (1) (n) der Europäischen Eigenmittelverordnung (Capital Requirements RegulationCRR)?

Ja. Gemäß Artikel 429a (1) (n) der Europäischen Eigenmittelverordnung (Capital Requirements RegulationCRR), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/873 (CRR „quick fix“), können gewisse Risikopositionen gegenüber der Zentralbank unter bestimmten Bedingungen aus der Berechnung der Verschuldungsquote (leverage ratio) ausgenommen werden. Für die unter ihrer direkten Aufsicht stehenden Institute eröffnet die BaFin hiermit die Nutzung dieser temporären Erleichterung. Folgende Risikopositionen gegenüber Zentralbanken des Eurosystems dürfen zeitlich befristet bei der Berechnung der Verschuldungsquote aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgenommen werden:

a) Münzen und Banknoten in EUR;
b) Aktiva in Form von Forderungen gegenüber Zentralbanken des Eurosystems, die in Zusammenhang mit der Durchführung geldpolitischer Maßnahmen stehen, nämlich Risikopositionen, die in Zusammenhang mit Einlagen in der Einlagefazilität stehen sowie bei der Zentralbank auf Mindestreservekonten gehaltene Einlagen, einschließlich Einlagen, die zur Erfüllung der Mindestreservepflicht gehalten werden.

Risikopositionen gegenüber der Zentralbank, die nicht im Zusammenhang mit der Durchführung geldpolitischer Maßnahmen stehen, dürfen nicht ausgenommen werden.

Bei der Nutzung der Erleichterung sind die weiteren Maßgaben des Art. 429a CRR zu beachten. Insbesondere ist eine angepasste Verschuldungsquote zu erfüllen. Diese Ausnahme dient der Erleichterung der Durchführung geldpolitischer Maßnahmen. Demnach erklärt die BaFin nach Konsultation der Europäischen Zentralbank hiermit, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die diesen Ausschluss rechtfertigen. Ferner erklärt die BaFin, dass die außergewöhnlichen Umstände seit dem 31. Dezember 2019 vorliegen.

Diese Maßnahme gilt ab dem 28. Juni 2021 befristet bis zum 31. März 2022. Ein separater Antrag ist nicht erforderlich. Im Sinne der Gleichbehandlung (level playing field) im Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory MechanismSSM) ist diese Erleichterung analog zu der entsprechenden Erleichterung der EZB für signifikante Institute (Significant Institutions – SIs) gefasst. Die Definitionen der Begriffe „Eurosystem“, „Einlagefazilität“, „Mindestreservekonto“ und „Mindestreservepflicht“ verstehen sich gemäß der entsprechenden EZB-Entscheidung ECB/2021/27.

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