Datum: 21.09.2020AUSGELAUFEN: Ermöglicht die BaFin die temporäre Erleichterung bei der Berechnung der Verschuldungsquote gemäß Artikel 500b der Europäischen Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR)?
Ja. Mit Artikel 500b der Europäischen Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR), eingefügt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (CRR „quick fix“), hat der europäische Gesetzgeber angesichts der Corona-Pandemie die zeitlich befristete Möglichkeit geschaffen, gewisse Risikopositionen gegenüber der Zentralbank unter bestimmten Bedingungen aus der Berechnung der Verschuldungsquote (leverage ratio) auszunehmen. Für die unter ihrer direkten Aufsicht stehenden Institute, auf die der Art. 500b CRR anwendbar ist (z.B. weniger bedeutende Institute, LSIs), eröffnet die BaFin hiermit die Nutzung dieser temporären Erleichterung. Folgende Risikopositionen gegenüber Zentralbanken des Eurosystems dürfen zeitlich befristet bei der Berechnung der Verschuldungsquote aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgenommen werden:
- Münzen und Banknoten in EUR;
Aktiva in Form von Forderungen gegenüber Zentralbanken des Eurosystems, die in Zusammenhang mit der Durchführung geldpolitischer Maßnahmen stehen, nämlich Risikopositionen, die in Zusammenhang mit Einlagen in der Einlagefazilität stehen sowie bei der Zentralbank auf Mindestreservekonten gehaltene Einlagen, einschließlich Einlagen, die zur Erfüllung der Mindestreservepflicht gehalten werden.
Risikopositionen gegenüber der Zentralbank, die nicht im Zusammenhang mit der Durchführung geldpolitischer Maßnahmen stehen, dürfen nicht ausgenommen werden.
Bei der Nutzung der Erleichterung sind die weiteren Maßgaben des Artikels 500b CRR zu beachten. Zum Beispiel muss gemäß Artikel 500b CRR ein Institut, das Risikopositionen gegenüber seiner Zentralbank von seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße ausschließt, auch die Verschuldungsquote offenlegen, die es hätte, wenn es diese Risikopositionen nicht ausschließen würde.
Diese Ausnahme dient der Erleichterung der Durchführung geldpolitischer Maßnahmen. Demnach erklärt die BaFin nach Konsultation der Europäischen Zentralbank (EZB) als betroffener Zentralbank und in Koordination mit der Deutschen Bundesbank hiermit, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die diesen Ausschluss rechtfertigen.
Diese Maßnahme gilt ab dem 22. September 2020 befristet bis zum 27. Juni 2021. Ein separater Antrag ist nicht erforderlich. Im Sinne der einheitlichen Implementierung der Geldpolitik im Euro-Raum sowie der Gleichbehandlung (level playing field) im Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) ist diese Erleichterung analog zu der entsprechenden Erleichterung der EZB für signifikante Institute (SIs) gefasst. Die Definitionen der Begriffe „Eurosystem“, „Einlagefazilität“, „Mindestreservekonto“ und „Mindestreservepflicht“ verstehen sich gemäß der entsprechenden EZB-Entscheidung ECB/2020/44.