Datum: 03.08.2020AUSGELAUFEN: Wie wenden BaFin und Deutsche Bundesbank die EBA-Leitlinien EBA/GL/2020/07 an?
Das EBA Board of Supervisors (BoS) hat am 02.06.2020 Leitlinien zur koordinierten Erhebung von Meldedaten sowie für Offenlegungsanforderungen veröffentlicht. Damit sollen Informationen/Daten über die Anwendung von Zahlungsmoratorien im Rahmen der „Leitlinien zu gesetzlichen Moratorien und Moratorien ohne Gesetzesform für Darlehenszahlungen vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise (EBA GL 2020/02)“ und vor dem Hintergrund der angesichts der COVID-19-Pandemie gewährten Staatsgarantien für neue Kredite und Stundungsmaßnahmen erhoben bzw. offengelegt werden. Die letzte Meldung nach dem Sonder-Meldewesen erfolgt zum Stichtag 31.12.2022, entsprechend der FAQ „Beendigung des Sonder-Meldewesens zu COVID 19 zum 01.01.2023“.
BaFin und Deutsche Bundesbank haben die Leitlinien unter Berücksichtigung der nachfolgenden Maßgaben zur Verhältnismäßigkeit gemäß Tz. 19 der Leitlinien in die Aufsichtspraxis übernommen.
Anwendungsumfang
Die Meldungen gemäß den EBA-Leitlinien sind von allen CRR-Kreditinstituten sowohl auf der Einzelinstituts- als auch Institutsgruppenebene unter Berücksichtigung des Waivers gemäß Art. 7 CRR einzureichen. Zudem hat die Einreichung der Meldungen auch durch Förderbanken zu erfolgen.
Meldeumfang
Der Meldeumfang umfasst die Meldebögen F 90.01, F 90.02, F 91.01, F 91.02, F 91.05 (Anhang 1) für alle vom Anwendungsumfang erfassten Institute. Dies gilt unabhängig von der Konsolidierungsebene oder der Größe eines Instituts.
Meldefrequenz
Für die Meldung aller im Meldeumfang enthaltenen Meldebögen ist eine vierteljährliche Meldefrequenz vorgesehen. Die Meldungen sind mit den Meldefristen zum COREP/FINREP-Meldewesen gemäß dem ITS on Supervisory Reporting bei der Bundesbank einzureichen.
Meldeformat
Das Meldewesen gemäß den EBA-Leitlinien erfolgt analog zu den Meldungen gemäß dem ITS on Supervisory Reporting im XBRL-Format.
Erster Einreichungsstichtag
Die vorgesehene Erhebung der Meldungen im XBRL-Format erfordert einen gewissen Implementierungszeitraum. Vor diesem Hintergrund wird die erste Meldung zum Meldestichtag 09.2020 (mit Einreichungsfrist bis zum 11.11.2020) erwartet.
Nachmeldungen für den Meldestichtag 06.2020 sind nicht erforderlich.
Offenlegung
In Bezug auf die Offenlegung gewähren die EBA-Leitlinien die Möglichkeit, Institute vollständig von den definierten Offenlegungspflichten zu befreien. BaFin und Deutsche Bundesbank machen von diesem Wahlrecht Gebrauch. Für deutsche LSIs sowie Förderbanken gelten damit keine Offenlegungspflichten gemäß den EBA-Leitlinien.