BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:25.03.2020, Stand:geändert am 17.03.2022AUSGELAUFEN: Ein Institut möchte den vertraglich vereinbarten Zinssatz einzelfallbezogen, d.h. nicht im Rahmen eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums, senken. Unter welchen Umständen bewirkt dies keinen Ausfall nach Art. 178 (3) (d) CRR?

Art. 178 (3) (d) betrifft den Fall, dass ein Institut einem Schuldner, der in finanzielle Schwierigkeiten kommt, Zugeständnisse einräumt, z.B. indem es den vereinbarten Zinssatz einzelfallbezogen senkt. Wenn ein Institut für einen Schuldner, der nicht in finanziellen Schwierigkeiten steckt, die Zinsen senkt, dann liegt kein Ausfall nach Art. 178 (3) (d) CRR vor. Dies gilt unabhängig davon, ob das Institut die Zinssenkung einzelfallbezogen vornimmt (z.B. als Ergebnis von Verhandlungen mit einem bestimmten Schuldner) oder für mehrere Schuldner zugleich (z.B. weil das Institut nach Geschäften mit der Zentralbank günstigere Refinanzierungskosten an mehrere Schuldner gleichzeitig weitergibt).

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback