Erscheinung:25.03.2020, Stand:geändert am 17.03.2022AUSGELAUFEN: Ein Institut möchte den vertraglich vereinbarten Zinssatz einzelfallbezogen, d.h. nicht im Rahmen eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums, senken. Unter welchen Umständen bewirkt dies keinen Ausfall nach Art. 178 (3) (d) CRR?
Art. 178 (3) (d) betrifft den Fall, dass ein Institut einem Schuldner, der in finanzielle Schwierigkeiten kommt, Zugeständnisse einräumt, z.B. indem es den vereinbarten Zinssatz einzelfallbezogen senkt. Wenn ein Institut für einen Schuldner, der nicht in finanziellen Schwierigkeiten steckt, die Zinsen senkt, dann liegt kein Ausfall nach Art. 178 (3) (d) CRR vor. Dies gilt unabhängig davon, ob das Institut die Zinssenkung einzelfallbezogen vornimmt (z.B. als Ergebnis von Verhandlungen mit einem bestimmten Schuldner) oder für mehrere Schuldner zugleich (z.B. weil das Institut nach Geschäften mit der Zentralbank günstigere Refinanzierungskosten an mehrere Schuldner gleichzeitig weitergibt).