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Erscheinung:25.03.2020, Stand:geändert am 17.03.2022AUSGELAUFEN: Wenn eine Darlehensforderung im Zuge eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums gestundet wird, gilt dann der Ausfall des Schuldners nach Art. 178 CRR stets als gegeben?

Nein. Wenn eine Darlehensforderung im Zuge eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums gestundet wird, wird die Zählung der Verzugstage nach Art. 178 (1) b) CRR für den angeordneten Stundungszeitraum ausgesetzt (BaFin-Rundschreiben 3/2019 (BA) in Verbindung mit EBA/GL/2016/17, Rn 18).

Bezüglich des „Unlikely-to-pay“-Kriteriums der Ausfalldefinition nach Art. 178 (1) a) CRR gilt eine Einzelfallbetrachtung: Grundlage der Beurteilung des Instituts sind die Zahlungsverpflichtungen des Schuldners gegen über dem Institut, wie sie sich nach Maßgabe des allgemeinen Zahlungsmoratoriums darstellen. Soweit der Schuldner Unterstützung von dritter Seite erhält, z.B. durch Mietnachlass oder öffentliche Zuschüsse, bezieht das Institut dies ebenfalls in seine Beurteilung ein.

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