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Erscheinung:26.03.2020, Stand:geändert am 17.03.2022AUSGELAUFEN: Welche Möglichkeiten gibt es, Immobiliensicherheiten bei der Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) auf der Grundlage von Gutachten/Wertermittlungen ohne Innen- und/oder Außenbesichtigung zu berücksichtigen?

Unter Einhaltung der in der FAQ zur Indeckungnahme von Immobilienbeleihungen (Pfandbriefe) genannten Voraussetzungen bzw. Bedingungen und den dort vorgegebenen Abschlägen wird es die BaFin vorübergehend ebenfalls nicht beanstanden, wenn ein Institut für die Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) bei Verwendung eines Beleihungswertes nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 74 CRR in Verbindung mit § 22 Solvabilitätsverordnung (SolvV), eine Immobilie auch ohne vorherige Besichtigung des Beleihungsobjektes als Sicherheit berücksichtigt. Wird ein Beleihungswert nach § 22 Nummer 4 SolvV verwendet, sind die in der FAQ zur Indeckungnahme von Immobilienbeleihungen (Pfandbriefe) vorgegebenen Abschläge auf das Ergebnis des nach den Anforderungen des § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 Pfandbriefgesetz ermittelten Wertes vorzunehmen.

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