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Erscheinung:18.05.2020, Stand:geändert am 17.03.2022AUSGELAUFEN: VI: Was müssen Emittenten beachten, die in Anwendung der entsprechenden BaFin-FAQ ihre Jahresprognose 2020 per Ad-hoc-Mitteilung aus dem Markt genommen haben und nun wieder „prognosefähig“ geworden sind?

Wie bereits in der entsprechenden BaFin-FAQ kommuniziert, muss ein Emittent, sobald er zu einem späteren Zeitpunkt eine konkrete Prognose ermitteln kann, diese in der Regel unverzüglich per Ad-hoc-Mitteilung veröffentlichen.

Die BaFin geht dabei aufgrund dieser besonderen Konstellation (eine bestehende Prognose wurde ersatzlos gestrichen) davon aus, dass der Kapitalmarkt dieser neuen Prognose ein besonderes Gewicht beimisst, da es sich hierbei um eine erstmalige Einschätzung des Emittenten nach Rücknahme der alten Prognose handelt, sodass ein verständiger Anleger dieser Prognose regelmäßig eine erhebliche Bedeutung zumessen wird. Abweichend von den üblichen im Emittentenleitfaden kommunizierten Kriterien kann diese neue erstmalige Prognose vor dem Hintergrund der besonderen Umstände der Corona-Krise daher auch dann als erheblich kursrelevant zu bewerten sein, wenn sie nicht deutlich von der aktuellen Consensusschätzung abweicht. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die aktuelle Consensusschätzung in Bezug auf Prognosen aufgrund der zurzeit herrschenden besonderen Situation nur über eine begrenzte Aussagekraft verfügt. Sollte hingegen die aktuelle Consensusschätzung, auch vor dem Hintergrund der mit der Corona-Krise verbundenen Unsicherheiten, die Markterwartung nachvollziehbar abbilden, bleibt eine Orientierung an dieser als Benchmark zur Bestimmung der Kurserheblichkeit einer solchen Prognose weiterhin zulässig.

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