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Erscheinung:24.03.2020, Stand:geändert am 17.03.2022AUSGELAUFEN: II. Wie ist mit Prognoseänderungen als Insiderinformationen infolge der gegenwärtigen Entwicklungen rund um das Corona-Virus umzugehen?

Im Hinblick auf eine etwaige Prognoseänderung ist zu berücksichtigen, dass diese erst dann zu veröffentlichen ist, wenn sie hinreichend wahrscheinlich ist. Sollten die Auswirkungen des Corona-Virus noch nicht vorhersehbar sein, hat der Emittent das Recht, an seiner alten Prognose festzuhalten. Allerdings ist eine Prognoseänderung nicht erst dann präzise, wenn die exakten Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bereits vollständig bestimmbar sind. Insoweit gilt für durch das Corona-Virus ausgelöste mögliche Änderungen in der zukünftigen Geschäftsentwicklung nichts anderes als auch sonst. Muss der Emittent daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass bestehende Prognosen deutlich verfehlt werden, ohne dass er bereits eine konkrete neue Prognose abgeben kann, ist dennoch vom Vorliegen einer Insiderinformation auszugehen. Zulässig wäre es in diesem Fall, dass lediglich die alte Prognose mittels einer Ad-hoc-Mitteilung „aus dem Markt genommen“ wird, ohne dass darin bereits eine konkrete neue Prognose angegeben wird. Kann der Emittent zu einem späteren Zeitpunkt eine konkrete Prognose formulieren, ist diese in der Regel ebenfalls unverzüglich per Ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen.

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