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Erscheinung:24.03.2020, Stand:geändert am 17.03.2022AUSGELAUFEN: I. Stellt die Verschiebung des Dividendenzahlungsbeschlusses infolge der Verlegung der Hauptversammlung eine ad-hoc-pflichtige Insiderinformation dar?

Allein die zeitliche Verschiebung des Dividendenzahlungsbeschlusses infolge der Verlegung der Hauptversammlung stellt im Hinblick auf die vom jeweiligen Emittenten ausgegebenen Aktien mangels erheblichen Kursbeeinflussungspotenzials keine ad-hoc-pflichtige Insiderinformation dar, weil die Verschiebung des Mittelabflusses für die Dividendenauszahlung für sich genommen in aller Regel weder signifikante Auswirkungen auf die Vermögens- Finanz- und Ertragslage des Emittenten hat noch sonst von einem verständigen Anleger bei seiner Anlageentscheidung bzgl. der Aktie berücksichtigt wird.

Hingegen kann die zeitliche Verschiebung des Dividendenzahlungsbeschlusses im Hinblick auf Derivate, die auf diese Aktien bezogen sind, ein erhebliches Kursbeeinflussungspotential aufweisen, so dass diesbezüglich auch Insiderinformationen entstehen können. Soweit es sich dabei nicht um vom Emittenten selbst begebene Derivate handelt, stellt dies für den Emittenten der Aktien mangels unmittelbarer Betroffenheit keine Insiderinformation dar, die der Ad-hoc-Pflicht unterliegt.

Losgelöst von einer Verschiebung der Hauptversammlung kann jedoch eine (geplante) Änderung der Höhe der ursprünglich avisierten Dividendenzahlung eine ad-hoc-pflichtige Insiderinformation sein. Sollte es beispielsweise zum Zeitpunkt der Verschiebung der Hauptversammlung bereits überwiegend wahrscheinlich sein, dass es zu einer erheblichen Dividendenkürzung kommen wird, stellt dies für sich genommen regelmäßig eine ad-hoc-pflichtige Insiderinformation dar.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass im Rahmen einer Hauptversammlung auch über Tagesordnungspunkte zu entscheiden sein kann, bei welchen der Zeitpunkt der Beschlussfassung ganz wesentlich ist und sich demnach durch die Verschiebung der Beschlussfassung selbst erhebliche Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten ergeben können. Demnach kann eine ad-hoc-pflichtige Insiderinformation auch darin bestehen, dass die Entscheidung über einen Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung aufgrund deren Verschiebung erst zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden kann. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn auf der Hauptversammlung über dringend benötigtes Kapital entschieden werden sollte. Weitere Beispiele für potenzielle Insiderinformationen können die mit der Absage der Hauptversammlung verbundene Verschiebung der Zustimmung der Hauptversammlung zu der Zahlung an die außenstehenden Aktionäre bei einem Squeeze-out oder die Verschiebung eines Unternehmensvertrages (z.B. Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mangels Wirksamwerdens durch Hauptversammlungsbeschluss, § 293 AktG) sein.

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