Datum: 13.09.2017(26) Lizenzierung nach § 53 KWG: Antrag für Drittstaatenniederlassung, Lizenzerteilung, Prozessablauf
- Kann der Antrag für die Drittstaatenniederlassung schon jetzt eingereicht werden (bzw. sobald klar ist, dass die Unterlagen für die Tochter zufriedenstellend sind und soweit wie möglich übernommen werden können) und
- wird die Lizenz dann auf den Tag des Brexit erteilt (ggf. auch später, wenn die Verhandlungen noch nicht beendet sind)?
- Soll der Prozess über die PRA laufen, vergleichbar den Verfahren beim Passporting?
Aus Sicht der BaFin kann ein Antrag nach § 32 i.V.m. § 53 KWG in Bezug auf die Zweigstelle eines CRR-Kreditinstituts mit Sitz in UK bereits zum jetzigen Zeitpunkt bezüglich aller geplanten Bankaktivitäten gestellt werden.
Ein insoweit ergehender Bescheid kann von Seiten der Aufsicht mit entsprechenden Nebenbestimmungen versehen werden, die sicherstellen, dass der Bescheid erst mit Austritt des UK aus dem EWR wirksam wird (bspw. aufschiebende Bedingung).
Das Verfahren nach § 53 KWG ist nicht von der PRA abhängig, es sei denn, der Antragsteller will, dass die BaFin Unterlagen von der PRA erhält. Hierfür hat der Antragsteller Sorge zu tragen.