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Erscheinung:16.02.2017, Stand:geändert am 24.03.2017(23) Was sind die Anforderungen an Sanierungspläne und welche Rolle spielen Sanierungspläne bei dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bzw. bei der Genehmigung von Modellen?

Sanierungsplanung

Gemäß dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG), welches die EU-Abwicklungsrichtlinie (Bank Recovery and Resolution Directive BRRD) umsetzt, haben alle CRR-Kreditinstitute und CRR-Wertpapierfirmen („Institute“) einen Sanierungsplan zu erstellen und zu pflegen. Ist das Institut Teil einer Gruppe, hat das übergeordnete Unternehmen einen Gruppensanierungsplan zu erstellen. Gemäß § 10a KWG sind übergeordnete Unternehmen CRR-Institute, die nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen haben, sowie Institute, die nach § 1a KWG in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen haben.

1. Anwendbarkeit der Pflicht, Sanierungspläne aufzustellen, auf ausländische Banken in Deutschland

a. Ausländische Banken, die ein Tochterunternehmen in Deutschland haben

  • deutsche Tochterunternehmen von Instituten mit Sitz in der Europäischen Union

    Gemäß SAG und BRRD hat das Unionsmutterinstitut einen Gruppensanierungsplan zu erstellen, der auch alle wesentlichen Tochterunternehmen und Zweigstellen abdeckt. Daher ist im Hinblick auf das deutsche Tochterunternehmen ein Einzelsanierungsplan in der Regel nicht notwendig. Ein Einzelsanierungsplan kann angefordert werden, wenn sich das College auf solch eine Anforderung einigt. Dies ist jedoch nur in Ausnahmefällen zu erwarten.

  • deutsche Tochterunternehmen von Instituten mit Sitz in Drittstaaten

    Ist ein deutsches Tochterunternehmen eines Drittlandinstituts ein CRR-Kreditinstitut oder eine CRR-Wertpapierfirma, hat es nach deutschem Recht einen Einzelsanierungsplan zu erstellen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob das Mutterinstitut nach dem Gesetz seines Herkunftslandes einen Gruppensanierungsplan zu erstellen hat oder nicht.

b. Ausländische Banken, die eine Zweigstelle in Deutschland haben

  • deutsche Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Europäischen Union

    Diese Zweigstellen sind gesetzlich von der Pflicht, Sanierungspläne zu erstellen, ausgenommen (§ 1 Nr. 4 SAG).

  • deutsche Zweigstellen von Instituten mit Sitz in Drittstaaten

    Diese Zweigstellen sind nicht verpflichtet, Sanierungspläne zu erstellen. Sie gelten nach deutschem Recht nicht als CRR-Kreditinstitute oder CRR-Wertpapierfirmen (§ 53 KWG).

2. Inhalt von Sanierungsplänen

Institute, die nicht potenziell systemgefährdende Institute (PSI) nach Maßgabe der BaFin und der Deutschen Bundesbank sind, können vereinfachte Anforderungen an Sanierungspläne anwenden. Für die große Mehrheit der ausländischen Banken werden vermutlich die vereinfachten Anforderungen anwendbar sein. Eine Verordnung über die Einzelheiten zu den vereinfachten Anforderungen wird das Bundesministerium der Finanzen in der ersten Jahreshälfte 2017 erlassen. Diese Verordnung wird auch die Anforderungen an Sanierungspläne enthalten, welche den vollumfänglichen Anforderungen unterliegen. Insbesondere wird die Verordnung die EBA-Leitlinien zu Sanierungsplänen in deutsches Recht umsetzen. Die direkt anwendbare Delegierte Verordnung 2016/1075 enthält weitere Anforderungen an den Inhalt von Sanierungsplänen.

3. Verfahren und zeitlicher Ablauf

Nach schriftlicher Aufforderung der BaFin haben die Institute Sanierungspläne zu erstellen.

Sind vereinfachte Anforderungen anwendbar, haben die Institute ab der schriftlichen Aufforderung durch die BaFin 12 Monate Zeit, um den ersten Sanierungsplan zu erstellen. Sind die vollumfänglichen Anforderungen anwendbar, haben die Institute den Sanierungsplan innerhalb von 6 Monaten zu erstellen. Auf Antrag kann eine Nachfrist von bis zu sechs Monaten gewährt werden.

In Deutschland ist die Sanierungsplanung ein iterativer Vorgang, in dessen Verlauf die BaFin und die Deutsche Bundesbank die Institute beispielsweise durch die Organisation institutsspezifischer Workshops unterstützen.

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