Datum: 05.07.2024Welche Anforderungen stellt MiCAR an die Mitglieder der Leitungsorgane von ART Issuern und CASPs sowie an deren Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen?
Die Mitglieder des Leitungsorgans eines Emittenten vermögenswertereferenzierter Token (ART Issuer) oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen (CASPs) müssen zum Zeitpunkt der Zulassung (Art. 21(2)(b) und Art. 63(10)(b) MiCAR) und danach (Art. 34(2) und Art 68(1) MiCAR) ausreichend gut beleumundet sein, angemessene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen mitbringen sowie ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen. Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen müssen zum Zeitpunkt der Zulassung des ART Issuers bzw. CASPs ausreichend gut beleumundet sein (Art. 21(2)(c) und 63(10)(c) MiCAR). Besitzen der ART Issuer oder CASP bereits eine Zulassung und wird der Erwerb einer qualifizierten Beteiligung oder eine schwellenrelevante Erhöhung der Beteiligung beabsichtigt, muss der Erwerbsinteressent ausreichend gut beleumundet sein und finanzielle Solidität aufweisen; im Zusammenhang mit der geplanten Übernahme darf kein begründeter Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen; der ART Issuer oder CASP muss in der Lage bleiben, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, und die Personen, die die Geschäfte des ART Issuers oder CASPs leiten sollen, müssen gut beleumundet sein und über die notwendige Erfahrung verfügen (Art. 42(1) Punkte (a) bis (e) und Art. 84(1) Punkte (a) bis (e) MiCAR). Im Hinblick auf ART Issuer werden in Buchstabe b) explizit zusätzlich noch die Kenntnisse und Fähigkeiten der künftigen Geschäftsführer hervorgehoben.
Weitere Orientierung bieten die auf Grundlage der Mandate in den Artikeln Art. 21(3) und Art. 63(11) MiCAR erstellten „Joint EBA and ESMA Guidelines on suitability of management body and qualifying holdings under MiCAR“.