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Erscheinung:11.06.2024, Stand:geändert am 21.06.2024Wie sind die Fristen für das Notifizierungsverfahren nach Artikel 60 MiCAR zu verstehen?

Institute, die nach Art. 60 Abs. 1 bis 6 MiCAR Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen dürfen, müssen der BaFin spätestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung die in Art. 60 Abs. 7 MiCAR geforderten Informationen vollständig übermitteln. Die Fristen für das Notifizierungsverfahren richten sich ab dem 30.12.2024 nach Art. 60 Abs. 8 MiCAR. Nach Eingang der Notifizierung hat die BaFin 20 Arbeitstage für die Prüfung und Mitteilung, ob alle erforderlichen Informationen vollständig sind. Sind die Unterlagen nicht vollständig, so kann die BaFin diese nachfordern und für die Übermittlung der Informationen eine Frist von maximal 20 Arbeitstagen setzen. Diese Nachforderungsfrist hat eine fristhemmende Wirkung. Die Anforderung weiterer Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen liegt im Ermessen der BaFin, setzt jedoch die Frist nicht mehr aus. Die Maximaldauer eines Verfahrens beträgt 60 Arbeitstage, sofern bis zum Ablauf des 60. Arbeitstages alle Unterlagen vollständig vorliegen. Das bedeutet aber nicht grundsätzlich, dass ein notifizierendes Institut automatisch mit Ablauf von 60 Arbeitstagen ab Eingang der Notifizierungsanzeige die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen darf. Nach Art. 60 Abs. 8 UA 3 MiCAR darf der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen nicht beginnen, solange die Mitteilung unvollständig ist.

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