Erscheinung:11.06.2024, Stand:geändert am 21.06.2024Was sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Übergangsbestimmungen nach Artikel 143 Absatz 3 MiCAR?
Art. 143 Abs. 3 MiCAR, der bereits nach seinem Wortlaut auf „Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen abstellt“, setzt für die Dienstleistungserbringung einen Bezug zu Kryptowerten voraus und erfasst Sachverhalte in denen diese Dienste (in Bezug auf Kryptowerte) vor dem Inkrafttreten der MiCAR nach nationalem Recht keinem Erlaubnisvorbehalt unterlagen oder bereits eine Erlaubnis für die entsprechende Dienstleistung erteilt wurde. Für ein Unternehmen, welches zwar für das Betreiben von Bankgeschäften und/oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen der Aufsicht der BaFin unterliegt, jedoch keine Dienste in Bezug auf Kryptowerte erbringt, findet Art. 143 Abs. 3 MiCAR keine Anwendung.
Erbringt ein beaufsichtigtes Institut in Bezug auf Kryptowerte noch keinerlei Dienstleistungen, darf diese ohne Zulassung oder Notifizierung nach der MiCAR ab dem 30.12.2024 nicht erbringen.