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Erscheinung:01.09.2022, Stand:geändert am 21.06.2024Gibt es Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach MiCAR für das Erbringen von Kryptowerte-Dienstleistungen?

Bestimmten Unternehmen, wie bspw. CRR-Kreditinstitute (Hinweis: hierbei handelt es sich um CRR-Kreditinstitute i.S.d. Art. 3 Absatz 1 Nummer 28 MiCAR), Wertpapierinstitute, E-Geld-Institute, ist es nach Artikel 60 Absatz 1 bis 6 MiCAR gestattet, alle oder bestimmte Kryptowerte-Dienstleistungen ohne gesonderte Erlaubnis zu erbringen. Sie müssen die geplante Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Aufsichtsbehörde mit den Informationen nach Artikel 60 Absatz 7 MiCAR mitteilen.

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