Erscheinung:01.09.2022, Stand:geändert am 03.07.2023Ist das Erbringen von Kryptowerte-Dienstleistungen erlaubnispflichtig?
Kryptowerte-Dienstleistungen dürfen gemäß Artikel 59 MiCAR grundsätzlich nur von solchen Anbietern erbracht werden, die ihren Sitz in der EU haben und als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen durch zuständige Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 63 MiCAR zugelassen wurden.