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Erscheinung:01.09.2022, Stand:geändert am 03.07.2023Ist das Erbringen von Kryptowerte-Dienstleistungen erlaubnispflichtig?

Kryptowerte-Dienstleistungen dürfen gemäß Artikel 59 MiCAR grundsätzlich nur von solchen Anbietern erbracht werden, die ihren Sitz in der EU haben und als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen durch zuständige Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 63 MiCAR zugelassen wurden.

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