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Erscheinung:01.09.2022, Stand:geändert am 03.07.2023Wie wird die Emission von sonstigen Kryptowerten, die weder ART noch EMT sind, nach MiCAR reguliert?

Anders als bei der Emission von ART oder EMT ist für die Emission sonstiger Kryptowerte kein Erlaubnisvorbehalt vorgesehen. Bei der Emission bzw. dem öffentlichen Angebot jeder Art von Kryptowerten (sofern keine Ausnahmen greifen) sind Whitepaper an die zuständige Behörde zu notifizieren und zu veröffentlichen, Anforderungen an Marketing-Mitteilungen einzuhalten und den Token-Inhabern Widerrufsrechte einzuräumen (Art. 6 ff. MiCAR). Darüber hinaus hat der Emittent anderer Kryptowerte als ART oder EMT und Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, Verhaltenspflichten einzuhalten (Art. 14 MiCAR) und haftet für die in einem Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen (Art. 15 MiCAR).

Ausgenommen von den oben genannten Pflichten sind zum Beispiel Emittenten bzw. Anbieter von Kryptowerten, die kostenfrei angeboten werden, oder wenn es sich bei den Kryptowerten um Mining Rewards (Art. 4 Absatz 3 Buchstabe b) MiCAR) handelt.

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