Erscheinung:01.09.2022, Stand:geändert am 03.07.2023Sieht MiCAR für gewisse EMT spezifische zusätzliche Regelungen vor?
Werden EMT anhand einiger in Artikel 56 MiCAR vordefinierten Kriterien (Größe, Umfang, Verflechtung etc.) von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA als signifikant eingestuft, haben die Emittenten zusätzliche Pflichten (höhere Eigenmittelanforderungen, Reservehaltung etc.) einzuhalten (Art. 58 MiCAR). Wenn der Emittent ein E-Geld-Institut ist, geht in diesem Fall die Aufsicht zum Teil auf die EBA über.