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Erscheinung:01.09.2022, Stand:geändert am 03.07.2023Welche Pflichten und Anforderungen haben Emittenten von EMT nach MiCAR zu erfüllen?

Artikel 49 MiCAR enthält Regelungen zur Ausgabe und Rücktauschbarkeit der EMT. Im Einzelnen räumt MiCAR den Inhabern von EMT einen Forderungsanspruch gegenüber dem Emittenten der betreffenden EMT ein. Ferner verpflichtet MiCAR die Emittenten bei Erhalt eines Geldbetrags zur EMT-Ausgabe zum Nennwert. EMT-Inhabern steht das Recht zu, von Emittenten eine Rückzahlung des monetären Wertes der EMT jederzeit und zum Nennwert zu verlangen. Die Emittenten von EMT oder Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind nicht befugt, den Inhabern von EMT in dem Haltezeitraum Zinsen oder andere Vorteile zu gewähren (Art. 50 MiCAR).

Des Weiteren regelt MiCAR Haftungsfragen für Whitepaper-Inhalte und gibt Vorschriften zur Anlage von im Tausch gegen EMT entgegengenommenen Geldbeträgen vor.

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