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Erscheinung:01.09.2022, Stand:geändert am 11.06.2024Wie wird die Emission von EMT nach MiCAR geregelt?

CDie Emission von EMT ist nicht jeder Person oder jedem Unternehmen gestattet. EMT dürfen in der EU nur dann öffentlich angeboten oder zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen werden, wenn der Emittent dieser EMT

  1. als CRR-Kreditinstitut oder als E-Geld-Institut zugelassen ist und
  2. der zuständigen Behörde ein Kryptowerte-Whitepaper übermittelt und dieses Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 51 veröffentlicht hat.

Somit kann für die Emission von EMT keine separate Erlaubnis beantragt werden, sondern die bereits bestehende Erlaubnis für Kredit- oder E-Geld-Institute stellt die Voraussetzung für die zusätzliche Emission von EMT dar.

Da E-Geld-Token, wie der Name schon impliziert, dem E-Geld sehr nahe sind, sind EMT explizit als E-Geld anzusehen. Zudem haben EMT-Emittenten auch weitestgehend die Regelungen der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (EMD 2) einzuhalten, mit nur wenigen spezifischen Anpassungen. Wesentlich sind etwa der Anspruch der Token-Inhaber auf eine jederzeitige Rückzahlung der EMT zum Nennwert sowie die Einhaltung der Sicherungsanforderungen nach der 2. E-Geld-Richtlinie.

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