BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:01.09.2022, Stand:geändert am 11.06.2024Gibt es Ausnahmen von der Zulassungspflicht bei der Emission von ART nach MiCAR?

Von der Zulassungspflicht ausgenommen ist die Emission von ART gemäß Art. 16, wenn:

  • über einen Zeitraum von zwölf Monaten, berechnet am Ende jeden Kalendertages, der durchschnittliche ausstehende Wert wertreferenzierter Token 5 000 000 Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung nicht übersteigt;
  • sich das öffentliche Angebot der ART ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet und die ART nur von solchen qualifizierten Anlegern gehalten werden können.

Erleichterungen bestehen darüber hinaus für Kreditinstitute i.S.d. Art. 3 Absatz 1 Nummer 28 MiCAR. Auch bei Ausnahmen von der Erlaubnispflicht haben die Emittenten von ART ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Art. 16 Absatz 2 MiCAR zu erstellen und dieses der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats zur Genehmigung zu übermitteln sowie die übrigen Anforderungen des Titel III einzuhalten. Inhalt und Form des Whitepapers richten sich nach Artikel 19 MiCAR.

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback