BaFin - Navigation & Service

Erscheinung:01.09.2022, Stand:geändert am 03.07.2023Welche Kryptowerte fallen nicht in den Anwendungsbereich von MiCAR?

MiCAR findet keine Anwendung auf Kryptowerte, die als

  1. Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID 2);
  2. E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG (EMD 2), es sei denn, es handelt sich um E-Geld-Token im Sinne dieser Verordnung;
  3. Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU (Einlagensicherungsrichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates;
  4. strukturierte Einlagen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 43 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID 2);
  5. Verbriefung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 (Verbriefungsverordnung) des Europäischen Parlaments und des Rates

zu qualifizieren sind (Art. 2 Absatz 4 MiCAR).

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback