Seit dem 25. Dezember 2008 sind Unternehmen, die das Finanzierungsleasing oder das Factoring gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 Kreditwesengesetz (KWG) betreiben, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des KWG und unterliegen dessen Anforderungen.
Wesentlicher Bestandteil der Anforderungen des KWG ist die Einhaltung der besonderen organisatorischen Pflichten von Instituten gemäß § 25a KWG, der auch von Finanzierungsleasing- und Factoringinstituten zu beachten ist. Nach
§ 25a KWG haben die Institute u.a. ein „angemessenes und wirksames Risikomanagement“ einzurichten. Diese gesetzliche Vorgabe wird durch die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) vom 14.August 2009 konkretisiert.