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Erscheinung:02.12.2019 | Thema Investmentfonds Merkblatt zur Abgabe von Meldungen gemäß § 38 Derivateverordnung

Für die Berichte über Derivate gemäß § 38 der Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (Derivateverordnung - DerivateV) ist eine Meldung entsprechend dem Muster nach Anhang I dieses Merkblattes zu verwenden. Das Merkblatt dient der Erläuterung der Mustertabellen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jeden verwalteten OGAW eine entsprechende Meldung vorzunehmen. Für offene Publikums-AIF gemäß § 214 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) und für Special-AIF nach § 284 KAGB ist vorerst keine Meldung erforderlich.

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