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Thema Verbraucherschutz Sicherungseinrichtungen der Versicherer

Gerät ein Lebensversicherer oder ein privates Krankenversicherungsunternehmen in finanzielle Schwierigkeiten, sind die Verträge abgesichert und werden weitergeführt. Wir erläutern, wie die Sicherungsfonds der Versicherer in Deutschland funktionieren und welche Verträge geschützt sind.

Welche Sicherungssysteme gibt es?

Als Kundin oder Kunde eines Lebensversicherungsunternehmens sind Sie über den gesetzlichen Sicherungsfonds Protektor Lebensversicherungs-AG geschützt. Für Ihre substitutive private Krankenversicherung, die die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teilweise ersetzt, bietet der Sicherungsfonds Medicator AG die entsprechende Absicherung. Beide Sicherungsfonds unterliegen der Aufsicht der BaFin.

Pflichtmitglieder der Sicherungsfonds sind Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland, die zum Betrieb der Lebensversicherung oder der substitutiven Krankenversicherung zugelassen sind, sowie Niederlassungen von Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben. Der EWR umfasst die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.

Versicherer sind gesetzlich dazu verpflichtet, in ihren vorvertraglichen Informationen anzugeben, ob und gegebenenfalls welcher Sicherungseinrichtung sie angehören.

Protektor und Medicator finanzieren sich über die Beiträge ihrer Mitglieder.

Sicherungsfonds der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen

Sicherungsfonds für die Lebensversicherer:
Protektor Lebensversicherungs-AG
Wilhelmstraße 43 G
10117 Berlin
www.protektor-ag.de

Sicherungsfonds für die Krankenversicherer:
Medicator AG
Gustav-Heinemann-Ufer 74c
50968 Köln

Was ist geschützt?

Kommt es bei einem Lebens- oder Krankenversicherer zu einem Sicherungsfall, droht also die Insolvenz des Unternehmens, kann im Interesse der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer der Gesamtbestand an Versicherungsverträgen auf die Sicherungsfonds Protektor bzw. Medicator übertragen und dort fortgeführt werden. Auf diese Weise sind die Verträge deutscher Lebens- und substitutiver Krankenversicherungsunternehmen als Ganzes geschützt.

Durch Protektor abgesichert sind insbesondere kapitalbildende Lebensversicherungen für den Todes- und Erlebensfall, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Risikolebensversicherungen, private Rentenversicherungsverträge und fondsgebundene Lebensversicherungen. Ebenfalls geschützt sind Kapitalisierungsgeschäfte, die Lebensversicherungsunternehmen anbieten. Das sind verzinsliche Sparprodukte gegen im Voraus festgelegte einmalige oder laufende Beitragszahlungen, die zu vorab bestimmten Zeitpunkten ausgezahlt werden. Verträge von Pensionskassen, die Protektor freiwillig beigetreten sind, sind ebenfalls geschützt.

Medicator sichert die Versicherungsverträge der substitutiven Krankenversicherung. Substitutiv ist eine private Krankenversicherung, wenn sie die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teilweise ersetzt. Dazu zählen die Krankheitskostenvollversicherung, die Krankentagegeldversicherung und die private Pflegepflichtversicherung, nicht aber die Krankenhaustagegeldversicherung, die Zusatztarife zur gesetzlichen Krankenversicherung oder die private Auslandsreisekrankenversicherung.

Nicht geschützt sind Schaden- und Unfallversicherungen.

Sind Verträge bei ausländischen Versicherern auch geschützt?

Beim Schutz Ihrer Versicherungsverträge kommt es darauf an, wo Ihr Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Sind Sie Kundin oder Kunde eines deutschen Lebens- oder Krankversicherers, sind Sie über die deutschen Sicherungseinrichtungen geschützt. Gleiches gilt, wenn Sie Ihren Vertrag mit der deutschen Niederlassung eines Versicherungsunternehmens geschlossen haben, das seinen Sitz außerhalb des EWR hat. Auch dann greifen die deutschen Sicherungssysteme Protektor und Medicator.

Nicht zuständig sind die deutschen Sicherungssysteme hingegen, wenn Sie Kundin oder Kunde bei einem Versicherungsunternehmen aus einem anderen EWR-Staat sind. Für diese Versicherungsverträge ist das jeweilige Herkunftsland verantwortlich. Ob und in welcher Form es in den anderen EWR-Staaten eigene Sicherungssysteme gibt, ist jedoch – anders als im Bankensektor – nicht einheitlich geregelt. Der Umfang des Schutzes hängt von den gesetzlichen Regelungen des Landes ab, in dem das jeweilige Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat.

Wenn Sie erfahren möchten, wie die Sicherung im Einzelfall ist, wenden Sie sich bitte an die BaFin oder an die Aufsichtsbehörde des jeweiligen Herkunftslandes Ihres Versicherers.

Wie sind meine Versicherungsleistungen abgesichert?

Gerät ein Lebens- oder Krankenversicherer in eine so gravierende wirtschaftliche Schieflage, dass die Insolvenz droht, ordnet die BaFin in der Regel die Übertragung des Versicherungsbestands auf den jeweiligen Sicherungsfonds an. Dieser informiert Sie als Kundin oder Kunde unverzüglich. Für Sie bleibt zunächst vieles beim Alten.

Der jeweilige Sicherungsfonds führt alle betroffenen Versicherungsverträge fort und saniert den übernommenen Vertragsbestand. Es wird deshalb keine einmalige Entschädigung gezahlt.

Nach der Sanierung kann der betroffene Vertragsbestand vom jeweiligen Sicherungsfonds auch auf einen anderen deutschen Versicherer übertragen werden. Dieser wird dann Ihr neuer Vertragspartner und führt Ihr Vertragsverhältnis weiter. Eine solche Weiterübertragung ist jedoch nur mit Genehmigung der BaFin möglich, die darauf achtet, dass die Belange der Versicherten gewahrt bleiben.

Da Ihr Versicherungsverhältnis fortbesteht, sind Sie auch nach Übertragung des Versicherungsvertrages weiter zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Prämien verpflichtet. Sie erhalten im Gegenzug weiterhin die Ihnen vertraglich zustehenden Leistungen. Ihre Ansprüche auf sämtliche vertraglich garantierten Leistungen sowie auf die in der Vergangenheit zugeteilten Überschussanteile bleiben unberührt.

Es gibt aber Einschränkungen:

  • Zur Sanierung des übernommenen Vertragsbestands wird durch den Sicherungsfonds Kapital zur Verfügung gestellt. Bis dieses Kapital dem Sicherungsfonds zurückgewährt ist, werden den Versicherten keine neuen Überschüsse zugeteilt. Erst danach werden Überschüsse wieder nach den allgemeinen Vorschriften gewährt.
  • Reichen die Mittel des Sicherungsfonds nicht aus, um die Fortführung der Verträge zu gewährleisten, werden bei Lebensversicherungsunternehmen die Verpflichtungen aus den Verträgen um maximal 5 % der vertraglich garantierten Leistungen herabgesetzt.
  • Wenn die Mittel des Sicherungsfonds nicht ausreichen, kann die BaFin Anordnungen treffen, um einen außergewöhnlichen Anstieg der Zahl vorzeitiger Vertragsbeendigungen zu verhindern, da eine hohe Zahl von Rückkäufen die Sanierung des übernommenen Versicherungsbestandes erschwert. Zu diesem Zwecke kann sie beispielsweise ein zeitweiliges Kündigungsverbot aussprechen.

Absicherung der Versicherungsprodukte*

VersicherungsprodukteAbsicherungAbsicherung über
Kapitalbildende LebensversicherungenJaProtektor
BerufsunfähigkeitsversicherungenJaProtektor
RisikolebensversicherungenJaProtektor
Fondsgebundene LebensversicherungenJaProtektor
KapitalisierungsgeschäfteJaProtektor
Private KrankheitskostenvollversicherungenJaMedicator
Private KrankentagegeldversicherungenJaMedicator
Private PflegepflichtversicherungenJaMedicator
Private KrankenhaustagegeldversicherungenNein
Zusatztarife zur gesetzlichen KrankenversicherungNein
Private AuslandsreisekrankenversicherungenNein
Sachversicherungsverträge (Hausratversicherungen, Rechtsschutzversicherungen etc.)Nein

* Die Auflistung der geschützten und nicht geschützten, im Text beispielhaft genannten Versicherungsprodukte ist vorbehaltlich der konkreten Vertragsausgestaltung und der entsprechenden Anspruchsberechtigung zu sehen. Sie stellt keine abschließende Aufzählung dar. Informationen zur Absicherung der betrieblichen Altersversorgung finden Sie hier.

Weitere Fragen & Antworten zu den Sicherungseinrichtungen der Versicherer

Kann ich meinen Versicherungsvertrag bei Übertragung auf einen Sicherungsfonds kündigen?

Die Übertragung des Versicherungsbestandes auf den Sicherungsfonds ist kein außerordentlicher Kündigungsgrund. Die reguläre Kündigung eines Vertrags bleibt aber auch nach einer Bestandsübertragung auf den Sicherungsfonds möglich. Das Versicherungsvertragsgesetz findet vollumfänglich Anwendung auf die von den Sicherungsfonds verwalteten Versicherungsverträge.

Wenn die Mittel des Sicherungsfonds nicht ausreichen, kann die BaFin jedoch ein zeitweiliges Kündigungsverbot oder eine Erhöhung von Stornoabschlägen anordnen, um einen außergewöhnlichen Anstieg vorzeitiger Vertragsbeendigungen, die die Sanierung eines Bestandes gefährden, zu verhindern.

Ändern sich meine Versicherungsbedingungen, wenn mein Lebensversicherungs- oder mein Krankenversicherungsvertrag auf einen Sicherungsfonds übertragen wurde?

Grundsätzlich nicht. Der Sicherungsfonds führt die übernommenen Verträge zu den geltenden Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen fort.

Eine Ausnahme gilt, wenn die Verträge auf ein anderes Versicherungsunternehmen weiter übertragen werden. Für diesen Fall, der aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll und geboten sein kann (niedrigere Verwaltungskosten; Ermöglichung von Neugeschäft zur Aufrechterhaltung eines Risikoausgleichs), hat der Sicherungsfonds die Befugnis, die Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen zu ändern. Nur so können die übertragenen Verträge mit den bereits existierenden Vertragsbeständen des übernehmenden Versicherers harmonisiert werden. Eine solche Änderung darf jedoch nur vorgenommen werden, wenn sie zur Fortführung der Verträge beim übernehmenden Versicherer zweckmäßig und für die versicherten Personen zumutbar ist. Letzteres ist nur der Fall, wenn sie die Belange der Versicherten angemessen berücksichtigt. Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, obliegt einem unabhängigen Treuhänder.

Besteht Insolvenzschutz, wenn ich bis zum 31. Dezember 2020 einen Lebensversicherungsvertrag mit einer britischen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen habe?

Lebensversicherungsverträge, die bis zum 31. Dezember 2020 mit einer britischen Versicherungsgesellschaft oder deren deutscher Niederlassung abgeschlossen wurden, sind nicht vom Schutz des deutschen Sicherungsfonds für die Lebensversicherer erfasst.

Für Informationen, ob und inwieweit derartige Lebensversicherungsverträge zwischen einer britischen Versicherungsgesellschaft oder deren deutscher Niederlassung und deutschen Kunden durch die britische Entschädigungseinrichtung (Financial Services Compensation Scheme - FSCS) geschützt sind, sowie zu sonstigen Fragen des britischen Insolvenzschutzes, ist es ratsam, direkt Kontakt mit der jeweiligen Versicherungsgesellschaft oder der FSCS aufzunehmen.

Warum sind Sachversicherungen nicht durch Sicherungsfonds abgesichert?

Auch Sachversicherungen wie Hausratversicherungen oder Rechtsschutzversicherungen genießen besonderen Schutz und unterliegen einer strengen Aufsicht durch die BaFin. Die Versicherer müssen Rückstellungen für einen eventuellen Schadenfall bilden, haben Eigenkapital vorzuhalten und müssen ihr Vermögen nach strengen Vorschriften besonders sicher anlegen. Dadurch ist ein Insolvenzfall sehr unwahrscheinlich. Tritt er dennoch ein, sind die Versicherungsnehmer und Versicherten aus der Insolvenzmasse vor allen anderen Gläubigern zu befriedigen.

Für die Lebens- und die substitutive Krankenversicherung hat der Gesetzgeber mit den gesetzlichen Sicherungsfonds eine zusätzliche Sicherheit geschaffen. Ohne die Sicherungsfonds würden die Versicherungsverträge bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlöschen. Dies würde für die betroffenen Personen in der Regel eine besondere soziale Härte bedeuten. Sie würden zum Beispiel wegen ihres fortgeschrittenen Alters oder bei zwischenzeitlichen Verschlechterungen ihres Gesundheitszustands keinen oder nur sehr schwer neuen Versicherungsschutz finden.

Anders als in der Lebens- und substitutiven Krankenversicherung können Insolvenzbetroffene in der Sachversicherung regelmäßig ohne größere Schwierigkeiten einen neuen Vertrag bei einem anderen Versicherer abschließen. Das "Verlustrisiko" für den Versicherungsnehmer ist begrenzt auf den nicht vollständigen Ersatz eines einzelnen Schadens. Zudem relativiert sich das Risiko durch die erwähnte bevorrechtigte Befriedigung aus der Insolvenzmasse.

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