Wie erkennen Verbraucherinnen und Verbraucher, ob sie von den Problemen von ELEMENT betroffen sind?
Verbraucherinnen und Verbraucher sollten prüfen, ob sie bei ELEMENT versichert sind – entweder direkt oder über eine Kooperation mit einem Partnerunternehmen. Bei einer Kooperation tritt der Kooperationspartner nach außen hin als Ansprechpartner auf, ELEMENT ist jedoch der Risikoträger des Versicherungsvertrags. Wichtig: Als White-Label-Versicherer hat ELEMENT viele Versicherungen über Kooperationspartner abgeschlossen. Informationen darüber, wer letztlich Risikoträger eines Versicherungsvertrags ist, finden sich in den jeweiligen Vertragsunterlagen.
Gibt es eine Übersicht der Partnerunternehmen von ELEMENT?
Eine Liste der Partnerunternehmen, mit denen ELEMENT zusammengearbeitet hat, ist über das Insolvenzportal des Insolvenzverwalters abrufbar, siehe hier.
Welche Versicherungsverträge sind grundsätzlich betroffen?
Betroffen sind sämtliche Versicherungsverträge, bei denen ELEMENT der Risikoträger ist. Hierbei kann es sich insbesondere um folgende Versicherungsvertragsarten handeln: Unfallversicherungen, Haftpflichtversicherungen (u.a. Privat- und Beruf-), Wassersportversicherungen, Hausratsversicherungen, Wohngebäudeversicherungen, Kfz-Garantieversicherungen, Inhaltsversicherungen, Rechtsschutzversicherungen, Garantieverlängerungsversicherungen, Fahrradversicherungen, Cyberversicherungen, Leasingsrückgabeschutz, Existenzschutzbriefe, Selbstbehaltversicherungen, Tierkrankenversicherungen und Immobiliengarantieversicherungen.
Wie stellt die BaFin sicher, dass die Kundeninteressen gewahrt bleiben?
Die BaFin achtet auf die ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten. Bei ELEMENT lag die Insolvenzvoraussetzung der Überschuldung vor. Deshalb hatte die BaFin am 23. Dezember 2024 beim zuständigen Amtsgericht Charlottenburg den Insolvenzantrag für den Versicherer gestellt. Das Amtsgericht Charlottenburg hatte daraufhin am 8. Januar 2025 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Das vorläufige Insolvenzverfahren diente insbesondere dazu, das Vermögen des Versicherers zugunsten der Gläubiger zu sichern. Dadurch war gewährleistet, dass die Interessen der Versicherten trotz der finanziell schwierigen Lage von ELEMENT gewahrt bleiben und die Versicherten nicht benachteiligt werden.
Warum hat die BaFin den Insolvenzantrag gestellt und nicht ELEMENT selbst?
Nach § 312 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) kann der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden.
Welche Auswirkungen hatten die Eröffnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens und die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters?
Mit der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens lief der Geschäftsbetrieb des Versicherungsunternehmens unter Aufsicht des vorläufigen Insolvenzverwalters weiter. Auch die Versicherungsverträge wurden fortgeführt, es erfolgten jedoch keine Zahlungen auf Schadenfälle mehr. Die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters war Gegenstand einer Sicherungsanordnung des Insolvenzgerichts.
Welche Auswirkungen hat die Eröffnung des endgültigen Insolvenzverfahrens über ELEMENT?
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 16 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) enden die allermeisten Verträge einen Monat nach der Insolvenzeröffnung, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Ausnahmen bestehen für Pflichtversicherungen und gegenüber Grundpfandrechtsgläubigern, die im Falle einer Gebäudefeuerversicherung ihre Grundpfandrechte gegenüber dem Versicherer angezeigt haben. Hier gelten besondere Regelungen in Bezug auf die Beendigung der Vertragsverhältnisse bzw. des Versicherungsschutzes im Insolvenzfall.
Wann genau enden die Versicherungsverträge mit ELEMENT?
Die allermeisten Versicherungsverträge mit ELEMENT enden einen Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, also am 1. April 2025 um 24:00 Uhr. Demnach wäre ein Schadenfall, der am 1. April 2025 um 23:59 Uhr und 59 Sekunden eintritt, noch gedeckt. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht garantiert, dass bis zum Vertragsende auftretende Schäden vollständig finanziell reguliert werden können. Ausnahmen bestehen für Pflichtversicherungen und gegenüber Grundpfandrechtsgläubigern, die im Falle einer Gebäudefeuerversicherung ihre Grundpfandrechte gegenüber dem Versicherer angezeigt haben. Hier gelten besondere Regelungen in Bezug auf die Beendigung der Vertragsverhältnisse bzw. des Versicherungsschutzes im Insolvenzfall.
Werden bereits entstandene / gemeldete Schäden noch reguliert?
Bereits entstandene und gemeldete Schäden werden weiterhin geprüft. Die Schäden müssen nach der Eröffnung des (endgültigen) Insolvenzverfahrens beim Insolvenzverwalter angemeldet werden und werden dann vorrangig aus dem Sicherungsvermögen gemäß § 125 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) bedient.
Werden noch entstehende Schäden weiter reguliert?
Schäden werden entsprechend den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Insolvenzordnung (InsO) behandelt und geprüft. Ob sie tatsächlich noch vollständig finanziell reguliert werden können, ist allerdings nicht sicher. Mit Beendigung des Vertrags besteht definitiv kein Versicherungsschutz mehr, sodass danach entstehende Schäden nicht mehr abgedeckt sind.
Erlöschen durch die Insolvenz auch etwaige Ansprüche auf Rentenzahlungen aus Haftpflicht- oder Unfallversicherungsverträgen?
Vorab: Nach derzeitigem Kenntnisstand gibt es keine Rentenfälle bei ELEMENT.
Grundsätzlich erlöschen eventuelle Rentenansprüche durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Eine entsprechende Regelung gilt auch für Rentenansprüche aus Kfz-Haftpflicht- oder Kfz-Unfallversicherungen, die die ELEMENT allerdings nicht betrieben hat. Anstelle des Rentenanspruchs träte dann nach § 316 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ein Anspruch auf Auszahlung des für die Rentenverpflichtung in Form von Renten-Deckungsrückstellungen gebildeten Anteils am Sicherungsvermögen.
Was geschieht mit Versicherungsversicherungsverhältnissen, die angebahnt wurden?
ELEMENT schließt keine neuen Versicherungsverträge mehr ab. Insofern müssen Verbraucherinnen und Verbraucher, die einen Versicherungsvertrag mit ELEMENT abschließen wollten, prüfen, ob sie einen Vertrag bei einem anderen Anbieter abschließen können.
Wie werden die Gläubiger über das weitere Vorgehen informiert?
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden alle Gläubiger vom Insolvenzverwalter unaufgefordert darüber unterrichtet, wie das weitere Vorgehen ist und wie sie ihre Forderungen geltend machen können.
Was ist das Sicherungsvermögen und wofür wird es genutzt?
Das Sicherungsvermögen dient der Absicherung der Ansprüche der Versicherten. Alle Versicherten haben im Insolvenzverfahren einen vorrangigen Anspruch darauf, dass ihre Forderungen gemäß § 315 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vor allen anderen Gläubigern aus diesem Sicherungsvermögen bedient werden. Dazu gehören beispielsweise alle Forderungen aus eingetretenen, aber noch nicht regulierten Schadenfällen. Sollte das Sicherungsvermögen nicht zur vollständigen Regulierung aller Schäden ausreichen, würden die Ansprüche der Versicherten quotal, also anteilig, bedient. Die Quote wäre abhängig von der Höhe aller Ansprüche. Über die Anmeldung der Ansprüche im Insolvenzverfahren, das genaue Vorgehen sowie mögliche Fristen werden die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer vom Insolvenzverwalter unterrichtet.
Was bedeutet es, wenn das Insolvenzgericht einen Pfleger bestellt?
Das Insolvenzgericht bestellt einen Pfleger für das Sicherungsvermögen um sicherzustellen, dass die Rechte der Versicherten im Insolvenzverfahren gewahrt bleiben. Dies betrifft insbesondere die §§ 315 und 316 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), die mit der Anmeldung und dem Schutz der Ansprüche der Versicherten zu tun haben. Der Pfleger ist dafür zuständig, den Umfang des Sicherungsvermögens festzustellen und alle von diesem Vermögen abgesicherten Ansprüche der Versicherten zu ermitteln. Er ist nach § 317 VAG auch dazu verpflichtet, die Ansprüche der Versicherten anzumelden.
Wie können Versicherte Forderungen anmelden? Müssen sie selbst tätig werden?
Der Pfleger für das Sicherungsvermögen ist dafür verantwortlich, alle Ansprüche der Versicherten, die vom Sicherungsvermögen abgesichert sind, zu ermitteln und beim Insolvenzverwalter anzumelden. Ferner hat er den Umfang des vorhandenen Sicherungsvermögens festzustellen. Ungeachtet dessen haben alle Versicherten weiterhin das Recht, diese Ansprüche selbst anzumelden. Sollte die Anmeldung des Pflegers von der eigenen Anmeldung eines Versicherten abweichen, gilt solange die günstigere Anmeldung bis die Abweichung beseitigt ist.
Könnten die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher einen Teil der bereits gezahlten Prämien zurückfordern, wenn der Versicherungsvertrag wegen Insolvenz endet?
Ja. Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer können den Teil der Prämie zurückfordern, der auf die Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfällt (nach Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten). Verbraucherinnen und Verbraucher müssten etwaige Forderungen nach der Eröffnung des (endgültigen) Insolvenzverfahrens beim Insolvenzverwalter anmelden und würden dann nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Insolvenzordnung (InsO) bedient. Ob und ggf. in welcher Höhe eine Prämienrückzahlung möglich ist, steht allerdings nicht fest.
Wohin können sich betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher wenden, um Unterstützung zu erhalten?
Verbraucherinnen und Verbraucher können sich an ihren Versicherungsvermittler, Versicherungsberater oder an eine Verbraucherschutzorganisation ihres Vertrauens wenden. Die BaFin darf einzelne Verbraucherinnen und Verbraucher nicht beraten; dafür fehlt ihr der gesetzliche Auftrag. Dies gilt insbesondere für die Verfolgung von etwaigen Ansprüchen gegen einen Versicherer oder für die Frage, ob Verbraucherinnen und Verbraucher alternativen Versicherungsschutz benötigen.
Sollten die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher denn alternativen Versicherungsschutz prüfen?
Die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher sollten bereits jetzt alternativen Versicherungsschutz prüfen, ggfs. mit Unterstützung einer Beraterin oder eines Beraters ihres Vertrauens. Dabei ist zu beachten, dass die allermeisten Versicherungsverträge mit ELEMENT gemäß § 16 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) einen Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens enden. Eine Fortsetzung der Versicherung ist nicht möglich.
Können die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer ihr Vertragsverhältnis mit ELEMENT (außerordentlich) kündigen?
Da ELEMENT schon infolge des vorläufigen Insolvenzverfahrens keinen vollumfänglichen Versicherungsschutz mehr sicherstellen konnte, wird das Unternehmen es grundsätzlich auch vor dem gesetzlichen Vertragsende nach § 16 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) akzeptieren, wenn Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer ihre Verträge nach § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) außerordentlich kündigen. Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer sollten schnellstmöglich prüfen, ob sie alternativen (lückenlosen) Versicherungsschutz benötigen und bei Bedarf einen Vertrag mit einem anderen Anbieter abschließen. Der Beginn des Versicherungsschutzes eines möglichen neuen Vertrages sollte nahtlos an die Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit ELEMENT anknüpfen. Zeitlich überlappende Mehrfachversicherungen gegen dasselbe Risiko (siehe dazu die beiden folgenden Fragen und Antworten) sollten soweit wie möglich vermieden werden.
Wie ist die Rechtslage, wenn sich Verbraucherinnen und Verbraucher bei mehreren Versicherern gegen dasselbe Risiko absichern?
In diesem Fall sind Verbraucherinnen und Verbraucher verpflichtet, die betreffenden Versicherer unverzüglich über die jeweils andere Versicherung zu informieren (unter Angabe des Namens des jeweils anderen Versicherers und der Versicherungssumme).
Die Versicherungsnehmerin bzw. der Versicherungsnehmer hätten dann gegen jeden der Versicherer einen Anspruch auf Zahlung der jeweils vertraglich geschuldeten Leistung. Allerdings kann insgesamt nicht mehr als der Betrag des Schadens verlangt werden.
Wie ist im vorgenannten Fall die Rechtslage, wenn die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der verschiedenen Versicherer so genannte Subsidiaritätsklauseln enthalten?
Subsidiaritätsklauseln sind Bestimmungen in den AVB, die besagen, dass eine Haftung des Versicherers nicht oder nur subsidiär gegeben ist, wenn gleichzeitig bei einem anderen Versicherer eine Versicherung für dasselbe Risiko besteht. Aufgrund der Vertragsfreiheit können die Versicherer die verschiedensten Ausprägungen von Subsidiaritätsklauseln verwenden, so dass es hierbei immer auf den Einzelfall ankommt. Je nach Ausgestaltung ist es beispielsweise möglich, dass im Schadensfall beide Versicherer haften, einzelne Versicherer von der Haftung befreit sind, bestimmte Versicherer vorrangig haften oder sogar beide/alle Versicherer von der Haftung befreit sind. Auch weitere Konstellationen sind nicht auszuschließen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich daher beraten lassen, bevor sie eine weitere Versicherung für dasselbe Risiko bei einem anderen Versicherer abschließen.