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Stand:geändert am 07.06.2023 | Thema Verbraucherschutz Reiserücktrittsversicherung

Die Reiserücktrittsversicherung erstattet unter bestimmten Voraussetzungen die Stornierungskosten, die entstehen, wenn Sie eine gebuchte Reise nicht antreten können. Hier finden Sie auch Antworten auf wichtige Fragen im Zusammenhang mit pandemischen oder epidemischen Infektionskrankheiten (z.B. Corona).

Die Reiserücktrittsversicherung – auch als Reiserücktrittskostenversicherung bezeichnet – erstattet die Kosten, die für die Stornierung einer gebuchten Reise anfallen grundsätzlich nur,

  • wenn die Stornierung vor Antritt der Reise erfolgt ist,
  • die Reise wegen eines Ereignisses (Stornierungsgrund) storniert worden ist, das auch in den Versicherungsbedingungen aufgeführt ist,
  • das Ereignis, das zur Stornierung führt, so schwerwiegend ist, dass der Antritt der Reise nicht zumutbar ist und
  • es unerwartet aufgetreten ist.

Der Umfang der abgedeckten Stornierungsgründe kann, abhängig von Versicherungsunternehmen und Tarif, variieren. Prüfen Sie daher vor dem Abschluss, welche Leistungen in der von Ihnen gewählten Versicherung enthalten und ob die für Sie relevanten Ereignisse abgedeckt sind. Achten Sie auch darauf, ob alle Personen (sogenannte „Risikopersonen“) in den Schutz einbezogen sind, von denen die Entscheidung über den Antritt der Reise abhängt.

Oft wird Ihnen auf Reiseportalen direkt im Anschluss an eine Buchung die Möglichkeit angeboten, noch eine Reiserücktrittsversicherung „hinzuzufügen“, also direkt im Buchungsprozess mit abzuschließen. Allerdings müssen Sie die Versicherung nicht bei dem vorgeschlagenen Unternehmen abschließen – andere Angebote können günstiger sein oder einen größeren Leistungsumfang haben.

Denken Sie daran, dass Sie auch schon eine solche Versicherung haben könnten, zum Beispiel einen sich automatisch verlängernden Jahresvertrag aus dem Vorjahr, über die Kreditkarte oder einen Automobilclub. Sparen Sie sich doppelte Kosten und prüfen Sie das, bevor Sie spontan eine Versicherung abschließen.

Wenn Sie sich dann sicher sind, dass Sie den Schutz benötigen und hierfür eine Reisrücktrittsversicherung abschließen wollen, sollten Sie sich – am besten vor Buchung der Reise – über die am Markt angebotenen Versicherungen informieren. Teilweise bieten Unternehmen auch noch innerhalb gewisser Fristen nach Buchung einer Reise den Abschluss der Versicherung an.

In welchen Fällen zahlt die Reiserücktrittsversicherung?

Die Reiserücktrittsversicherung muss nur zahlen, wenn Sie Ihre Reise aus einem Grund nicht antreten, der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) aufgeführt ist.

Folgende Ereignisse sind in der Regel abgedeckt:

  • Unerwartete schwere Erkrankung
  • Todesfall in der Familie
  • Schwerer Unfall
  • Schwangerschaft
  • Unerwarteter Verlust des Arbeitsplatzes
  • Unerwartete Impfunverträglichkeit

Einige Versicherungen decken darüber hinaus auch noch weitere Ereignisse ab, wie zum Beispiel die Einreichung der Scheidung oder die Adoption eines Kindes.

Welche Gründe für den Reiserücktritt tatsächlich versichert sind, können Sie den jeweiligen Vertragsbedingungen entnehmen. Sollten Sie diese nicht verstehen, fragen Sie beim Versicherer genau nach.

Auch Personen aus dem nahen Umfeld des Versicherungsnehmers können einen Versicherungsfall auslösen. Wird zum Beispiel Ihr Kind kurz vor Reiseantritt ernsthaft krank, werden Sie einen geplanten Familienurlaub nicht antreten können. Die Versicherung wird Ihnen in diesem Fall die anfallenden Stornokosten nur dann erstatten, wenn Ihr Kind als sogenannte Risikoperson mit in Ihrer Versicherung aufgeführt ist. Informieren Sie sich daher vor Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, ob alle für Sie relevanten Risikopersonen einbezogen sind.

Wenn Sie bereits eine Versicherung abgeschlossen haben und sich unsicher sind, fragen Sie bei der Versicherungsgesellschaft nach oder dort, wo Sie die Versicherung abgeschlossen haben.

Wann zahlt die Reiserücktrittsversicherung nicht?

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Reiserücktrittsversicherung können Ausschlüsse beinhalten. Dies kann zum Beispiel die Verschlechterung einer Erkrankung sein, die bereits vor Buchung der Reise vorlag. Die Reiserücktrittsversicherung muss auch dann nicht zahlen, wenn eine Reise aufgrund einer vorsätzlichen Handlung oder durch höhere Gewalt nicht angetreten werden kann (zum Beispiel Streik, Insolvenz eines Reiseveranstalters). Die Angst vor Terroranschlägen ist in der Regel nicht mitversichert. Allerdings gibt es einzelne Anbieter, die den Reiserücktritt wegen Terroranschlägen mitversichern.

Näheres zu möglichen Ausschlüssen erfahren Sie beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV). Sollten Sie konkrete Auskünfte zum Leistungsumfang Ihrer (gewünschten) Versicherung benötigen, fragen Sie bitte Ihr Versicherungsunternehmen.

Eine Reiserücktrittsversicherung erstattet anfallende Kosten nur, wenn Sie eine Reise stornieren, bevor Sie diese angetreten haben. Aus Sicht der Versicherung gilt eine Reise dabei als angetreten, sobald die erste gebuchte Reiseleistung in Anspruch genommen wird.

Hierzu zählen zum Beispiel:

  • der Check-in bei einer Flugreise,
  • das Einchecken auf dem Schiff bei einer Schiffsreise,
  • das Einsteigen in den Bus bei einer Busreise,
  • das Einsteigen in den Zug bei einer Bahnreise,
  • die Übernahme eines Mietwagens oder eines Wohnmobils bei einer Autoreise.

Ist ein Transfer, zum Beispiel mit der Bahn zum Flughafen, fester Bestandteil der Gesamtreise, beginnt die Reise mit dem Antritt des Transfers.

Stornierungskosten, die nach dem Antritt der Reise (zum Beispiel wegen des Abbruchs des Urlaubs wegen einer Erkrankung während der Reise) anfallen, sind von der Reiserücktrittsversicherung nicht gedeckt. Hierfür benötigen Sie den Schutz einer Reiseabbruchversicherung. Einige Versicherungsgesellschaften bieten diesen Schutz zusammen mit der Reiserücktrittsversicherung an.

Wie kann ich Stornokosten vermeiden, wenn ich keinen Versicherungsschutz habe?

Sie können die Stornokosten vermeiden, wenn Sie jemanden finden, der an Ihrer Stelle die Reise antritt. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an Ihren Reiseveranstalter. Sie haften dann allerdings weiter für die Reisekosten, wenn die Ersatzperson nicht zahlen sollte. Zusätzlich können mit der Umschreibung der Reisedokumente (Tickets, Vouchers, etc.) Gebühren verbunden sein, die gesondert vereinbart werden. Fragen Sie hierzu bitte Ihren Reiseveranstalter bzw. die durchführenden Unternehmen.

Wenn Sie sich Ihre Reise selbst aus Bausteinen zusammenstellen (also zum Beispiel einen Flug bei einer Fluggesellschaft und dann ein Zimmer direkt bei einem Hotel buchen), können Sie teilweise sogenannte „Flex“-Tickets oder Angebote auswählen, die kostenlos stornier- oder änderbar sind. Achten Sie dabei aber auf Fristen und die relevanten Vertragsbedingungen.

Fragen & Antworten zur Reiserücktrittsversicherung bei pandemischen oder epidemischen Infektionskrankheiten (z.B. Corona)

Zahlt die Reiserücktrittsversicherung, wenn ich wegen einer pandemischen oder epidemischen Infektionskrankheit (zum Beispiel Corona) die Reise nicht antreten kann?

Das hängt vom Leistungsumfang und den zugrundeliegenden Vertragsbedingungen der von Ihnen abgeschlossenen Versicherung ab. Manche Versicherungen schließen Leistungen in einem solchen Fall grundsätzlich aus – andere bieten diesen Schutz dagegen an.

Wenden Sie sich an Ihr Versicherungsunternehmen, wenn Sie unsicher sind, welche Deckung Ihre bestehende Versicherung aufweist. Einzelne Reiseanbieter bieten für Pauschalreisen Schutzpakete an, die speziell Risiken durch pandemische oder epidemische Infektionskrankheiten (zum Beispiel Corona/Covid-19) umfassen. Prüfen Sie, ob diese Pakete den von Ihnen gewünschten Versicherungsumfang abdecken können.

Darf der Versicherer die Übernahme der Stornokosten bei einer Reiseabsage durch den Veranstalter aufgrund einer pandemischen oder epidemischen Situation (zum Beispiel Corona) ablehnen?

Eine Reiseabsage wegen einer Pandemie oder Epidemie ist in der Regel nicht versichert. Prüfen Sie hierzu die Ihrem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen.

Darf der Versicherer die Erstattung der Stornokosten ablehnen, wenn ich eine Reise aus Angst vor Ansteckung mit einer pandemischen oder epidemischen Infektionskrankheit (zum Beispiel Corona) abgesagt habe?

Die Angst vor einer Ansteckung, zum Beispiel wegen bestehender Vorerkrankungen, ist durch die Reiseversicherung in der Regel nicht versichert. Es besteht daher kein Versicherungsschutz.

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