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Thema Verbraucherschutz Kredite & Immobilienfinanzierung

Auf den folgenden Seiten erfahren Sie Wissenswertes über verschiedene Arten von Krediten und zur Immobilienfinanzierung. Wir zeigen Ihnen auch, worauf Sie besonders achten sollten, wenn Sie einen Kredit aufnehmen wollen oder dies bereits getan haben.

Bei Kreditverträgen zwischen einem Unternehmen als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer greifen normalerweise spezielle gesetzliche Vorschriften. Durch diese sollen Verbraucherinnen und Verbraucher besonders geschützt werden, weil die Bank regelmäßig einen erheblichen Informationsvorsprung gegenüber dem Verbraucher hat. Deshalb muss der Darlehensgeber bestimmte Regeln einhalten. Dazu zählt vor allem:

  • Der Kreditvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden.
  • Der Kreditvertrag muss umfangreiche Mindestinformationen enthalten, wie zum Beispiel den Nettokreditbetrag, die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde, die Art und Weise der Rückzahlung, den Zinssatz, sonstige Kreditkosten und den effektiven Jahreszins.
  • Der Kreditvertrag kann vom Darlehensnehmer innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden.
  • Bei Verzug mit der Zahlung kann der Kreditgeber den Vertrag nur unter erschwerten Bedingungen kündigen.

Ein Darlehensnehmer ist als Verbraucher anzusehen, wenn der Kredit überwiegend weder der gewerblichen noch der selbstständigen beruflichen Tätigkeit dient. Es gibt Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

Die besonderen Schutzvorschriften für Verbraucherdarlehen gelten jedoch nicht ausnahmslos für alle Darlehen. Ausnahmen gelten zum Beispiel für Mini-, Klein- und Kurzzeitkredite.

Kre­di­te

Wenn Sie einen Finanzbedarf nicht aus eigenen Mitteln decken können oder wollen, können Sie einen Kredit aufnehmen. Auf den geliehenen Betrag müssen Sie Zinsen bezahlen. In Deutschland werden Kredite nicht nur von Kreditinstituten, sondern auch von Versicherungsunternehmen angeboten.

Mehr: Kredite …

Im­mo­bi­li­en­fi­nan­zie­rung

Wer eine Wohnung kaufen oder ein Haus bauen möchte, sollte sich lange im Voraus Gedanken über die Finanzierung machen. Häufig wird ein Immobilienkredit erforderlich sein. Auch das Bausparen, das unter bestimmten Voraussetzung staatlich gefördert wird, kann sich als Basis für eine spätere Immobilienfinanzierung eignen.

Mehr: Immobilienfinanzierung …

Häufige Fragen

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Wann verjähren Forderungen, die Banken an Inkasso-Unternehmen oder Rechtsanwälte abgetreten haben?

Kündigen Kreditinstitute beispielsweise Kreditverträge und treten die Forderung an ein Inkasso-Unternehmen oder einen Rechtsanwalt ab, dann verjähren die Forderungen bereits drei Jahre nach Ende des Jahres der Kündigung. Werden danach Forderungen geltend gemacht, können Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber dem neuen Gläubiger (also hier dem Inkasso-Unternehmen oder Rechtsanwalt) die Einrede der Verjährung geltend machen (§ 214 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Das bedeutet: Der Schuldner (also Verbraucher) muss dem Gläubiger erklären, dass er die Leistung verweigert, weil die Forderung inzwischen verjährt ist. Dies muss aktiv und schriftlich erfolgen.

Kreditinstitute können Geldforderungen aus Kreditverträgen, die sie gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern haben, an Dritte abtreten – beispielsweise an Inkasso-Unternehmen und Rechtsanwälte. Verbraucherinnen und Verbraucher verlieren dadurch keine Rechte, vielmehr können Sie gegenüber dem neuen Gläubiger alle Einwendungen erheben, die ihnen gegenüber dem alten Gläubiger zustanden (§ 404 BGB). Dazu gehört zum Beispiel die Einrede der Verjährung. Denn: Es handelt sich dabei um den Austausch des Gläubigers ohne Änderung des Schuldners oder des Inhalts der Forderung (§ 398 BGB).

Wenn die Bank den Kreditvertrag oder bei Dispokrediten oder geduldeten Überziehungen das Konto gekündigt hat, greift eine kürzere Verjährungsfrist, nämlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese Frist beginnt in der Regel mit Ablauf des Jahres (31. Dezember), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§ 199 BGB). Es gibt auch Verjährungsfristen, die von der oben genannten Frist abweichen. Nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Verjährungsfrist kann ein Gläubiger seine Forderungen gegenüber dem Schuldner nicht mehr geltend machen.

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