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Stand:geändert am 07.02.2024 | Thema Verbraucherschutz Bausparen

Bausparen ist eine Kombination aus einem Sparplan und einem Immobiliendarlehen, mit dem der Kauf oder die Modernisierung eines Hauses oder einer Wohnung finanziert wird. Die Einlagen- und Darlehenszinsen sind für die gesamte Vertragslaufzeit festgelegt.

Bausparkassen bieten verschiedene Bauspartarife an. Die Laufzeit eines Standardtarifs einschließlich Rückzahlung beträgt im Normalfall bis zu 20 Jahre. Am Anfang legen Sie eine Bausparsumme fest. Diese setzt sich zusammen aus dem Sparanteil, also dem Kapital, das Sie zu der Immobilienfinanzierung beisteuern, und dem möglichen Bauspardarlehen.

Der mit der Bausparkasse vereinbarte Bauspartarif bestimmt die jeweiligen Zinssätze, das heißt Sparzins und Darlehenszins, die Mindestsparzeit und andere Voraussetzungen für die Gewährung des Darlehens wie das Mindestsparguthaben und die Mindestbewertungszahl. Darüber hinaus legen Kunde und Bausparkasse bereits bei Vertragsschluss fest, welche Regelsparbeiträge, Zins- und Tilgungsbeiträge und welche Abschlussgebühr zu zahlen sind.

Für die Gewährung des Darlehensteils der Bausparsumme (Bauspardarlehen) müssen Sie ferner eine entsprechende Bonität beziehungsweise eine ausreichende Sicherheit vorweisen.

Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden. Die Bausparkasse organisiert den Zusammenschluss einer Vielzahl von Sparern zu einer Zweckspargemeinschaft. Das Kollektiv der Bausparer soll es ermöglichen, dem Einzelnen bei der Umsetzung seines Projektes ein möglichst zinsgünstiges Darlehen zur Verfügung zu stellen. Hieraus ergeben sich einige spezielle Anforderungen bei der Abwicklung des Bausparvertrags, die diesen von einem normalen Sparplan unterscheiden.

Für wen ist Bausparen geeignet?

Ein Bausparvertrag kann sich als Basis für eine spätere Immobilienfinanzierung eignen. Das Bauspardarlehen muss laut dem Bausparkassengesetz für sogenannte wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet werden.
Der Bausparvertrag kann jedoch grundsätzlich auch als reiner Sparplan genutzt werden. Die Guthabenzinsen sind bei einem neu abgeschlossenen Bausparvertrag im Vergleich zu anderen Anlageprodukten jedoch vergleichsweise gering.

Ein Vorteil des Bausparens ist, dass der Guthaben- und Darlehenszins für die gesamte Ansparzeit beziehungsweise die spätere Phase der Darlehensrückzahlung fix sind.

Ob das Bausparen ein geeignetes Mittel zur Immobilienfinanzierung ist, hängt unter anderem auch davon ab, ob Sie staatliche Förderungen in Anspruch nehmen können.

Welche staatlichen Förderungen kann ich in Anspruch nehmen?

Der Staat fördert das Bausparen. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf 9 Prozent Arbeitnehmer-Sparzulage und 10 Prozent Wohnungsbauprämie.

  • Arbeitnehmer-Sparzulage – Förderung auf vermögenswirksame Leistungen: Als Arbeitnehmer können Sie in der Steuererklärung zusätzlich eine Sparzulage beantragen, wenn Sie vermögenswirksame Leistungen von Ihrem Arbeitgeber auf das Bausparkonto überweisen lassen. Die Zulage beträgt pro Arbeitnehmer 9 Prozent auf jährliche Sparbeiträge bis zu 470 Euro. Dazu müssen Sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein und ein maximales zu versteuerndes Jahreseinkommen von 40.000 Euro (Verheiratete: 80.000 Euro) haben.
  • Wohnungsbauprämie – Förderung für eigene Sparleistungen: Für den Anspruch auf Wohnungsbauprämie darf das zu versteuernde Einkommen von Alleinstehenden höchstens 35.000 Euro betragen, das von Ehepaaren höchstens 70.000 Euro. Alleinstehende können höchstens 70 Euro pro Jahr auf eine jährliche Sparleistung von maximal 700 Euro erhalten, Ehepaare 140 Euro auf die jährliche Sparleistung von 1.400 Euro. Jährlich müssen mindestens 50 Euro gespart werden. Für diese Förderung gilt ein Mindestalter von 16 Jahren (auch für Schüler). Die Wohnungsbauprämie wird allerdings nur gewährt, wenn Sie tatsächlich eine Immobilie kaufen, bauen, modernisieren oder umbauen. Bausparer, die bei Vertragsabschluss unter 25 Jahre alt sind, können allerdings nach sieben Jahren frei über das Guthaben plus Wohnungsbauprämie verfügen, zum Beispiel für den Kauf einer Wohnungseinrichtung oder eines Autos.

Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie im Überblick

Arbeitnehmer-SparzulageWohnungsbauprämie
Höhe9% der eingezahlten vermögenswirksamen Leistungen10% der eigenen Einzahlungen (einschließlich Abschlussgebühr) und der gutgeschriebenen Zinsen
Jährlich geförderte Höchstbeträge

Alleinstehende/Verheiratete,
1 Arbeitnehmer:
470 EUR pro Jahr


Verheiratete, 2 Arbeitnehmer:
2x 470 EUR pro Jahr

Alleinstehende:
700 EUR


Verheiratete:
1.400 EUR

AnspruchsberechtigteAlle Arbeitnehmer (einschließlich Auszubildende) sowie Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf ZeitAlle Bausparer, die im Sparjahr das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Einkommensgrenze (zu versteuerndes Einkommen im Sparjahr)

Alleinstehende:
40.000 EUR


Verheiratete:
80.000 EUR

Alleinstehende:
35.000 EUR


Verheiratete:
70.000 EUR

Ist mein Bausparguthaben geschützt?

Die in der Ansparphase gesparten Anlagebeträge sind in Deutschland mindestens durch die gesetzliche Einlagensicherung bis zu 100.000 Euro je Kunde abgesichert. Darüber hinaus angelegte Beträge sind möglicherweise nicht abgesichert.

Wo kann ich einen Bausparvertrag abschließen?

Bausparverträge können Sie bei einem Kreditinstitut oder einer Bausparkasse abschließen. Informationen und Beratung erhalten Sie in den Filialen, online oder telefonisch beim jeweiligen Anbieter.

Doch Achtung: Die Vielzahl der Angebote und die verschiedenen Bauspartarife der einzelnen Bausparkassen machen es schwierig, diese zu vergleichen und die richtige Wahl zu treffen. Die Zinsen und Konditionen sind von Bausparkasse zu Bausparkasse unterschiedlich. Die Institute bieten verschiedene Vertragsvarianten und Laufzeiten an. Prüfen Sie vor einem Abschluss genau, welches Angebot am besten Ihrem Bedarf entspricht und ob die Konditionen eines Sonderangebots wirklich günstig sind. Nehmen Sie sich die Zeit, sich vor dem Abschluss eines Vertrags gründlich zu informieren und beraten zu lassen.

Dokumentieren Sie das Gesagte für Ihre Unterlagen. Denn der Berater oder Vermittler ist gesetzlich nicht zur Anfertigung und Aushändigung eines Beratungsprotokolls verpflichtet.

Jede Bausparkasse verlangt mit dem Abschluss des Bausparvertrags eine Abschlussgebühr. Sie dient in erster Linie der Deckung der Akquisitionskosten, also der Kosten für die Gewinnung von Neukunden. Die Höhe der Abschlussgebühr ist sowohl im Bausparantragsformular als auch in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) ausgewiesen. Die ABB sind dem Bausparer bei Abschluss des Vertrages auszuhändigen.

Welche Informationen muss mir die Bausparkasse zur Verfügung stellen?

Zum Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrags erhalten Sie eine ganze Reihe weiterer Dokumente mit vertraglichen Bestimmungen und wesentlichen Informationen. Die Bausparkasse muss Sie hier insbesondere über die Konditionen gemäß der Preisangabenverordnung informieren und Sie auf die Regelungen zur Einlagensicherung hinweisen. Bei Bausparverträgen, die Altersvorsorgeverträge im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes („Wohn-Riester“) sind, muss ein Produktinformationsblatt (PIB) ausgehändigt werden.

Weitere vorvertragliche Informationspflichten zum Bauspardarlehen richten sich nach der Darlehensart: Wenn das Bauspardarlehen, wie in aller Regel als sogenanntes Immobiliar-Verbraucherdarlehen angeboten wird, gelten andere Pflichten als bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehen.

Welche Pflichten habe ich gegenüber der Bausparkasse?

Mit Abschluss eines Bausparvertrags verpflichten Sie sich, einen bestimmten monatlichen Betrag (Regelsparbeitrag) einzuzahlen. Mitunter akzeptieren Bausparkassen – zeitweise – auch geringere Sparbeiträge. Wenn Sie die Ansparraten nicht in der vereinbarten Höhe bezahlen, kann die Bausparkasse jedoch die Differenz zum vereinbarten Regelsparbeitrag anmahnen und gegebenenfalls den Bausparvertrag kündigen. Darüber hinaus gefährden Sie unter Umständen den Anspruch auf Gewährung des Bauspardarlehens.

Ab wann kann ich auf das Geld zugreifen?

Sie können über die gesamte Bausparsumme (Bausparguthaben und Bauspardarlehen) erst nach der sogenannten Zuteilung verfügen. Wann die Zuteilung des Bausparvertrages erfolgen wird, kann Ihre Bausparkasse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jedoch noch nicht zweifelsfrei angeben, sondern nur schätzen. Die Zuteilung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Der Bausparer kann durch sein Sparverhalten zwar Einfluss auf den Zeitpunkt des Erreichens des Mindestsparguthabens nehmen. Wie sich aber die anderen, im gleichen Tarif zusammengefassten Bausparer verhalten, darauf kann weder die Bausparkasse noch der einzelne Bausparer Einfluss nehmen. Aus diesem Grunde wurde die Benennung des Zuteilungstermins auch gesetzlich untersagt.

Sie können den Bausparvertrag auch vor der Zuteilung jederzeit kündigen. Die Auszahlung des Bausparguthabens erfolgt jedoch frühestens nach einigen Monaten. Genaueres ist in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) geregelt. Wird das Bausparguthaben nicht wohnwirtschaftlich genutzt, können jedoch die Vorteile der staatlichen Sparförderung verloren gehen.

Gibt es steuerliche Aspekte?

Um Freibeträge bei der Zinsbesteuerung zu nutzen, können Sie Ihrer Bausparkasse oder Ihrem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erteilen.

Wie werden die Bausparkassen beaufsichtigt?

Bausparkassen mit Sitz im Inland benötigen eine Erlaubnis der BaFin für das Bausparkassengeschäft. Die Deutsche Bundesbank und die BaFin, ab einer bestimmten Größenordnung auch die Europäische Zentralbank (EZB), beaufsichtigen in Deutschland die Institute im Rahmen der Solvenzaufsicht.

Die BaFin prüft jedoch nicht, ob ein Angebot einer Bausparkasse sowie die Konditionen des Bauspartarifes für Ihre spezielle Situation geeignet und die entsprechenden Zinsen angemessen sind. Für die Überprüfung der zivilrechtlichen Seite der jeweiligen Vertragsbedingungen ist die BaFin ebenfalls nicht zuständig.

Weitere Fragen & Antworten zum Bausparen

Kann ich von der vereinbarten monatlichen Sparrate (Regelsparbeitrag) abweichen?

Der Regelsparbeitrag ist der monatliche Bausparbeitrag. Er richtet sich nach der Höhe der Bausparsumme (bestimmter Promillesatz der Bausparsumme je nach Bausparkasse und Bauspartarif).

Die Höhe des Regelsparbeitrags wird sowohl im Bausparantrag als auch in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) ausgewiesen.

Von diesem Betrag kann der Bausparer grundsätzlich auch abweichen. Es kann ein geringerer Sparbeitrag, aber auch ein höherer Sparbeitrag gezahlt werden. Dies hängt sowohl von den persönlichen Vermögensverhältnissen des Bausparers als auch von seinem gewünschten Bauspardarlehen ab. Wünscht der Bausparer eine möglichst frühe Zuteilung seines Bausparvertrages, sollte er mindestens den festgelegten Regelsparbeitrag leisten. Hier können gegebenenfalls auch Leistungen, die den Regelsparbeitrag übersteigen, erbracht werden. Die Annahme dieser Zahlungen unterliegt jedoch der Zustimmung der Bausparkasse.

Soweit ein geringerer als der Regelsparbeitrag (bzw. gar keine Zahlung) geleistet wird, nahmen Bausparkassen in der Vergangenheit dieses Sparverhalten regelmäßig hin. Durch die verringerte Sparleistung verzögerte sich die Zuteilung des Bausparvertrags jedoch mitunter erheblich. Allerdings unterliegt auch die geringere Besparung insoweit der Zustimmung der Bausparkassen, als dass diese nach den maßgeblichen ABB regelmäßig berechtigt sind, die Differenz zum Regelsparbeitrag einzufordern. Gleicht der Bausparer diese Differenz in der Folge nicht aus, kann der Bausparvertrag gemäß den vertraglichen Regelungen durch die Bausparkasse gekündigt werden. Von dieser Kündigungsmöglichkeit haben einige Bausparkassen in den vergangenen Jahren Gebrauch gemacht. Dies kann die BaFin grundsätzlich nicht beanstanden. Führt der Bausparer nach der Zuteilung den Bausparvertrag fort, ohne eine Auszahlung der Bausparsumme oder des Bausparguthabens zu beanspruchen, bzw. beantragt er eine Verschiebung der Zuteilung, dann kann er ebenfalls vertraglich dazu verpflichtet sein, den Regelsparbeitrag weiterhin zu entrichten. Bausparer sollten im Zweifelsfall die entsprechenden Regelungen in den für sie maßgeblichen ABB genau prüfen.

Kann eine Bausparkasse eine Sonderzahlung ablehnen?

Ja, da die Sonderzahlung eines Einzelnen immer auch Einfluss auf die Gesamtheit aller Sparer nimmt, die in dem jeweiligen Bauspartarif zusammengefasst sind. Die Bausparkasse kann daher eine Sonderzahlung ablehnen, wenn dadurch ein Ungleichgewicht im Tarif entsteht. Maßgebend für jeden Einzelfall sind die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB), die dem Bausparvertrag zu Grunde liegen.

Was sind Vorfinanzierungsdarlehen und Zwischendarlehen?

Der Bausparvertrag erlangt erst nach einer bestimmten Zeit seine Zuteilungsreife. Wenn der Bausparer jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Immobilie erwirbt, können Bausparkassen entweder ein Vorfinanzierungsdarlehen oder ein Zwischendarlehen gewähren. Diese Darlehen dienen also der Überbrückung der Wartezeit bis zur Zuteilung des Bausparvertrags. Während der Laufzeit des Vorfinanzierungsdarlehens oder des Zwischendarlehens leistet der Bausparer Zinsen auf das Darlehen und spart parallel seinen Bausparvertrag an.

Von einem Zwischendarlehen spricht man, wenn der Bausparer bereits das Mindestsparguthaben angespart hat, der Vertrag aber noch nicht zugeteilt werden kann. Von einem Vorfinanzierungsdarlehen spricht man dagegen, wenn der Bausparer noch kein bzw. nur ein geringes Bausparguthaben angespart hat.

Wird der parallel angesparte Bausparvertrag zugeteilt, löst das Bauspardarlehen automatisch das Vorfinanzierungsdarlehen bzw. Zwischendarlehen ab.

Kann ich ein Vorfinanzierungs- bzw. Zwischendarlehen vorzeitig ablösen?

Grundsätzlich ja. Allerdings sehen die Bausparkassen in ihren Vertragsbedingungen vor, dass die Vorfinanzierung durch Zuteilung des Bausparvertrags abgelöst wird. Sie bestehen auf der Einhaltung dieser Regelung auch dann, wenn die Rückzahlung des Darlehens aus anderen Mitteln möglich ist. Der Bausparer muss daher in der Regel das Bauspardarlehen abnehmen und mit diesem das Vorfinanzierungs- bzw. Zwischendarlehen ablösen. Die Einzelheiten ergeben sich aus den vertraglichen Regelungen zum Vorfinanzierungs- bzw. Zwischendarlehen.

Was bedeutet die Bewertungszahl?

Die erreichte Bewertungszahl eines Bausparvertrags zeigt an, welche Leistungen der Bausparer bisher erbracht hat und wie diese Leistung des Einzelnen im Verhältnis zu den Leistungen aller anderen, in seinem Tarif zusammengefassten Sparer steht. In die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge ist die Mindestbewertungszahl aufzunehmen. Das Erreichen dieser Mindestbewertungszahl ist maßgebliche Voraussetzung für die Zuteilung eines Bauspardarlehens.

Wird die Abschlussgebühr bei Kündigung erstattet?

Wird der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder nicht voll in Anspruch genommen, gilt grundsätzlich, dass die Abschlussgebühr nicht - auch nicht anteilig - zurückgezahlt oder herabgesetzt wird.

Einzelne Bauspartarife sehen allerdings die Rückzahlung der Abschlussgebühr vor, zum Beispiel, wenn der Bausparer auf die Zuteilung seines Bauspardarlehens verzichtet.

Maßgebend sind die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge und die speziellen Bedingungen des jeweiligen Tarifs der Bausparkasse.

Wann darf eine Bausparkasse einen Bausparvertrag kündigen?

Dies kann insbesondere bei voll besparten Bausparverträgen der Fall sein. Außerdem kann ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht bestehen. Hat eine Bausparkasse einen Bausparvertrag wirksam gekündigt, zahlt sie das Bausparguthaben inklusive der Sparzinsen aus.

Zweck des Bausparens ist es, dass der Bausparer nach einer Sparphase das Bauspardarlehen in Anspruch nimmt. Dies kann nicht mehr geschehen, wenn der Bausparer die gesamte Bausparsumme angespart hat. Die Bausparsumme ist der Betrag, über den der Bausparvertrag abgeschlossen wurde. Maßgebend für jeden Einzelfall sind zunächst die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB). Aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist bislang eine Vielzahl von Fällen bekannt, wonach in diesen Fällen ein Kündigungsrecht der Bausparkassen besteht.

Eine Bausparkasse darf einen Bausparvertrag grundsätzlich auch dann kündigen, wenn der Bausparer das zugeteilte Darlehen nicht in Anspruch nimmt, obwohl der Vertrag bereits seit mindestens 10 Jahren zuteilungsreif ist. Während der Ansparphase eines Bausparvertrags ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer ist Darlehensgeber. Auf Bausparverträge ist insoweit die Regelung des Darlehensrechts anzuwenden. Beansprucht der Bausparer das Bauspardarlehen mehr als 10 Jahre nach Zuteilungsreife nicht, steht der Bausparkasse als Darlehensnehmerin grundsätzlich ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu. Nach dieser Vorschrift hat jeder Darlehensnehmer nach Ablauf von 10 Jahren nach Empfang eines Darlehens die Möglichkeit, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen. Hierbei gilt eine Kündigungsfrist von 6 Monaten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 21. Februar 2017 ein solches Kündigungsrecht zugunsten einer Bausparkasse bestätigt.

Darf eine Bausparkasse eine jährliche Kontogebühr erheben?

Bausparkassen dürfen keine Gebühren für die Kontoführung erheben. Dies gilt sowohl für die Anspar- als auch für die die Darlehensphase. In einer Entscheidung vom 15.11.2022 (XI ZR 551/21) hat der Bundesgerichtshof eine Bestimmung in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) einer Bausparkasse für unwirksam erklärt, die die Berechnung eines sogenannten Jahresentgelts in der Ansparphase vorsah. Bereits 2017 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Bausparkassen in der Darlehensphase keine Kontogebühren erheben dürfen (Urteil vom 9. Mai 2017, Az. XI ZR 308/15).

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