Stand:geändert am 07.02.2024 | Thema Verbraucherschutz Bausparen
Inhalt
- Für wen ist Bausparen geeignet?
- Welche staatlichen Förderungen kann ich in Anspruch nehmen?
- Ist mein Bausparguthaben geschützt?
- Wo kann ich einen Bausparvertrag abschließen?
- Welche Informationen muss mir die Bausparkasse zur Verfügung stellen?
- Welche Pflichten habe ich gegenüber der Bausparkasse?
- Ab wann kann ich auf das Geld zugreifen?
- Gibt es steuerliche Aspekte?
- Wie werden die Bausparkassen beaufsichtigt?
- Weitere Fragen & Antworten zum Bausparen
Bausparen ist eine Kombination aus einem Sparplan und einem Immobiliendarlehen, mit dem der Kauf oder die Modernisierung eines Hauses oder einer Wohnung finanziert wird. Die Einlagen- und Darlehenszinsen sind für die gesamte Vertragslaufzeit festgelegt.
Bausparkassen bieten verschiedene Bauspartarife an. Die Laufzeit eines Standardtarifs einschließlich Rückzahlung beträgt im Normalfall bis zu 20 Jahre. Am Anfang legen Sie eine Bausparsumme fest. Diese setzt sich zusammen aus dem Sparanteil, also dem Kapital, das Sie zu der Immobilienfinanzierung beisteuern, und dem möglichen Bauspardarlehen.
Der mit der Bausparkasse vereinbarte Bauspartarif bestimmt die jeweiligen Zinssätze, das heißt Sparzins und Darlehenszins, die Mindestsparzeit und andere Voraussetzungen für die Gewährung des Darlehens wie das Mindestsparguthaben und die Mindestbewertungszahl. Darüber hinaus legen Kunde und Bausparkasse bereits bei Vertragsschluss fest, welche Regelsparbeiträge, Zins- und Tilgungsbeiträge und welche Abschlussgebühr zu zahlen sind.
Für die Gewährung des Darlehensteils der Bausparsumme (Bauspardarlehen) müssen Sie ferner eine entsprechende Bonität beziehungsweise eine ausreichende Sicherheit vorweisen.
Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden. Die Bausparkasse organisiert den Zusammenschluss einer Vielzahl von Sparern zu einer Zweckspargemeinschaft. Das Kollektiv der Bausparer soll es ermöglichen, dem Einzelnen bei der Umsetzung seines Projektes ein möglichst zinsgünstiges Darlehen zur Verfügung zu stellen. Hieraus ergeben sich einige spezielle Anforderungen bei der Abwicklung des Bausparvertrags, die diesen von einem normalen Sparplan unterscheiden.
Für wen ist Bausparen geeignet?
Ein Bausparvertrag kann sich als Basis für eine spätere Immobilienfinanzierung eignen. Das Bauspardarlehen muss laut dem Bausparkassengesetz für sogenannte wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet werden.
Der Bausparvertrag kann jedoch grundsätzlich auch als reiner Sparplan genutzt werden. Die Guthabenzinsen sind bei einem neu abgeschlossenen Bausparvertrag im Vergleich zu anderen Anlageprodukten jedoch vergleichsweise gering.
Ein Vorteil des Bausparens ist, dass der Guthaben- und Darlehenszins für die gesamte Ansparzeit beziehungsweise die spätere Phase der Darlehensrückzahlung fix sind.
Ob das Bausparen ein geeignetes Mittel zur Immobilienfinanzierung ist, hängt unter anderem auch davon ab, ob Sie staatliche Förderungen in Anspruch nehmen können.
Welche staatlichen Förderungen kann ich in Anspruch nehmen?
Der Staat fördert das Bausparen. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf 9 Prozent Arbeitnehmer-Sparzulage und 10 Prozent Wohnungsbauprämie.
- Arbeitnehmer-Sparzulage – Förderung auf vermögenswirksame Leistungen: Als Arbeitnehmer können Sie in der Steuererklärung zusätzlich eine Sparzulage beantragen, wenn Sie vermögenswirksame Leistungen von Ihrem Arbeitgeber auf das Bausparkonto überweisen lassen. Die Zulage beträgt pro Arbeitnehmer 9 Prozent auf jährliche Sparbeiträge bis zu 470 Euro. Dazu müssen Sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein und ein maximales zu versteuerndes Jahreseinkommen von 40.000 Euro (Verheiratete: 80.000 Euro) haben.
- Wohnungsbauprämie – Förderung für eigene Sparleistungen: Für den Anspruch auf Wohnungsbauprämie darf das zu versteuernde Einkommen von Alleinstehenden höchstens 35.000 Euro betragen, das von Ehepaaren höchstens 70.000 Euro. Alleinstehende können höchstens 70 Euro pro Jahr auf eine jährliche Sparleistung von maximal 700 Euro erhalten, Ehepaare 140 Euro auf die jährliche Sparleistung von 1.400 Euro. Jährlich müssen mindestens 50 Euro gespart werden. Für diese Förderung gilt ein Mindestalter von 16 Jahren (auch für Schüler). Die Wohnungsbauprämie wird allerdings nur gewährt, wenn Sie tatsächlich eine Immobilie kaufen, bauen, modernisieren oder umbauen. Bausparer, die bei Vertragsabschluss unter 25 Jahre alt sind, können allerdings nach sieben Jahren frei über das Guthaben plus Wohnungsbauprämie verfügen, zum Beispiel für den Kauf einer Wohnungseinrichtung oder eines Autos.
Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie im Überblick
Arbeitnehmer-Sparzulage | Wohnungsbauprämie | |
---|---|---|
Höhe | 9% der eingezahlten vermögenswirksamen Leistungen | 10% der eigenen Einzahlungen (einschließlich Abschlussgebühr) und der gutgeschriebenen Zinsen |
Jährlich geförderte Höchstbeträge | Alleinstehende/Verheiratete,
| Alleinstehende:
|
Anspruchsberechtigte | Alle Arbeitnehmer (einschließlich Auszubildende) sowie Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit | Alle Bausparer, die im Sparjahr das 16. Lebensjahr vollendet haben. |
Einkommensgrenze (zu versteuerndes Einkommen im Sparjahr) | Alleinstehende:
| Alleinstehende:
|
Ist mein Bausparguthaben geschützt?
Die in der Ansparphase gesparten Anlagebeträge sind in Deutschland mindestens durch die gesetzliche Einlagensicherung bis zu 100.000 Euro je Kunde abgesichert. Darüber hinaus angelegte Beträge sind möglicherweise nicht abgesichert.
Wo kann ich einen Bausparvertrag abschließen?
Bausparverträge können Sie bei einem Kreditinstitut oder einer Bausparkasse abschließen. Informationen und Beratung erhalten Sie in den Filialen, online oder telefonisch beim jeweiligen Anbieter.
Doch Achtung: Die Vielzahl der Angebote und die verschiedenen Bauspartarife der einzelnen Bausparkassen machen es schwierig, diese zu vergleichen und die richtige Wahl zu treffen. Die Zinsen und Konditionen sind von Bausparkasse zu Bausparkasse unterschiedlich. Die Institute bieten verschiedene Vertragsvarianten und Laufzeiten an. Prüfen Sie vor einem Abschluss genau, welches Angebot am besten Ihrem Bedarf entspricht und ob die Konditionen eines Sonderangebots wirklich günstig sind. Nehmen Sie sich die Zeit, sich vor dem Abschluss eines Vertrags gründlich zu informieren und beraten zu lassen.
Dokumentieren Sie das Gesagte für Ihre Unterlagen. Denn der Berater oder Vermittler ist gesetzlich nicht zur Anfertigung und Aushändigung eines Beratungsprotokolls verpflichtet.
Jede Bausparkasse verlangt mit dem Abschluss des Bausparvertrags eine Abschlussgebühr. Sie dient in erster Linie der Deckung der Akquisitionskosten, also der Kosten für die Gewinnung von Neukunden. Die Höhe der Abschlussgebühr ist sowohl im Bausparantragsformular als auch in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) ausgewiesen. Die ABB sind dem Bausparer bei Abschluss des Vertrages auszuhändigen.
Welche Informationen muss mir die Bausparkasse zur Verfügung stellen?
Zum Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrags erhalten Sie eine ganze Reihe weiterer Dokumente mit vertraglichen Bestimmungen und wesentlichen Informationen. Die Bausparkasse muss Sie hier insbesondere über die Konditionen gemäß der Preisangabenverordnung informieren und Sie auf die Regelungen zur Einlagensicherung hinweisen. Bei Bausparverträgen, die Altersvorsorgeverträge im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes („Wohn-Riester“) sind, muss ein Produktinformationsblatt (PIB) ausgehändigt werden.
Weitere vorvertragliche Informationspflichten zum Bauspardarlehen richten sich nach der Darlehensart: Wenn das Bauspardarlehen, wie in aller Regel als sogenanntes Immobiliar-Verbraucherdarlehen angeboten wird, gelten andere Pflichten als bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehen.
Welche Pflichten habe ich gegenüber der Bausparkasse?
Mit Abschluss eines Bausparvertrags verpflichten Sie sich, einen bestimmten monatlichen Betrag (Regelsparbeitrag) einzuzahlen. Mitunter akzeptieren Bausparkassen – zeitweise – auch geringere Sparbeiträge. Wenn Sie die Ansparraten nicht in der vereinbarten Höhe bezahlen, kann die Bausparkasse jedoch die Differenz zum vereinbarten Regelsparbeitrag anmahnen und gegebenenfalls den Bausparvertrag kündigen. Darüber hinaus gefährden Sie unter Umständen den Anspruch auf Gewährung des Bauspardarlehens.
Ab wann kann ich auf das Geld zugreifen?
Sie können über die gesamte Bausparsumme (Bausparguthaben und Bauspardarlehen) erst nach der sogenannten Zuteilung verfügen. Wann die Zuteilung des Bausparvertrages erfolgen wird, kann Ihre Bausparkasse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jedoch noch nicht zweifelsfrei angeben, sondern nur schätzen. Die Zuteilung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Der Bausparer kann durch sein Sparverhalten zwar Einfluss auf den Zeitpunkt des Erreichens des Mindestsparguthabens nehmen. Wie sich aber die anderen, im gleichen Tarif zusammengefassten Bausparer verhalten, darauf kann weder die Bausparkasse noch der einzelne Bausparer Einfluss nehmen. Aus diesem Grunde wurde die Benennung des Zuteilungstermins auch gesetzlich untersagt.
Sie können den Bausparvertrag auch vor der Zuteilung jederzeit kündigen. Die Auszahlung des Bausparguthabens erfolgt jedoch frühestens nach einigen Monaten. Genaueres ist in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) geregelt. Wird das Bausparguthaben nicht wohnwirtschaftlich genutzt, können jedoch die Vorteile der staatlichen Sparförderung verloren gehen.
Gibt es steuerliche Aspekte?
Um Freibeträge bei der Zinsbesteuerung zu nutzen, können Sie Ihrer Bausparkasse oder Ihrem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erteilen.
Wie werden die Bausparkassen beaufsichtigt?
Bausparkassen mit Sitz im Inland benötigen eine Erlaubnis der BaFin für das Bausparkassengeschäft. Die Deutsche Bundesbank und die BaFin, ab einer bestimmten Größenordnung auch die Europäische Zentralbank (EZB), beaufsichtigen in Deutschland die Institute im Rahmen der Solvenzaufsicht.
Die BaFin prüft jedoch nicht, ob ein Angebot einer Bausparkasse sowie die Konditionen des Bauspartarifes für Ihre spezielle Situation geeignet und die entsprechenden Zinsen angemessen sind. Für die Überprüfung der zivilrechtlichen Seite der jeweiligen Vertragsbedingungen ist die BaFin ebenfalls nicht zuständig.