Thema Verbraucherschutz Öffentliche Kaufangebote für Wertpapiere
Wer ein Wertpapier-Depot hat, kennt das vielleicht: Man bekommt gelegentlich das Angebot, ein Wertpapier zu verkaufen (oder gegen andere Wertpapiere einzutauschen). Absender des Schreibens, mit dem das Angebot weitergeleitet wird, ist die depotführende Bank. Wir erklären, worauf Anlegerinnen und Anleger achten sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Depotführende Banken müssen alle öffentlichen Kauf-, Rückkauf- oder Tauschangebote für Wertpapiere in der Regel an alle Kundinnen und Kunden versenden, die diese Papiere im Depot haben.
- Die Banken sind nicht Urheber beziehungsweise Ersteller dieser Angebote, sondern leiten sie nur weiter. Sie überprüfen sie nicht. Dazu sind sie auch nicht verpflichtet.
- Sie müssen als Anlegerin oder Anleger solche Angebote selbst bewerten und selbst entscheiden, wie Sie vorgehen wollen. Eine Verpflichtung, darauf zu reagieren, haben Sie nicht.
- Die meisten dieser Angebote betreffen Wertpapiere, die im Freiverkehr (siehe Infokasten) einer Börse gehandelt werden. Hier gilt:
Die BaFin hat mit diesen Angeboten aufsichtlich nichts zu tun.
Prüfen Sie Angebote und Bietende kritisch. Nicht alle Angebote sind seriös.
Vergleichen Sie den angebotenen Preis insbesondere mit dem aktuell an der Börse erzielbaren Verkaufspreis.
Lassen Sie sich durch kurze Angebotsfristen nicht drängen.
Um welche Angebote geht es?
Die Angebote können sich auf Wertpapiere aller Art beziehen, also beispielsweise auf Anleihen, Zertifikate und Optionsscheine sowie Anteile an offenen Immobilienfonds und offenen Investmentfonds. Sie können auch Aktien oder aktienvertretende Wertpapiere (zum Beispiel American Depositary Receipts (ADR)) betreffen. In der Regel werden die Wertpapiere im Freiverkehr einer Börse (siehe Infokasten) gehandelt.
Regulierter Markt und Freiverkehr einer Börse
An einer Börse gibt es in der Regel unterschiedliche Segmente für den Wertpapierhandel, den regulierten Markt und den Freiverkehr (manchmal auch als Open Market bezeichnet). Die Unterschiede sind erheblich. Ein Unternehmen, das im regulierten Markt notiert werden will, muss vorab ein öffentlich-rechtliches Zulassungsverfahren durchlaufen. Die Zulassungsvoraussetzungen und Folgepflichten (beispielsweise zur Finanzberichterstattung und zur Veröffentlichung kursrelevanter Neuigkeiten) und die Organisation des Handels sind per Gesetz geregelt. Die Einbeziehungsvoraussetzungen beim Freiverkehr sind einfacher als beim regulierten Markt. Die Börsen legen sie selbst fest. Folgepflichten gibt es nicht. Nähere Informationen dazu finden Sie auf den Webseiten der Börsen.
Solche Angebote für Wertpapiere, die in den Freiverkehr einbezogen sind, werden nicht überprüft – weder von der BaFin noch von den depotführenden Banken und Sparkassen. Unternehmen oder Einzelpersonen müssen zum Hintergrund keine Angaben machen. Sie müssen auch nicht erläutern, ob und wie sie den Kaufpreis aufbringen können, falls jemand ihr Angebot annimmt. Wie hoch der Kaufpreis pro Wertpapier ist, können die Anbietenden frei entscheiden. Gerade bei wenig liquiden Wertpapieren findet man immer wieder Angebote, bei denen die angebotene Gegenleistung erheblich unter dem Verkaufskurs liegt, der aktuell für einen Verkauf über die Börse angezeigt wird.
Nur bei Angeboten für Aktien und aktienvertretende Wertpapiere aus dem Börsensegment „regulierter Markt“ (siehe Infokasten) müssen Bieterinnen und Bieter besondere gesetzliche Vorschriften, nämlich die Vorgaben des Wertpapiererwerbs- und –übernahmegesetzes (WpÜG ) beachten. Sie müssen im Angebot bestimmte Informationen geben. Die Angebotsunterlage muss ein Gestattungsverfahren bei der BaFin durchlaufen. Schon anhand des Kürzels „WpÜG“ auf dem Deckblatt der Angebotsunterlage und anhand des Umfangs können Sie diese Angebote von öffentlichen Wertpapier-Kaufangeboten für im Freiverkehr gehandelte Papiere unterscheiden. Eine Liste der gestatteten Angebotsunterlagen nach dem WpÜG finden Sie außerdem informationshalber auf der BaFin-Webseite.
Wichtig: Banken und Sparkassen sind nach den Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte verpflichtet, die Angebote weiterzuleiten. Auf ihre bloße Weiterleitungsfunktion müssen sie hinweisen. Sie müssen auch darauf hinweisen, dass Sie als Anlegerin oder Anleger selbst verantwortlich sind für die Prüfung des Angebots und für die Entscheidung „Verkauf ja/nein“.
Wenn Sie unsicher sind, wie Sie mit einem Angebot verfahren sollen, sollten Sie sich beraten lassen. Geeignete Ansprechpartnerinnen und -partner können Sie beispielsweise – aber nicht ausschließlich - bei den Verbraucherzentralen oder bei Anlegerschutzorganisationen finden.