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Thema Verbraucherschutz Wash-Trades können strafbar sein

Achten Sie darauf, dass Sie als Anlegerin bzw. Anleger bei einem Wertpapiergeschäft niemals zeitgleich auf der Kauf- und Verkaufsseite einer Transaktion stehen. Ist dies der Fall, kommt es bei dem Börsengeschäft zu keinem Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums. Diese Geschäfte werden Wash-Trades, Wash-Sales oder „In-sich-Geschäfte“ genannt und können eine verbotene Marktmanipulation darstellen – und damit strafbar sein.

Wer vorsätzlich oder leichtfertig eine Marktmanipulation begeht, handelt ordnungswidrig. Ordnungswidrige Marktmanipulationen werden von der BaFin verfolgt und mit einem Bußgeld sanktioniert.

Vorsätzliche Manipulationen, die auf den Börsen- oder Marktpreis eingewirkt haben, sind Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden können.

Warum sind Wash-Trades verboten?

Wash-Trades sind verboten, weil sie den Kurs eines Wertpapiers künstlich verändern bzw. stabilisieren können oder diese Geschäfte falsche oder irreführende Signale geben können. Voraussetzung ist immer, dass die Geschäfte an der Börse stattfinden.

So kann der Kurs eines Finanzinstruments beispielsweise nach oben oder nach unten manipuliert werden, indem gegenläufige (hoch oder niedrig) limitierte Kauf- und Verkaufsorders an der Börse ausgeführt werden. Falsche oder irreführende Signale können entstehen, wenn aufgrund solcher Geschäfte ein erhöhtes Handelsvolumen in einem Wertpapier vorgetäuscht wird.

Wie kann ich Wash-Trades vermeiden?

Achten Sie bei der Beauftragung von Kauf- und Verkaufsorders darauf, dass

  • sich zeitnah in Auftrag gegebene Kauf- und Verkaufsorders nicht direkt treffen können (dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn gegenläufige Orders identische Limits haben oder mit dem Orderzusatz „Bestens“/“Billigst“ erteilt werden und an der gleichen Börse in Auftrag gegeben werden),
  • Sie nach dem börslichen Handelsende keine gegenläufigen Orders in Auftrag geben, wodurch es in der Eröffnungsauktion des folgenden Handelstags zu In-sich-Geschäften kommen könnte,
  • Sie vorab überprüfen, ob eine neue Wertpapierorder (zum Beispiel Kauf) unter Umständen gegen eine von Ihnen bereits zu einem früheren Zeitpunkt beauftragte, aber noch nicht ausgeführte, gegenläufige Order im gleichen Titel (zum Beispiel Verkauf), ausgeführt werden könnte.

Berücksichtigen Sie dabei auch das durchschnittliche Handelsvolumen eines Finanzinstruments. Bei illiquideren Titeln erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass Orders einer Anlegerin bzw. eines Anlegers mit sich selbst ausgeführt werden.

Rechtfertigen steuerliche Gründe einen Wash-Trade?

Steuerliche Motive sind der Hauptgrund, den Anlegerinnen und Anleger für „In-sich-Geschäfte“ gegenüber der BaFin, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten angeben. Ziel der Betroffenen sei es, ihre Steuerlast durch eine Verlustrealisierung zu minimieren. Aus diesem Grund hätten sie ihre Wertpapiere verkauft und zeitgleich wiedergekauft, da sie trotz der Kursverluste grundsätzlich an das jeweilige Investment geglaubt und es deswegen hätten behalten wollen.

Unabhängig davon, ob solche Geschäfte steuerrechtlich gestattet sind, handelt es sich dabei aber möglicherweise um Verstöße gegen das Verbot der Marktmanipulation, die strafbar sein können. Steuerliche Motive rechtfertigen keinen Wash-Trade.

Können Geschäfte über zwei unterschiedliche Depots Marktmanipulation sein?

Werden zwei gegenläufige Orders über zwei unterschiedliche Wertpapierdepots der gleichen Eigentümerin bzw. des gleichen Eigentümers in Auftrag gegeben, können diese einen verbotenen Wash-Trade darstellen, wenn sich diese an einer Börse direkt treffen. Entscheidend dabei ist, dass es bei der fraglichen Transaktion zu keinem Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers kommt.

Können abgesprochene Geschäfte Marktmanipulation sein?

Zu einer verbotenen Marktmanipulation kann es auch kommen, wenn zwei gegenläufige Aufträge zeitnah und am selben Handelsplatz zu im Wesentlichen gleichen Stückzahlen und Preisen von verschiedenen Parteien erteilt werden, die sich zuvor darüber abgesprochen haben. In einem solchen Fall stellt diese Transaktion ein abgesprochenes Geschäft dar, das ebenfalls verboten und strafbar sein kann. Eine Ausnahme gilt für Geschäfte, die im Einklang mit den jeweiligen Marktbestimmungen rechtzeitig angekündigt wurden.

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