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Stand:geändert am 08.10.2024 | Thema Verbraucherschutz Anlageberatung: Was Sie beachten sollten

Wie muss ein Beratungsgespräch mit der Anlageberaterin bzw. dem Anlageberater Ihrer Bank, Ihrer Sparkasse oder Ihres Finanzdienstleisters ablaufen? Dieser Beitrag gibt Ihnen Informationen dazu an die Hand. Sie sollen einen Überblick darüber erhalten, welche Informationen Ihnen als Kundin oder Kunde zustehen und welche Angaben für die Beratung erforderlich sind.

Wie sieht eine typische Anlageberatung aus?

Die Beratung erfolgt regelmäßig in vier Schritten:

  1. Die Beraterin bzw. der Berater bittet Sie um Informationen.
  2. Sie werden über alle wesentlichen Umstände informiert.
  3. Auf Basis der Kundeninformationen empfiehlt die Beraterin bzw. der Berater Ihnen ein geeignetes Produkt.
  4. Die Empfehlung wird dokumentiert.

Um welche Informationen bittet Sie die Anlageberaterin oder der Anlageberater Ihres Instituts?

Ihre Anlageziele

  • Verfolgen Sie besondere Ziele mit Ihrer Anlage (etwa den Aufbau von Vermögen, um zu einem späteren Zeitpunkt eine Immobilie zu erwerben oder ein Studium zu finanzieren)?
  • Geht es Ihnen um Altersvorsorge, Vermögens- oder Liquiditätsaufbau oder um Spekulation?
  • Wie ausgeprägt ist Ihre Risikobereitschaft?
  • Sind Ihnen ökologische und soziale Aspekte bei Ihrer Anlageentscheidung wichtig? Haben Sie Interesse an Anlagen von Unternehmen mit nachhaltiger Unternehmensführung?
  • Ist die Anlage fristgebunden?

Ihre finanziellen Verhältnisse

  • Wie hoch ist Ihr Wertpapiervermögen, wie hoch Ihr Geldvermögen?
  • Haben Sie weiteres Vermögen (z.B. Immobilien)?
  • Welche regelmäßigen Einkünfte erzielen Sie (z.B. Gehalt, Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte)?
  • Welche regelmäßigen Verpflichtungen haben Sie (z.B. Miete, Darlehen, Unterhaltszahlungen)?

Ihre Kenntnisse und Erfahrungen

  • Wie gut kennen Sie sich mit Finanzinstrumenten und Finanzdienstleistungen aus?
  • Mit welchen Finanzinstrumenten und Finanzdienstleistungen haben Sie Erfahrung?
  • Über welchen Zeitraum haben Sie die Erfahrung gesammelt?
  • Wie viele Geschäfte haben Sie in den vergangenen Jahren getätigt?
  • Welche Beträge haben Sie eingesetzt?
  • Haben Sie Erfahrung mit Kapitalanlagen in fremden Währungen?

Dies sind gebräuchliche Fragen. Möglicherweise bittet Sie die Beraterin bzw. der Berater aber auch um weitere Angaben. Sie können auch andere Anlageziele benennen, die Ihnen bedeutsam sind. Wichtig ist, dass die Anlageberaterin oder der Anlageberater ein möglichst umfassendes Bild erhält. Daher sollten Sie gewissenhaft und ausführlich auf ihre bzw. seine Fragen antworten und auf Änderungen bzw. Aktualisierungen hinweisen. Nur durch Ihre Mitwirkung erhält Ihre Beraterin oder Ihr Berater alle relevanten Informationen. Ohne Angaben zu Ihren Anlagezielen einschließlich Ihrer Risikotoleranz und Ihren Nachhaltigkeitspräferenzen, zu Ihren finanziellen Verhältnissen, zu Ihrer Fähigkeit, Verluste zu tragen, sowie zu Ihren Kenntnissen und Erfahrungen die Anlageberaterin bzw. der Anlageberater Sie nicht beraten.

Nachhaltige Geldanlage: Pflichtabfrage im Beratungsgespräch

Geld anlegen und damit einen positiven Beitrag für den Klimaschutz, die Umwelt, ethische und soziale Aspekte leisten, gleichzeitig aber eine gute Rendite erzielen: Das umzusetzen, ist alles andere als einfach. Ein Beratungsgespräch kann Sie dabei unterstützen, die passenden Produkte zu finden.

Welche Informationen muss Ihre Beraterin oder Ihr Berater Ihnen geben?

Vor Beginn einer Beratung müssen Sie darüber informiert werden, ob die Beratung als unabhängige Honorar-Anlageberatung erbracht wird. Ist dies der Fall, darf die Beraterin bzw. der Berater keine Provisionen annehmen und behalten, sondern muss sich die Beratung direkt durch Sie vergüten lassen. Handelt es sich um eine Honorar-Anlageberatung, muss die bzw. er die Provisionen vollständig und unverzüglich an Sie auszahlen.

Sie müssen Informationen über alle Umstände der Anlage erhalten, die für Sie wesentlich sind. Dazu zählen auch Informationen über alle Kosten des angebotenen Finanzinstruments und der Dienstleistung und deren Auswirkungen auf die Rendite. Offenzulegen sind auch Zuwendungen, also zum Beispiel Provisionen, die von dritter Seite gezahlt werden. Diese Informationen sind Ihnen zum Beispiel ausgedruckt oder elektronisch vor Ihrer Anlage zur Verfügung zu stellen. Ihre Beraterin bzw. Ihr Berater muss Ihnen zudem, wenn Sie dies verlangen, eine nach den einzelnen Posten gegliederte Kostenaufstellung aushändigen.

Ihre Beraterin oder Ihr Berater ist auch verpflichtet, Ihnen vor Abschluss jedes Geschäfts in Finanzinstrumenten ein Informationsblatt zukommen zu lassen. Dieses gibt Aufschluss über die wesentlichen Faktoren des jeweiligen Finanzinstruments und enthält unter anderem Angaben zur Art und Funktionsweise sowie zu den Risiken und Kosten. Bei sogenannten verpackten Anlageprodukten, etwa bei Investmentfonds oder strukturierten Finanzprodukten, spricht man von Basisinformationsblatt.

Welche Produkte darf die Anlageberaterin oder der Anlageberater Ihnen empfehlen?

Ihre Beraterin bzw. Ihr Berater darf Ihnen nur Finanzinstrumente empfehlen, die für Sie geeignet sind. Das empfohlene Geschäft muss Ihren Anlagezielen entsprechen, die Anlagerisiken müssen für Sie tragbar sein, und Sie müssen die Risiken mit Ihren Kenntnissen und Erfahrungen verstehen können.

Welchen Zweck hat die Geeignetheitserklärung?

Bei jeder Anlageberatung muss Ihnen eine Erklärung über die Geeignetheit der Empfehlungen ausgehändigt werden – zum Beispiel ausgedruckt oder elektronisch.

Diese Geeignetheitserklärung soll Ihnen ermöglichen, vor Vertragsschluss die Gründe der Empfehlung nachzuvollziehen, damit Sie eine fundierte Anlageentscheidung treffen können. Unstimmigkeiten können Sie somit sofort aufdecken und ansprechen. Auch nach einiger Zeit und bei Folgeberatungen können Sie auf die Dokumentation und die darin genannten Empfehlungsgründe zurückgreifen. Die Geeignetheitserklärung liefert der BaFin außerdem wichtige Informationen darüber, ob die Anforderungen an eine Anlageberatung eingehalten werden.

Eine Geeignetheitserklärung muss man Ihnen auch dann zur Verfügung stellen, wenn Sie die Beratung mehrfach oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch nehmen oder wenn Sie nach der Beratung kein Finanzinstrument kaufen oder verkaufen.

Der Vertrag über das empfohlene Geschäft darf grundsätzlich erst geschlossen werden, nachdem Sie die Geeignetheitserklärung erhalten haben. Ausnahmen gelten nur, wenn die Beratung beispielsweise telefonisch erfolgt und Sie darauf bestehen, dass der Vertrag sofort abgeschlossen wird. Dann darf die Beraterin bzw. der Berater Ihnen die Geeignetheitserklärung auch nach Vertragsschluss zur Verfügung stellen.

Welche Aufzeichnungen gibt es darüber hinaus?

Erteilen Sie Ihrer Beraterin bzw. Ihrem Berater im Anschluss an die Beratung einen Auftrag, so müssen Zeitpunkt und Ort der Besprechung, die dabei Anwesenden, der Initiator des Gesprächs und Angaben zum Auftrag selbst (etwa Preis, Umfang und Auftragsart) dokumentiert werden. Sie können verlangen, dass man Ihnen diese Dokumentation neben der Geeignetheitserklärung ebenfalls aushändigt. Die Unternehmen können diese Angaben mit der Geeignetheitserklärung kombinieren.

Erfolgt eine Beratung oder Auftragserteilung per Telefon oder elektronisch, so zeichnet das Unternehmen die Inhalte auf (Taping). Darüber muss es Sie vorab informieren. Sie können der Aufzeichnung zwar widersprechen, dann darf das Unternehmen die Dienstleistung aber nicht auf diesem Weg erbringen. Das Unternehmen muss die Aufzeichnungen grundsätzlich fünf Jahre aufbewahren. Sie können jederzeit eine Kopie der Aufzeichnung verlangen.

Denken Sie daran: Ihre Mitwirkung ist unerlässlich! Prüfen Sie sorgfältig, ob die Unterlagen richtig sind. Vor allem die Angaben zu Ihrer persönlichen Situation, also zu Ihren Anlagezielen, finanziellen Kenntnissen und Erfahrungen sowie zu Ihrer wirtschaftlichen Situation, sollten Sie gewissenhaft lesen. Schauen Sie auch unbedingt nach, ob die Beraterin bzw. der Berater die richtige Abwägung zwischen höheren Ertragschancen und der Sicherheit einer Anlage vorgenommen hat.

Was kann die BaFin für Sie tun?

Wenn Sie sich von Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater beim Kauf von Finanzinstrumenten schlecht beraten fühlen, schreiben Sie uns. Ihre Hinweise helfen uns, Verstöße gegen aufsichtliche Bestimmungen aufzudecken und dagegen vorzugehen.

Bitte beachten Sie aber: Wir können Ihre Beschwerde nur prüfen, wenn das Unternehmen unserer Aufsicht unterliegt. Auch kann die BaFin einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Die Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung in Zivilverfahren ist Aufgabe der Gerichte. Nur sie können streitige Sachverhalte und Rechtsansichten verbindlich klären und die Unternehmen zu einer Zahlung verpflichten.

Zusätzlich können Sie sich auch an die Ombudsleute der Bankenverbände wenden. Ob Ihre Bank am Ombudsmannverfahren teilnimmt, erfahren Sie auf den Seiten der Verbände oder in der Unternehmensdatenbank der BaFin. Ist keine private anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle zuständig, können Sie sich auch an die Schlichtungsstelle bei der BaFin wenden.

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