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Stand:geändert am 28.09.2023 | Thema Verbraucherschutz Betriebliche Altersversorgung

Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung – im allgemeinen Sprachgebrauch auch als betriebliche Altersvorsorge bezeichnet – können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über den Arbeitgeber eine Betriebsrente aufbauen und damit ihre gesetzliche Rente ergänzen.

Betriebliche Altersversorgung umfasst alle Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt worden sind. Für die betriebliche Altersversorgung sind drei Elemente charakteristisch:

  • Der Arbeitgeber erteilt ein Versprechen, eine Leistung zum Zweck der Versorgung zu erbringen,
  • dieses Versprechen knüpft an ein biologisches Ereignis wie Alter, Invalidität oder Tod an und
  • das Versprechen wird aufgrund des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber erteilt.

Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Arbeitgebers, seinen Arbeitnehmern eine von ihm selbst finanzierte Leistung zu versprechen. Eine Pflicht kann sich aber zum Beispiel aus einem Tarifvertrag ergeben, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden oder der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Der Arbeitgeber ist jedoch grundsätzlich frei, zu entscheiden,

  • ob er betriebliche Mittel für die betriebliche Altersversorgung gewährt,
  • wie viele Mittel er gewährt,
  • welchen Durchführungsweg er auswählt und
  • wie er – abstrakt – den Kreis der begünstigten Arbeitnehmer regelt.

Diese Freiheiten des Arbeitgebers werden allerdings durch den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung eingeschränkt. Der Arbeitnehmer hat einen einklagbaren Rechtsanspruch auf eine arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung.

Es gibt verschiedene gesetzlich definierte Wege, wie Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung durchführen können. Der Arbeitgeber bestimmt die Anlageform und organisiert die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge für seine Arbeitnehmer. Sie kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der im Gesetz genannten vorgeschriebenen Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

Wie kann die betriebliche Altersversorgung durchgeführt werden?

Direktversicherung

Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag zu Gunsten des Arbeitnehmers ab. Bezugsberechtigt sind der Arbeitnehmer und gegebenenfalls seine Hinterbliebenen. Direktversicherungen stehen als Teil der allgemeinen Aufsicht über Lebensversicherer unter der Aufsicht der BaFin.

Pensionskasse

Pensionskassen sind rechtlich selbstständige Versicherungsunternehmen, die von der BaFin beaufsichtigt werden. Sie gewähren dem Arbeitnehmer und gegebenenfalls seinen Hinterbliebenen einen Anspruch auf Versorgungsleistungen. Pensionskassen sichern weggefallenes Erwerbseinkommen ab.

Manche Zusatzversorgungskassen sind ebenfalls Pensionskassen. Ihre Leistungen beruhen auf der Verpflichtung des Arbeitgebers aus einem Tarifvertrag. Für Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes gibt es unter anderem die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).

Pensionsfonds

Pensionsfonds sind rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen, jedoch keine Versicherungsunternehmen. Sie werden von der BaFin beaufsichtigt. Pensionsfonds gewähren dem Arbeitnehmer und gegebenenfalls seinen Hinterbliebenen einen Anspruch auf Versorgungsleistungen.

Direktzusage

Die Direktzusage ist keine Versicherung. Sie ist die unmittelbare Zusage des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber räumt dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen ein, ohne dass er einen Versorgungsträger einbezieht. Eine Aufsicht durch die BaFin erfolgt nicht.

Unterstützungskasse

Unterstützungskassen sind rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen, jedoch keine Versicherungsunternehmen. Sie unterliegen nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Unterstützungskassen gewähren dem Arbeitnehmer keinen eigenen Anspruch auf Versorgungsleistungen. Der Arbeitnehmer hat nur einen Anspruch gegen den Arbeitgeber. Dieser bedient sich zur Erfüllung seiner Versorgungsverpflichtungen einer Unterstützungskasse, die in der Regel die Leistungen an den Versorgungsempfänger auszahlt.

Was ist Entgeltumwandlung?

Entgeltumwandlung bedeutet, dass der künftige Entgeltanspruch des Arbeitnehmers um einen Teil des Brutto-Entgelts reduziert wird und der Arbeitgeber diesen Teil unversteuert zum Erwerb einer wertgleichen Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung verwendet. Auf diesem Weg können in der Ansparphase Steuern und Sozialabgaben gespart werden. Erst in der Leistungsphase erfolgen eine Besteuerung und eine Erhebung von Sozialabgaben.

Der Arbeitnehmer kann aufgrund der Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinem Entgelt bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet wird. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich 15 % des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss entrichten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Der Arbeitgeberzuschuss fällt nur bei Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung an.

Wie sind Betriebsrenten geschützt?

Schutz über den Pensions-Sicherungs-Verein

Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) sichert Betriebsrenten und gesetzlich unverfallbare Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung ab, die von der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers abhängen.

Tritt bei einem Arbeitgeber ein Sicherungsfall nach dem Betriebsrentengesetz ein (beispielsweise die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers), springt der PSVaG in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse im gesetzlichen Rahmen mit Leistungen ein.

Bei der Direktversicherung besteht Insolvenzschutz durch den PSVaG im gesetzlichen Rahmen dann, wenn das Bezugsrecht des Arbeitnehmers widerruflich ist. Insolvenzschutz besteht ebenfalls, wenn die Leistungen aus der Direktversicherung nicht gezahlt werden, weil sie abgetreten oder beliehen worden sind und der Arbeitgeber seiner Ausgleichspflicht nach dem Betriebsrentengesetz wegen Eintritt des Sicherungsfalls nicht nachkommt.

Zusagen der betrieblichen Altersversorgung, die über Pensionskassen und Pensionsfonds durchgeführt werden, sind grundsätzlich durch ein mehrstufiges Sicherungssystem geschützt.

In der ersten Stufe haften die Arbeitgeber für alle von ihnen zugesagten Leistungen nach dem Betriebsrentengesetz (Subsidiärhaftung). Wenn ein Sicherungsfall bei einem Arbeitgeber eintritt, greift grundsätzlich die Insolvenzsicherung des PSVaG.

Die Leistungspflicht des PSVaG ist dabei grundsätzlich auf die Differenz zwischen der Zusage des Arbeitgebers und der geringeren Leistung der Pensionskasse bzw. des Pensionsfonds beschränkt.

Nicht dem Insolvenzschutz unterliegen daher etwa Ansprüche, die von der Pensionskasse bzw. dem Pensionsfonds über die arbeitsvertragliche Zusage hinaus versprochen worden sind, die nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitgeberunternehmen durch eigene Fortführungsbeiträge aufgebaut worden sind oder die im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls noch verfallbar sind.

Weitere Leistungsbeschränkungen im gesetzlichen Rahmen können hinzutreten (beispielsweise Höchstbetrag für laufende Leistungen).

Wird die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse durchgeführt, besteht für Sicherungsfälle von Arbeitgebern, die vor dem 1. Januar 2022 eingetreten sind, ein Anspruch gegen den PSVaG aber nur dann, wenn die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen einer Kürzung unter die von Eurostat für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt.

Ausgenommen von der Insolvenzsicherung durch den PSVaG sind Pensionskassen, die dem Sicherungsfonds Protektor angehören oder als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien betrieben werden. Die Absicherung pensionskassenbasierter Betriebsrenten über den PSVaG gilt zudem nicht für Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes.

Da bei der reinen Beitragszusage keine Leistungen garantiert werden, gilt für diese Zusageart weder die Subsidiärhaftung des Arbeitgebers noch die Insolvenzsicherung durch den PSVaG.

Finanziert wird der PSVaG durch Pflichtbeiträge der Arbeitgeber.

Schutz über Protektor

Bei einer Direktversicherung schützt der Sicherungsfonds für die Lebensversicherung Versicherte vor den Folgen der Insolvenz eines deutschen Lebensversicherers. Die Protektor Lebensversicherungs-AG ist vom Bundesfinanzministerium mit den Aufgaben und Befugnissen des Sicherungsfonds für die Lebensversicherung betraut worden.

Pensionskassen können dem Sicherungsfonds freiwillig beitreten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website von Protektor. Dort finden Sie auch Mitgliederlisten des Sicherungsfonds für die Lebensversicherung.

Welche Produkte der betrieblichen Altersversorgung unterliegen der Riesterförderung?

Die sogenannte "Riesterförderung", also die steuerliche Förderung durch Zahlung von staatlichen Zulagen und Sonderausgabenabzug, ist im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nur bei der Entgeltumwandlung möglich.

Die gezahlten Beiträge müssen an eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds geleistet werden und aus dem individuell nach dem deutschen Einkommensteuerrecht versteuertem und sozialversicherungspflichtigem Entgelt stammen. Als spätere Leistung müssen entweder eine lebenslange Rente oder ein Auszahlungsplan mit anschließender Restkapitalverrentung zugesagt sein. Darüber hinaus können auch Leistungen bei Invalidität sowie an Hinterbliebene gewährt werden. Bei Rentenbeginn sind Einmalauszahlungen von maximal 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals zulässig.

Riesterförderung ist bei den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse nicht möglich.

Weitere Fragen & Antworten zur betrieblichen Altersversorgung

Ist die BaFin auch für öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen wie die VBL zuständig?

Alle Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes erhalten eine betriebliche Altersversorgung, zum Beispiel über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder ähnliche Einrichtungen. Seit 2004 beaufsichtigt die BaFin auch diese öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtungen, wenn nicht in einem Landesgesetz etwas anderes vorgesehen ist.

Die BaFin-Aufsicht beschränkt sich allerdings grundsätzlich auf freiwillige Versicherungsangebote der Versorgungseinrichtungen wie kapitalgedeckte Zusatzrenten. Die Pflichtversicherung der VBL beaufsichtigt die BaFin im Auftrag des Bundesfinanzministeriums in Teilbereichen, worunter insbesondere die Bearbeitung von Beschwerden und Petitionen der Versicherten fällt. Die BaFin ist damit für die Bearbeitung von sämtlichen Verbraucherbeschwerden, die sich gegen die VBL richten, zuständig.

Bleiben meine Ansprüche auf eine Betriebsrente erhalten, wenn ich den Arbeitgeber wechsle?

Ob Ansprüche auf eine Betriebsrente bei einem Wechsel des Arbeitgebers erhalten bleiben, hängt von mehreren Faktoren ab – unter anderem davon, ob sich der Arbeitgeber an der Finanzierung der Betriebsrente beteiligt oder nicht.

Bei einer Finanzierung über eine Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer bleiben die Ansprüche aus den geleisteten Beiträgen nach einem Arbeitgeberwechsel auf jeden Fall erhalten. Das gilt auch für die gesetzlich festgelegten Arbeitgeberzuschüsse.

Erfolgt die Finanzierung ausschließlich durch den Arbeitgeber, hängt es von mehreren Faktoren ab, ob die Anwartschaft auf eine Betriebsrente erhalten bleiben. Dazu zählen der Zeitpunkt der Leistungszusage, die Bestandsdauer der Leistungszusage zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und das Lebensalter des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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