Stand:geändert am 10.10.2018 Häufige Fragen zu Vertriebsvorgaben nach § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WpHG
Die nachfolgenden Fragen und Antworten sind beispielhaft und ohne Anspruch auf Vollständigkeit gewählt. Ergänzungen bleiben vorbehalten.
Vertriebssteuerung und -vorgaben sind grundsätzlich neutral zu bewertende Instrumente der Geschäftsleitung, um Zufälligkeiten und Risiken im Geschäftsverlauf zu reduzieren und die Qualität von Wertpapierdienstleistungen wirksam zu sichern. Die Steuerung von Umsatz, Volumen und Ertrag im Wertpapier- und Depotgeschäft ist grundsätzlich ebenso wenig aufsichtsrechtlich negativ zu bewerten wie zu ihrer Umsetzung erforderliche angemessene Vertriebsvorgaben.
Zur Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen ist zunächst die konkrete Steuerung des Wertpapier- und Depotgeschäftes in der Anlageberatung durch die Geschäftsleitung und die von ihr mit den internen Kompetenzen ausgestatteten Vertriebsbeauftragten (§ 87 Abs. 4 WpHG) zu analysieren und zu dokumentieren. Gleiches gilt für die von der Geschäftsleitung zugelassenen oder geduldeten Kombinationen und Kumulationen operativer Absatzinstrumente (Vertriebsmaßnahmen).
Die Bezüge der Anlageberatung zu anderen Wertpapier(neben)dienstleistungen sind dabei im Interesse eines Gesamteindrucks angemessen zu berücksichtigen (Schritt 1).
Ob eine Vertriebsvorgabe und/oder ihre operative Umsetzung durch Vertriebsbeauftragte und Anlageberater (Ausgestaltung, Umsetzung, Überwachung) aufsichtsrechtlich zu beanstanden ist, hängt davon ab, ob sie für sich betrachtet oder im Gesamtzusammenhang der absatzfördernden Maßnahmen des Instituts Kundeninteressen beeinträchtigt, d. h. gegen § 63 Abs. 1 WpHG verstoßen (Schritt 2).
Zu technischen Fragestellungen siehe auch die technischen FAQ (TFAQ).
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