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Archiv der ausgelaufenen Corona-FAQs

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AUSGELAUFEN: Muss ein Institut, das nach IFRS 9 bilanziert, erhöhte Risikovorsorge der Stufen 1 und 2 in vollem Umfang vom harten Kernkapital abziehen?

Nein, ein Institut kann die Übergangsvorschrift in Art. 473a CRR nutzen, um gegenzusteuern.

Hintergrund: Die von einem Institut gebildete Risikovorsorge steht nicht zur Verfügung, um weitere bilanzielle Verluste zu absorbieren. Aus Sorge, dass die Risikovorsorge der Stufen 1 und 2 in einem wirtschaftlichen Abschwung stark ansteigen könnte, hat der Gesetzgeber in der CRR den Instituten die Möglichkeit gegeben, übergangsweise und mit abnehmenden Prozentsätzen insbesondere eine Erhöhung der Risikovorsorge der Stufen 1 und 2 gegenüber dem Niveau bei der Einführung von IFRS 9 im Jahr 2018 hinzuzurechnen. („Add-back“) Für Einzelheiten, insbesondere die Besonderheiten beim auf internen Einstufungen/Ratings basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) vgl. Art. 473a (4) und (5) CRR. Add-back-Sätze: 2020 70%, 2021 50%, 2022 25%.

Ein Institut kann einen entsprechenden Antrag auch heute noch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (EZB oder BaFin) stellen. Für sogenannte LSIs, die allein unter nationaler Aufsicht stehen, ist die BaFin in Kenntnis zu setzen; aufgrund der gegenwärtigen Lage vor dem Hintergrund des neuartigen Corona-Virus gelten die Anträge bis zum 30.04.2020 unmittelbar als genehmigt. Die von SIs gestellten Anträge werden an die zuständigen Stellen bei der EZB weitergeleitet.

AUSGELAUFEN: Ein Institut möchte den vertraglich vereinbarten Zinssatz einzelfallbezogen, d.h. nicht im Rahmen eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums, senken. Unter welchen Umständen bewirkt dies keinen Ausfall nach Art. 178 (3) (d) CRR?

Art. 178 (3) (d) betrifft den Fall, dass ein Institut einem Schuldner, der in finanzielle Schwierigkeiten kommt, Zugeständnisse einräumt, z.B. indem es den vereinbarten Zinssatz einzelfallbezogen senkt. Wenn ein Institut für einen Schuldner, der nicht in finanziellen Schwierigkeiten steckt, die Zinsen senkt, dann liegt kein Ausfall nach Art. 178 (3) (d) CRR vor. Dies gilt unabhängig davon, ob das Institut die Zinssenkung einzelfallbezogen vornimmt (z.B. als Ergebnis von Verhandlungen mit einem bestimmten Schuldner) oder für mehrere Schuldner zugleich (z.B. weil das Institut nach Geschäften mit der Zentralbank günstigere Refinanzierungskosten an mehrere Schuldner gleichzeitig weitergibt).

AUSGELAUFEN:Wie werden LCR-Unterschreitungen und die Nutzung der Liquiditätspuffer gehandhabt?

Wie in Artikel 412 CRR ausdrücklich festgehalten, haben die Aufsichtsbehörden im Hinblick auf das Regulierungsziel der Liquiditätsvorschriften stets betont, dass die Institute die im Rahmen der Liquiditätsdeckungsanforderung (LCR) gehaltenen liquiden Aktiva in Stressperioden verwenden dürfen. Eine Nutzung der Liquiditäts-puffer ist somit auch in der aktuellen Situation möglich, ohne dass eine damit einhergehende Unterschreitung der LCR-Mindestanforderung einer Vorab-genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde bedarf. Gemäß Art. 414 CRR ist eine bestehende oder bevorstehende Unterschreitung der LCR-Mindestanforderung den zuständigen Behörden lediglich unverzüglich anzuzeigen.

Die konkreten Informationserfordernisse bis zur Wiedererfüllung der LCR-Mindestanforderung legt die zuständige Institutsbetreuung der BaFin und der Deutschen Bundesbank fest. Hierbei können alternativ oder ergänzend zu den aufsichtlichen Meldungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 680/2014 sogenannte Liquiditätscalls, interne Liquiditätsmeldungen bzw. -projektionen oder auch LCR-Approximationen genutzt werden. Darüber hinaus muss ein weniger bedeutendes Institut (LSI) dem zuständigen Institutsbetreuer der BaFin und der Deutschen Bundesbank stets ein weiteres Absinken der LCR-Quote auf Werte von unter 90%, 80%, 70% usw. unverzüglich anzeigen. Vor dem Hintergrund dieser zusätzlichen Informationspflicht wird die Aufsicht bei LSIs im Regelfall auf tägliche Liquiditätsmeldungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 680/2014 verzichten.

Bei der Würdigung der Wiederherstellungspläne für die LCR wird die Aufsicht grundsätzlich einen großzügigen Maßstab anlegen. Eine Wiederherstellung der Mindestquote wird seitens der Aufsicht voraussichtlich erst erwartet werden, wenn sich die wirtschaftliche Lage wieder entspannt. Das konkrete Vorgehen stimmt die Aufsicht mit dem Institut ab.

AUSGELAUFEN: Wenn eine Darlehensforderung im Zuge eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums gestundet wird, gilt dies dann als Stundungsmaßnahme nach Art. 47b CRR?

Nein. Eine Stundungsmaßnahme ist ein finanzielles Zugeständnis (eine „Konzession“), die ein Institut einem bestimmten Schuldner gewährt, der finanzielle Schwierigkeiten hat. Wenn ein Institut im Zuge eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums ein Darlehen stundet, dann gilt dies schon deshalb nicht als Stundungsmaßnahme nach Art. 47b CRR, weil das Institut sich nicht für die Stundung des Darlehens eines bestimmten Schuldners entscheidet, sondern weil die Stundung für eine größere Gruppe von Schuldnern ohne Bezugnahme auf deren konkrete finanzielle Situation gilt.

AUSGELAUFEN: Muss die kombinierte Kapitalpufferanforderung auch im Krisenfall noch eingehalten werden? (Geändert am 9. April 2020)

Die allen Kapitalpufferanforderungen gemeinsame Funktion und Zweckrichtung ist es, dass die Institute in guten Zeiten ein Kapitalpolster für potentielle negative Entwicklungen aufbauen und dieses dann auch konsequent nutzen, falls diese negativen Entwicklungen tatsächlich eintreten. Daher ist es für die Institute in der derzeitigen Situation ohne weiteres möglich, das in den Kapitalpuffern gebundene Kapital einzusetzen und insbesondere auch für die Zwecke der Kreditvergabe zu verwenden.

Unterschreitet ein Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung, bedeutet dies keine Verletzung aufsichtlicher Mindestkapitalanforderungen, sondern stellt eine zweckgerichtete Nutzung des vorhandenen Eigenkapitals dar. Es besteht daher auch keinerlei Anlass für die zuständigen Aufsichtsbehörden, diese sachgerechte Nutzung der Kapitalpuffer zu beanstanden.

Dies gilt umso mehr, als dass die gesetzlichen Regelungen vorsehen, dass die Institute auch über einen längeren Zeitraum nach der Krise diesen Kapitalpuffer wieder aufbauen.

Gleichwohl sind die gesetzlich angeordneten Ausschüttungssperren des § 10i KWG zu beachten. Hinsichtlich der Anforderungen an den gemäß § 10i Abs. 6 KWG vorzulegenden Kapitalerhaltungsplan trägt die BaFin den geänderten Umständen Rechnung. Erwartet wird zunächst, dass das Institut die Aufsicht unverzüglich über die Unterschreitung unterrichtet. Die Aufsicht wird unter Würdigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls mit dem Institut die Kapitalplanung besprechen und mit dem Institut einen Zeitplan für die Vorlage eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Kapitalerhaltungsplans sowie die tatsächliche Einleitung konkreter Maßnahmen zur Wiederherstellung der kombinierten Kapitalpufferanforderung festlegen, nachdem diese Umstände überwunden sind.

AUSGELAUFEN: Werden Prüfungen weiter durchgeführt?

Bundesbank und BaFin haben die LSI-Prüfungsplanung an die derzeitige Corona-Lage angepasst. Demnach können Prüfungen bzw. einzelne Prüfungsabschnitte in Abstimmung mit den zu prüfenden Instituten und unter Beachtung der geltenden Hygieneregeln wieder vor Ort durchgeführt werden.

AUSGELAUFEN: MaRisk-Novelle: Ist eine Verschiebung der MaRisk-Novelle zu erwarten?

Die Arbeiten an der Novellierung der MaRisk gehen mit einer gewissen Verzögerung weiter, wobei die neuen Vorgaben nicht zum Stichtag 31.12.2020 gelten und auch nicht für das Jahr 2020 prüfungsrelevant sein werden. Darüber hinaus wird auch nach der Einführung 2021 die geübte Praxis angewendet werden, Übergangsfristen für neue Anforderungen zu gewähren, die mit Augenmaß festgelegt werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass für einige Institutsgruppen insbesondere aus der Umsetzung der EBA-Leitlinien zur Auslagerung gewisse Erleichterungen zu erwarten sind.

AUSGELAUFEN: LSI-Stresstest: Kann der LSI-Stresstest 2021 planmäßig stattfinden?

Aufgrund der Herausforderungen, die das Corona-Virus und die Pandemie in diesem Jahr mit sich bringen, haben Deutsche Bundesbank und BaFin beschlossen, den Stresstest für die weniger bedeutenden Institute (Less Significant InstitutionsLSIs) unter nationaler Aufsicht von 2021 auf 2022 zu verschieben. Der vorläufige Zeitplan einschließlich des für Herbst 2020 geplanten Probelaufs wird somit um ein Jahr nach hinten gesetzt. BaFin und Bundesbank werden mit einem neuen Zeitplan an das Fachgremium LSI-Stresstests herantreten, sobald sie die Folgen der Corona-Pandemie besser abschätzen können.

AUSGELAUFEN: CRD V-Umsetzung und Verhängung bankaufsichtlicher Maßnahmen: Wird es einen Aufschub der neuen Anforderungen aus CRR II/CRD V geben?

Ein Abweichen von den in CRR II/CRD V statuierten Anwendungszeitpunkten ist aktuell nicht geplant. Dies müsste auf europäischer Ebene einheitlich entschieden werden. Ohne entsprechende Änderungen der europäischen Vorgaben sind die europäisch vorgegebenen Umsetzungsfristen und Anwendungszeitpunkte national verbindlich.

AUSGELAUFEN: KfW.Schnellkredit: Ein Institut hat für einen von ihm vergebenen Kredit eine vollständige oder teilweise Haftungsfreistellung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erhalten. Wie berücksichtigt das Institut diese Haftungsfreistellung für die Ermittlung der Eigenmittelanforderungen und für die Anrechnung des Kredites auf die Großkreditobergrenzen?

Die BaFin akzeptiert, dass ein Institut in dem Umfang, in dem es für einen von ihm vergebenen Kredit über eine Haftungsfreistellung der KfW verfügt, im Ergebnis auf eine Unterlegung mit Eigenmitteln und auf eine Anrechnung auf die Großkreditobergrenzen verzichtet.