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Archiv der ausgelaufenen Corona-FAQs

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AUSGELAUFEN: Im Jahr 2020 gab es in mehreren Bereichen der Berichts- und Meldepflichten eine Verlängerung der Einreichungsfristen, auf die seinerzeit in den FAQ an dieser Stelle hingewiesen wurde. Bestehen diese Verlängerungen auch nach dem Jahr 2020 weiter fort?

Die Verlängerung der Einreichungsfristen im Jahr 2020 erfolgte vor dem Hintergrund der großen Unsicherheit hinsichtlich der weiteren Entwicklung in der Pandemie und der plötzlich notwendig gewordenen Umstellung von Arbeitsabläufen in den Unternehmen. Inzwischen haben sich die Unternehmen auf die neuen Bedingungen eingestellt. Der Eingang bei den Berichten und Meldungen hat gezeigt, dass die 2020 gewährten Fristverlängerungen inzwischen nicht mehr notwendig sind. Daher gelten die Fristverlängerungen ab 2021 nicht mehr.

AUSGELAUFEN: Kommunikation der Versicherungsunternehmen mit der Aufsicht und Einreichung von Unterlagen - Übernahme in die ständige Verwaltungspraxis

Die Versicherungsaufsicht hat die Regelungen zur elektronischen Kommunikation in die Verwaltungspraxis übernommen. Dies gilt auch für die elektronische Einreichung von Unterlagen. Nähere Informationen hierzu finden Sie an dieser Stelle.

AUSGELAUFEN: Darf ein „Nachnahmeverfahren“ während der Corona-Pandemie ausnahmsweise so strukturiert werden, dass bei der Bezahlung von Haustürlieferungen ein kontaktloses Bezahlverfahren per SEPA-Einmallastschrift etabliert wird?

Kranke, behinderte und gebrechliche Personen leiden besonders an der Corona-Pandemie, auch da sie in der aktuellen Situation den Bedarf ihrer Grundversorgung nur unter erschwerten Bedingungen decken können. Um im Rahmen der Grundversorgung der Bevölkerung mit Warenlieferungen den potentiell infektionsanfälligen Kontakt zwischen Warenbesteller und Zusteller bzw. Boten zu vermeiden, können Betreiber ein kontaktloses Bezahlverfahren per SEPA-Einmallastschrift bereitstellen.

Dementsprechend hat die BaFin der Deutsche Post AG zeitlich begrenzt auf die Dauer der Corona-Krise, zunächst nur bis zum 30.06.2020, eine entsprechende Bewilligung erteilt.

Der Betreiber darf nach Bewilligung des Antrags durch die BaFin ein entsprechendes Bezahlverfahren aufsetzen. In diesem Verfahren übersendet der Warenbesteller postalisch dem Betreiber bereits zusammen mit der Warenbestellung einmalig ein unterschriebenes SEPA-Einmallastschriftmandat. Nach erfolgter Warenlieferung, die der Zusteller/Bote an der Haustür des Bestellers ablegt, soll der Betreiber den konkreten Rechnungsbetrag vom Konto des Bestellers abbuchen und ihn an den Warenlieferanten weiterleiten.

Diese Art der Zahlungsabwicklung ist grundsätzlich erlaubnispflichtig nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Die Bewilligung ist rechtstechnisch eine Erlaubnis im Sinne dieses Gesetzes, ohne dabei das Unternehmen mit den zahlungsdienstaufsichtsrechtlichen Anzeige-, Berichts- und Meldepflichten, Aufbewahrungspflichten und besonderen Prüfungspflichten zu belasten, die die Zulassung sonst mit sich brächte.

AUSGELAUFEN: Verstoßen Geschäftsabschlüsse für Investmentvermögen außerhalb der Geschäftsräume (insbesondere im Home Office) gegen Regelungen zum Risikomanagement von Kapitalverwaltungsgesellschaften? - Die vorliegende FAQ wird beibehalten, bis in Vorbereitung der KAMaRisk Novelle geprüft ist, inwieweit eine dauerhafte Erleichterung der Regelungen vor der Pandemie unter prudenziellen Gesichtspunkten (unter Berücksichtigung von u. a. Transaktionssicherheit; IT-Sicherheit und Datenschutz) sachgerecht und als nationale Regelung zulässig ist.

Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KAMaRisk) beinhalten in 4.6 Tz. 11 Vorschriften zu Geschäftsabschlüssen für das Investmentvermögen, die außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen werden. Diese Regelung legt dar, dass Geschäftsabschlüsse für das Investmentvermögen außerhalb der Geschäftsräume nur zulässig sind, wenn dies von der Gesellschaft klar geregelt und jedes Geschäft sauber dokumentiert ist. Es kann zu organisatorischen und technischen Problemen führen, wenn Geschäftsabschlüsse für das Investmentvermögen kurzfristig und ausnahmsweise außerhalb der Geschäftsräume, zum Beispiel vom Home Office aus, ausgeübt werden sollen.

Die strengen Regeln zu Geschäftsabschlüssen für das Investmentvermögen krisenbedingt vorübergehend für eine Homeoffice-Regelung zu lockern, wäre aus Sicht der BaFin vom Wortlaut der KAMaRisk gedeckt und aufsichtsrechtlich vertretbar, wenn nicht sogar - als Teil eines Notfallkonzeptes i. S. von 8.2 KAMaRisk – in Krisensituationen erforderlich. Bei fehlender Zugangsmöglichkeit zu Büro- und Geschäftsräumen ist es erforderlich, eine Alternative zu schaffen, um den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Sofern Gesellschaften diese Geschäfte bisher ausgeschlossen hatten, müssten sie das Verbot explizit aufheben und klar umreißen, unter welchen Bedingungen, sofern abschätzbar, über welchen Zeitraum die Neuregelung gelten soll, und dies in Arbeitsanweisungen niederlegen. Die BaFin versucht stets, ihre Mindestanforderungen so zu formulieren, dass sie technischen Innovationen nicht im Wege stehen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Anforderungen an als Teil des Krisenmanagements eingerichtete dezentrale Arbeitsplätze im Bereich des Fondsmanagements. Alle geforderten Sicherungsmaßnahmen und Kontrollen können elektronisch realisiert werden.

AUSGELAUFEN: I. Stellt die Verschiebung des Dividendenzahlungsbeschlusses infolge der Verlegung der Hauptversammlung eine ad-hoc-pflichtige Insiderinformation dar?

Allein die zeitliche Verschiebung des Dividendenzahlungsbeschlusses infolge der Verlegung der Hauptversammlung stellt im Hinblick auf die vom jeweiligen Emittenten ausgegebenen Aktien mangels erheblichen Kursbeeinflussungspotenzials keine ad-hoc-pflichtige Insiderinformation dar, weil die Verschiebung des Mittelabflusses für die Dividendenauszahlung für sich genommen in aller Regel weder signifikante Auswirkungen auf die Vermögens- Finanz- und Ertragslage des Emittenten hat noch sonst von einem verständigen Anleger bei seiner Anlageentscheidung bzgl. der Aktie berücksichtigt wird.

Hingegen kann die zeitliche Verschiebung des Dividendenzahlungsbeschlusses im Hinblick auf Derivate, die auf diese Aktien bezogen sind, ein erhebliches Kursbeeinflussungspotential aufweisen, so dass diesbezüglich auch Insiderinformationen entstehen können. Soweit es sich dabei nicht um vom Emittenten selbst begebene Derivate handelt, stellt dies für den Emittenten der Aktien mangels unmittelbarer Betroffenheit keine Insiderinformation dar, die der Ad-hoc-Pflicht unterliegt.

Losgelöst von einer Verschiebung der Hauptversammlung kann jedoch eine (geplante) Änderung der Höhe der ursprünglich avisierten Dividendenzahlung eine ad-hoc-pflichtige Insiderinformation sein. Sollte es beispielsweise zum Zeitpunkt der Verschiebung der Hauptversammlung bereits überwiegend wahrscheinlich sein, dass es zu einer erheblichen Dividendenkürzung kommen wird, stellt dies für sich genommen regelmäßig eine ad-hoc-pflichtige Insiderinformation dar.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass im Rahmen einer Hauptversammlung auch über Tagesordnungspunkte zu entscheiden sein kann, bei welchen der Zeitpunkt der Beschlussfassung ganz wesentlich ist und sich demnach durch die Verschiebung der Beschlussfassung selbst erhebliche Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten ergeben können. Demnach kann eine ad-hoc-pflichtige Insiderinformation auch darin bestehen, dass die Entscheidung über einen Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung aufgrund deren Verschiebung erst zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden kann. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn auf der Hauptversammlung über dringend benötigtes Kapital entschieden werden sollte. Weitere Beispiele für potenzielle Insiderinformationen können die mit der Absage der Hauptversammlung verbundene Verschiebung der Zustimmung der Hauptversammlung zu der Zahlung an die außenstehenden Aktionäre bei einem Squeeze-out oder die Verschiebung eines Unternehmensvertrages (z.B. Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mangels Wirksamwerdens durch Hauptversammlungsbeschluss, § 293 AktG) sein.

AUSGELAUFEN: Wie verfährt die BaFin derzeit bei örtlichen Prüfungen von Versicherungsunternehmen?

Unter Beachtung der allgemeingültigen Abstands- und Hygieneregeln sowie der Hygiene-/Maßnahmenkonzepte der BaFin und der zu prüfenden Versicherungsunternehmen sind Vor-Ort-Prüfungen wieder möglich.

AUSGELAUFEN: Können Unternehmen wegen möglicher Liquiditätsengpässe ihrer Zulieferer diesen durch die Übernahme von Garantien und Bürgschaften gegenüber deren Gläubigern beistehen, um das eigene Unternehmen vor den Folgen der Unterbrechung von vertikalen Wertschöpfungsketten und hieraus resultierenden Produktionsstopps und Kreditausfällen zu schützen?

Die aktuelle Situation in der Corona-Pandemie lässt bei vielen Unternehmen, insbesondere im Mittelstand, Finanzierungssorgen aufkommen. Sind innerhalb von vertikalen Wertschöpfungsprozessen durch Liquiditätsengpässe Lieferungen unterbrochen, kann dies sehr schnell zu einem Produktionsstopp führen. Gerade kleine und mittlere Unternehmen sind oft von einzelnen hochspezialisierten Zulieferern abhängig. Um in der gegenwärtigen Lage die Liquidität innerhalb der Lieferketten aufrecht zu erhalten, kann es nötig werden, dass Unternehmen für ihre Zulieferer mit Bürgschaften einspringen.

Die Stellung von Bürgschaften ist zwar grundsätzlich Garantiegeschäft gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 Kreditwesengesetz (KWG), das Kreditinstituten mit einer Erlaubnis der BaFin nach § 32 Absatz 1 KWG vorbehalten ist. Unterdessen wertet die BaFin den Eintritt als Bürge in einer vertikalen Wertschöpfungskette für einen Zulieferer, dessen Ausfall auch den Bürgen in Schwierigkeiten brächte, nicht als Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 KWG. Das eigene wirtschaftliche Interesse an dem Geschäft, das er verbürgt, dokumentiert der Bürge dadurch, dass er für die Stellung der Bürgschaft keine Gebühr erhebt. Unter diesen Voraussetzungen betreibt das Unternehmen mit der Stellung als Bürgschaft für seinen Zulieferer kein Bankgeschäft und benötigt deswegen auch keine Erlaubnis als Kreditinstitut nach § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG, auch wenn es für eine Mehrzahl seiner Zulieferer eine solche Bürgschaft stellt.

AUSGELAUFEN: II. Wie ist mit Prognoseänderungen als Insiderinformationen infolge der gegenwärtigen Entwicklungen rund um das Corona-Virus umzugehen?

Im Hinblick auf eine etwaige Prognoseänderung ist zu berücksichtigen, dass diese erst dann zu veröffentlichen ist, wenn sie hinreichend wahrscheinlich ist. Sollten die Auswirkungen des Corona-Virus noch nicht vorhersehbar sein, hat der Emittent das Recht, an seiner alten Prognose festzuhalten. Allerdings ist eine Prognoseänderung nicht erst dann präzise, wenn die exakten Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bereits vollständig bestimmbar sind. Insoweit gilt für durch das Corona-Virus ausgelöste mögliche Änderungen in der zukünftigen Geschäftsentwicklung nichts anderes als auch sonst. Muss der Emittent daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass bestehende Prognosen deutlich verfehlt werden, ohne dass er bereits eine konkrete neue Prognose abgeben kann, ist dennoch vom Vorliegen einer Insiderinformation auszugehen. Zulässig wäre es in diesem Fall, dass lediglich die alte Prognose mittels einer Ad-hoc-Mitteilung „aus dem Markt genommen“ wird, ohne dass darin bereits eine konkrete neue Prognose angegeben wird. Kann der Emittent zu einem späteren Zeitpunkt eine konkrete Prognose formulieren, ist diese in der Regel ebenfalls unverzüglich per Ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen.

AUSGELAUFEN:: Welche Maßnahmen sind aus Sicht der BaFin aktuell erforderlich, um den Versicherungsunternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise zu helfen?

Bei allen wirtschaftlichen Belastungen stellt die aktuelle Lage die Versicherungsunternehmen insbesondere vor operative Herausforderungen. Hinsichtlich möglicher Erleichterungen befindet sich die BaFin in engem Austausch mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und den anderen nationalen Aufsichtsbehörden.

AUSGELAUFEN: III. Ergeben sich vor dem Hintergrund des Corona-Virus Besonderheiten im Hinblick auf die Beurteilung von Geschäftszahlen als Insiderinformationen?

Wie sich das Corona-Virus auf die Quartalszahlen auswirken wird, mag derzeit noch nicht abzusehen sein. Soweit das Corona-Virus bestimmbare Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des jeweiligen Emittenten hat mit der Folge, dass die Geschäftszahlen deutlich von ihrer relevanten Benchmark abweichen, so können diese für den Emittenten eine Insiderinformation darstellen und ad-hoc-pflichtig sein. Vor dem Hintergrund der aktuell starken Kursschwankungen an den Börsen durch Informationen rund um das Corona-Virus und der dadurch in der Regel auch erhöhten Volatilität der einzelnen Aktie ist die Prüfung des erheblichen Kursbeeinflussungspotenzials in vielen Fällen erschwert. Nach Auffassung der BaFin dürfte daher an den Maßstab, was als „deutlich“ im obigen Zusammenhang anzusehen ist, im Einzelfall erhöhte Anforderungen zu stellen sein. Ob die Auswirkungen des Corona-Virus auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ggf. nur einmalig sind, ist für die Bewertung hingegen unerheblich.

Ergänzend weist die BaFin darauf hin, dass allein eine starke Kursschwankung im Nachgang der Veröffentlichung von Geschäftszahlen nicht dazu führt, dass die Information automatisch als kurserheblich einzustufen ist. Vielmehr ist die Bewertung der Information im Hinblick auf ihre Kurserheblichkeit auf Grundlage einer ex-ante-Prognose vorzunehmen.