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Archiv der ausgelaufenen Corona-FAQs

Resultate 61 bis 68 von insgesamt 68

AUSGELAUFEN: Beschränken die MaRisk die Möglichkeit, Überbrückungskredite im Krisenfall zu geben? Wie sind die Vorschriften des BTO 1.2.1, BTO 1.2.4 und BTO 1.2.5 hier auszulegen?

Die Regelungen der MaRisk im Bereich Kreditgeschäft legen Mindestanforderungen insbesondere an die Funktionstrennung und Votierung (BTO 1.1, u. a. zur Beteiligung von Markt und Marktfolge bei risikorelevanten Engagements) sowie an die Prozesse im Kreditgeschäft (BTO 1.2) fest. Letztere betreffen unter anderem die Kreditgewährung (BTO 1.2.1), die Intensivbetreuung (BTO 1.2.4) und die Problemkreditbearbeitung (BTO 1.2.5). BTO 1.2.4 regelt insbesondere die Notwendigkeit von feststehenden Kriterien, wann ein Engagement einer gesonderten Beobachtung und einer intensiven Betreuung zu unterziehen ist: Die Entwicklung dieser Kriterien und die regelmäßige Überprüfung muss außerhalb des Marktes angesiedelt sein. Bei der Festlegung der Kriterien hat das Institut insbesondere solche Engagements in die Analyse einzubeziehen, bei denen Zugeständnisse hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten des Kreditnehmers gemacht wurden (Forbearance). Für die Normal- und Intensivbetreuung von Kreditnehmern gelten vergleichbare organisatorische Anforderungen und Prozesse bei unterschiedlichem Betreuungsaufwand für das Kreditengagement. Für die Bearbeitung von Problem- und Sanierungskrediten gelten hiervon abweichende organisatorische Mindestanforderungen. Insbesondere darf hier die Bearbeitung und Betreuung nur noch außerhalb des Marktes erfolgen (BTO 1.2.5).

Die MaRisk in ihrer derzeitigen Fassung regeln damit zwar, welchen aufbau- und ablauforganisatorischen Anforderungen Kreditgewährungen und die laufende Engagementbetreuung genügen müssen. Sie regeln aber nicht, nach welchen Kriterien und unter welchen Voraussetzungen eine Stundung zugunsten eines Kreditnehmers oder die Gewährung eines neuen Kredits als Überbrückungskredit überhaupt erfolgen darf. Dies muss ein Institut im Rahmen banküblicher Sorgfaltspflichten in eigener geschäftspolitischer Verantwortung entscheiden. Daran, was noch als banküblich gelten darf, sind im Fall einer schweren Krise bzw. eines externen Schocks mit einer unerwarteten Fallzahl von Intensiv- und Problemkrediten gewiss andere Maßstäbe anzulegen als in Normalzeiten. Dies wird die Aufsicht auch im Rahmen der laufenden Aufsicht und bei späteren Prüfungen berücksichtigen, insbesondere auch dann, wenn Institute weitere Kredite an denselben Kreditnehmer im Rahmen der von öffentlicher Seite aufgelegten Förderprogramme zur Eindämmung der Krise vergeben.

Allerdings müssen auch für Überbrückungskredite (bzw. Stundungen) bei der Kreditgewährung die damit verbundenen Risiken angemessen gewürdigt werden. Inwieweit ein Institut bereit ist, diese Risiken einzugehen, ist nach eigener geschäftspolitischer Beurteilung zu entscheiden. Die Geschäftspolitik wird dabei regelmäßig auch die derzeitige Krisensituation, die sich auf viele Kreditnehmer auswirken wird, berücksichtigen und dabei beispielsweise auch auf die Dauerhaftigkeit von Geschäftsbeziehungen abstellen. Ferner wird eine Bank, auch wenn sie die besonderen Auswirkungen einer unverschuldeten Krise auf ihre Kreditnehmer und/oder Garantien und Haftungsfreistellungen berücksichtigen wird, auch bei flexibler Ausgestaltung der Kreditkonditionen und flexibler Handhabung banküblicher Instrumente feststellen müssen, ob wesentliche Leistungsstörungen vorliegen. Dann wäre nach Maßgabe von BTO 1.2.5 Tz. 2 der MaRisk zu prüfen, ob ein Engagement trotz wesentlicher Leistungsstörungen noch in der Intensivbetreuung verbleiben kann. Dies ist auch bei wesentlichen Leistungsstörungen noch zulässig, wenn das Adressenausfallrisiko des Kredits zumindest begrenzt werden kann und diese Beurteilung und das daran anknüpfende Vorgehen (die bankübliche intensive Begleitung des Kredites ohne Sanierungsgutachten) mit den auf die Sanierung und Abwicklung spezialisierten Mitarbeitern abgestimmt ist, sowie rechtliche Risiken hinreichend geprüft worden sind.

AUSGELAUFEN: Kann die Prüfungsplanung der Internen Revision (IR) vor dem Hintergrund des coronabedingten Notbetriebs durch Vorstandsbeschluss vorübergehend ausgesetzt werden?

Es sollte im ersten Schritt seitens des Instituts geprüft und dokumentiert werden, ob und welche Prüfungen der IR noch ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Wenn die Ansprechpartner der IR nicht greifbar sind bzw. sich anderen Themen im Zuge der Corona-Krise widmen müssen, scheint eine Verschiebung der betroffenen Prüfungen u.E. vertretbar zu sein. Die Aufhebung der aktuellen Prüfungsplanung darf jedoch nicht mit einem weitgehenden Verzicht auf Prüfungshandlungen in diesen Bereichen einhergehen, sondern es darf sich lediglich um eine zeitliche Verschiebung handeln. Gemäß BT 2.3 Tz. 1 MaRisk hat die IR einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der risikoorientierten Prüfungsplanung. Dieser bezieht sich zwar auf den Normalbetrieb der IR und ist wichtig, wenn Bedarf an Sonderprüfungen besteht oder Prüfungen über den sonst üblichen Drei-Jahres-Turnus hinaus verschoben werden müssen. Der Gestaltungsspielraum zeigt aber auch, dass die ursprüngliche Planung nicht starr ist, sondern verändert bzw. zeitlich nach hinten verschoben werden kann (wenn z.B. die Durchführung einer kurzfristig notwendigen Sonderprüfung gemäß BT 2.3 Tz. 4 MaRisk sichergestellt werden muss).

AUSGELAUFEN: Spricht etwas gegen den Einsatz von Personalressourcen der Internen Revision (IR) in operativen Bereichen während des Notbetriebs?

Zwar dürfen die in der IR beschäftigten Mitarbeiter grundsätzlich nicht mit revisionsfremden Aufgaben betraut werden (BT 2.2 Tz. 2 MaRisk) – Stichwort Unabhängigkeit der IR. Auch gemäß AT 4.3.1 Tz. 1 MaRisk ist sicherzustellen, dass miteinander unvereinbare Tätigkeiten durch unterschiedliche Mitarbeiter durchgeführt und auch bei Arbeitsplatzwechseln Interessenkonflikte vermieden werden. Aber gemäß BT 2.2 Tz. 2 MaRisk kann die IR – soweit ihre Unabhängigkeit gewährleistet ist – im Rahmen ihrer Aufgaben für andere Organisationseinheiten des Instituts beratend tätig sein. Dabei kann das Fachwissen und die Erfahrung der IR wie bei der Projektbegleitung gemäß BT 2.1 Tz. 2 MaRisk genutzt werden. Um Interessenkonflikte gemäß AT 4.3.1 Tz. 1 MaRisk auszuschließen, sollte – wenn man sich auf einen über den beratenden/begleitenden Einsatz hinausgehenden Einsatz von Mitarbeitern der IR in anderen Bereichen einigt – darauf geachtet werden, dass ein Revisor, der bisher z.B. insbesondere im Kreditbereich tätig war, nun in anderen Bereichen außerhalb des Kreditbereichs eingesetzt wird. Um diese temporäre Erleichterung auch zukünftig transparent für die Aufsicht darstellen zu können, sollte das Institut einen entsprechenden Nachweis führen, z.B. mit den Informationen, welcher Mitarbeiter über welchen Zeitraum in welchem Bereich eingesetzt wurde bzw. welche Prozesse er fachlich unterstützt hat.

AUSGELAUFEN: Können Institute die Kriterien für die Einstufung der Kreditnehmer in die Intensivbetreuung aufgrund der Corona-Krise dergestalt ändern, dass Engagements nicht aufgrund von coronabedingt plötzlich auftretenden Umsatzeinbrüchen und Liquiditätsengpässen in diese Intensivbetreuung rutschen?

Die gemäß BTO 1.2.4 festzulegenden Kriterien, anhand deren entschieden wird, ob ein Kreditverhältnis in die Intensivbetreuung zu überführen ist, sind von den Instituten grundsätzlich eigenverantwortlich zu bestimmen (und ggf. anzupassen). Dabei müssen die Institute den Sinn und Zweck einer etwaigen Intensivbetreuung im Blick behalten, der darin liegt, bei Engagements mit (potenziell) erhöhten Risiken die weitere Risikoentwicklung möglichst einzudämmen.

Eingedenk dieses Primärziels dient die Unterscheidung von normal und intensiv betreuten Krediten zugleich einer Kategorisierung der Kredite nach dem Betreuungsaufwand und ermöglicht damit eine fokussierte Steuerung des Ressourceneinsatzes. Dies ist umso dringender, als die Ressourcen in der gegenwärtigen Krise besonders beansprucht sind und diese Belastung aller Voraussicht nach im weiteren Verlauf der Krise kontinuierlich zunehmen wird.

Ungeachtet davon werden jedoch gerade in Krisenzeiten die von den Instituten entwickelten und implementierten Risikoidentifikationsmerkmale benötigt. Eine Änderung der Überleitungskriterien in die Intensivbetreuung wäre insofern nicht zielführend. Allerdings erlauben die MaRisk aufgrund ihrer prinzipienorientierten Anforderungen eine situationsangepasste Umsetzung und somit die Möglichkeit, die gewünschten Erleichterungen über eine adäquate Anpassung der Kreditprozesse zu erreichen. Beispielsweise könnte man wie folgt vorgehen:

  • Vorerst pauschale Zuordnung von Fällen in die Intensivbetreuung, sofern die finanziellen Schwierigkeiten nach erster Einschätzung ausschließlich auf z.B. eine angespannte Liquiditätslage auf Grund der Corona-Pandemie zurückzuführen sind. Eine Bestandsaufnahme ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
  • Beibehaltung der bisherigen Zuständigkeiten und Kreditprozesse aus der Normalbetreuung für diese Fälle, um operativ ohne Verzögerungen handlungsfähig zu bleiben.

Auf diese Weise könnte allen berechtigten Belangen Rechnung getragen werden. Die operative Handlungsfähigkeit wird nur minimal beeinträchtigt. Insbesondere aber wird eine nachgelagerte Fallanalyse ermöglicht. Diese ist sinnvoll, weil zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden kann, ob die initial erkannten Probleme nicht doch einen substantiellen Hintergrund haben bzw. in Folge der weiteren Krisenentwicklung zu substantiellen Risikosituationen führen. Für solche Fälle und ein darauf abgestelltes (zeitlich nachgelagertes) Monitoring bleibt somit sichergestellt, dass eine Überleitung in die „echte“ Intensivbetreuung bzw. Sanierung/Abwicklung möglichst frühzeitig initiiert werden kann.

AUSGELAUFEN: Welche Erleichterungen können Institute im Rahmen der Votierung bei krisenbedingten Kreditentscheidungen in Anspruch nehmen? Ist in jedem Fall eine Votierung der Marktfolge erforderlich?

Gemäß BTO 1.1 Tz. 2 MaRisk erfordert eine Kreditentscheidung, abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt des Kreditengagements, zwei zustimmende Voten der Bereiche Markt und Marktfolge. Für Kreditentscheidungen bei Geschäften, die als nicht risikorelevant einzustufen sind, kann das Institut gemäß BTO 1.1 Tz. 4 festlegen, dass nur ein Votum erforderlich ist und die aufbauorganisatorische Trennung zwischen Markt und Marktfolge nicht beachtet werden muss. Ungeachtet der Herausforderungen durch die aktuelle Krise und der zu erwartenden personellen Engpässe in einzelnen Abteilungen in Instituten erscheint der völlige Verzicht auf zwei Voten in Markt und Marktfolge nicht vertretbar, da diese Funktionstrennung von entscheidender Bedeutung ist, um der Hereinnahme von unbeherrschbaren Kreditrisiken vorzubeugen.
Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklungen der Kreditnehmer erwarten Institute und Aufsicht, dass eine hohe Zahl von Kreditanträgen insbesondere im Rahmen von Inanspruchnahmen staatlich garantierter Hilfsprogramme zu bewältigen sein wird. Damit werden insbesondere die in die Kreditentscheidung und -bearbeitung einbezogenen Einheiten ggf. einer hohen nicht zu bewältigenden Arbeitsbelastung ausgesetzt sein. In diesen krisenbedingten institutsindividuellen Fällen (hoher Personalausfall in der Marktfolge, Antragsstau, welcher nicht in einer der Krise angemessenen Zeit genehmigt und abgearbeitet werden könnte, ggf. Kommunikationsprobleme durch Arbeiten außerhalb der Bankräumlichkeiten) sieht die BaFin es als angemessen an, dass Kredite zunächst nur einer Votierung des Marktes unterliegen können, um eine zügige Kreditvergabe nicht zu verhindern. Dazu müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Es handelt sich um Bestandskunden des Institutes
  • Die Kreditnachfrage erfolgt aufgrund krisenbedingter Schwierigkeiten des Kreditnehmers
  • Es werden Kredite aus staatlich garantierten Hilfsprogrammen gewährt
  • Es erfolgt zeitnah (innerhalb von drei Monaten, vergleichbar der Regelung des BTR 1 Tz. 4 i. V. m. BTO 1.1 Tz. 3 MaRisk, welche für die Einräumung von Emittentenlimiten im Handelsgeschäft eine entsprechende Frist für das Zweitvotum aus der Marktfolge vorsieht) eine Nachvotierung durch die Marktfolge. Sofern diese Nachvotierung negativ ausfällt, müssen risikobegrenzende Maßnahmen die Folge sein.

AUSGELAUFEN: Ist eine Lockerung der strikten Trennung von Markt- und Marktfolge in der Krise vorübergehend denkbar, um die Bearbeitung von Kreditanträgen zu beschleunigen?

Das Prinzip der doppelten Votierung im risikorelevanten Kreditgeschäft soll also grundsätzlich beachtet werden. Um krisenbedingte Personalengpässe abzufedern, hält die BaFin in Ausnahmefällen eine Flexibilisierung des Mitarbeitereinsatzes im Sinne wechselnder Aufteilung der krediterfahrenen Mitarbeiter zwischen den Bereichen Markt und Marktfolge für vertretbar, um dadurch die Operationsfähigkeit der Institute zu erhalten. Mitarbeiter des Marktes könnten also z. B. während der Krise in den Marktfolgebereich wechseln und die dort organisatorisch vorgesehenen Prozessschritte vornehmen und umgekehrt. Von einer unbedingten, organisatorisch angelegten Vermeidung von Interessenkonflikten, die auftreten können, wenn derselbe Mitarbeiter Kredite in Markt und Marktfolge bearbeitet, kann im Fall von personellen Engpässen während der Krise insofern abgesehen werden. Institute sollten in jedem Fall die Risiken, die daraus entstehen, dass bei einer solchen Konstellation der gleiche Mitarbeiter – wenn auch für verschiedene Fälle – sowohl Markt- als auch Marktfolgeaufgaben wahrnimmt, angemessen berücksichtigen und steuern.

AUSGELAUFEN: Wie müssen Problemkredite behandelt werden? Müssen Banken zwingend eine Sanierungs- oder Fortführungsprognose erstellen?

Es ist davon auszugehen, dass ein Kredit in der Regel als Problemkredit einzustufen ist, wenn die Kapitaldienstfähigkeit auf absehbare Zeit nicht gegeben ist und eine Begrenzung des Adressenausfallrisikos daher nicht möglich erscheint. Dann muss ein Institut nach BTO 1.2.5 Tz. 3 MaRisk entscheiden, ob es eine erforderliche Sanierung begleitet.

Angesichts der hier festzustellenden nationalen Auswirkungen der Krise bestehen keine Zweifel, dass eine Begleitung von Kreditnehmen, welche vor der Krise eine Kapitaldienstfähigkeit aufwiesen, banküblich und angemessen wäre. Die Anwendung des BTO 1.2.5 Tz.3 wird von der BaFin derzeit ausgesetzt, und die Kreditvergabe an Kreditnehmer kann auch dann erfolgen, wenn eine Kapitaldienstfähigkeit krisenbedingt zurzeit nicht gegeben ist bzw. im Wesentlichen vom weiteren Verlauf der Krise abhängt. Das Institut muss im Rahmen einer bankinternen Bewertung zu dem Schluss kommen, dass das Unternehmen (nach der Krise) überlebensfähig ist (wieder Kapitaldienst erwirtschaften wird bzw. ohne Corona-Krise kein Sanierungsfall geworden wäre).

Dies kann automatisch für alle Kreditnehmer angenommen werden, die Fördermittel aus dem geplanten Hilfsprogramm der KfW oder gegebenenfalls aus Hilfsprogrammen der Länder und Kommunen erhalten. Diese Kredite sind zunächst nicht als Problemkredite einzustufen, und erst gegen Ende der Förderung ist zu entscheiden, ob eine weitere Begleitung eine Sanierung erfordert (und die Kredite damit als Problemkredite zu behandeln und damit Sanierungsgutachten einzufordern sind).

AUSGELAUFEN: Bedarf es einer Anzeige an Bundesbank und BaFin, wenn gegenwärtig Boni, Tantiemen und sonstige variable Vergütungen gewährt und/oder gezahlt werden sollen? Was gilt es darüber hinaus zu beachten?

Sofern Institute erwägen, entsprechende Zahlungen vorzunehmen, ist insbesondere die Ein-haltung der Anforderungen des § 7 InstitutsVergV sicherzustellen. Angesichts der aktuellen Lage ist dabei der langfristigen Kapitalsituation unter Berücksichtigung einer anhaltenden Stressphase wie auch den Empfehlungen der BaFin, EZB, EBA und des ESRB zu einem äußerst umsichtigen Umgang mit variablen Vergütungen besondere Rechnung zu tragen. Ergibt die Prüfung der in § 7 InstitutsVergV genannten Kriterien kein eindeutig positives Bild (z.B. bei Vorliegen einer negativen Ertragslage oder einer unzureichenden gegenwärtigen und/oder mittelfristigen Kapitalausstattung – auch unter einer anhaltenden Stressphase), wird erwartet, dass die Institute, ihre Absicht, Boni zu gewähren bzw. auszuzahlen, gegenüber der BaFin und der Deutschen Bundesbank anzeigen (bitte beachten Sie hierzu die FAQ zur derzeitigen Kommunikation der Institute mit der Aufsicht). Die Institute sollten in solchen Fällen aussagekräftige Unterlagen beifügen, welche die Prüfung der in § 7 InstitutsVergV genannten Kriterien belegen und dokumentieren, warum im Ergebnis eine Auszahlung variabler Vergütung noch für vertretbar gehalten wird. Unterschreitet ein Institut die kombinierte Kapitalpuffer-anforderung, sind überdies die gesetzlich angeordneten Ausschüttungssperren des § 10i KWG zu beachten.

Grundsätzlich ist die Einhaltung der Anforderungen der InstitutsVergV vor der Gewährung bzw. Auszahlung jeglicher variabler Vergütungen sicherzustellen. Die Prüfung hat in einem formalisierten, transparenten und nachvollziehbaren Prozess nach Abschluss des Geschäfts-jahres auf Grundlage der Zahlen des jeweiligen Jahresabschlusses zu erfolgen. Sofern ausnahmsweise eine Auszahlung bereits vorab erfolgen soll, sind entsprechende Rückzahlungs-vereinbarungen vorzusehen. Lediglich die Gewährung und/oder Auszahlung von variablen Vergütungen in einem überschaubaren Umfang (bspw. in Höhe der steuerlich begünstigen Sonderzahlung von bis zu 1.500 EUR in 2020) können auf Basis einer unterjährigen Prüfung der aufsichtsrechtlichen bzw. institutsinternen Kriterien erfolgen.