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Archiv der ausgelaufenen Corona-FAQs

Resultate 21 bis 30 von insgesamt 68

AUSGELAUFEN: Können Aktien auch bei Wertverlusten von über 40 Prozent innerhalb von 30 Tagen weiterhin als hochliquide Aktiva (HQLA) im Rahmen der LCR angerechnet werden? - Diese FAQ wird nicht zurückgenommen sondern auch nach der Pandemie Bestand haben / in die Verwaltungspraxis übernommen.

Aktien können gemäß Artikel 12 (1) der Delegierten Verordnung zur LCR EU 2015/61 (LCR DV) als hochliquide Aktiva (HQLA) angerechnet werden, wenn sie nachweislich, auch in Stressphasen, eine verlässliche Liquiditätsquelle darstellen. Dieses Kriterium gilt als erfüllt, wenn sich der Kursrückgang einer 30 Tage währenden Stressphase am Markt auf nicht mehr als 40 Prozent beläuft.

Im Zuge der COVID-19-Pandemie konnte beobachtet werden, dass viele Aktien, die in den Hauptindizes vertreten sind, stärker als 40 Prozent innerhalb von 30 Tagen schwankten.

Trotz deren hoher Kursrückgänge hat sich gezeigt, dass Aktien auch in dieser Stressphase hochliquide sind und somit weiterhin eine zuverlässige Liquiditätsquelle im Sinne von Artikel 12 (1) c) iii) LCR DV darstellen.

Die weniger bedeutenden Institute (LSI) in Deutschland dürfen daher Aktien auch bei Überschreiten der 40-Prozent-Grenze weiterhin als HQLA in der LCR anrechnen, wenn die Aktien in einem Index enthalten sind, der von der Kommission gemäß Verordnung EU 2016/1646 als Hauptindex eingestuft ist und alle sonstigen Kriterien gemäß Artikel 12 (1) c) LCR DV erfüllen, auch wenn während Marktturbulenzen, wie bspw. im Zuge der COVID-19-Pandemie, ein Kursrückgang von mehr als 40 Prozent innerhalb von 30 Tagen eingetreten ist.

AUSGELAUFEN: Wie wenden BaFin und Deutsche Bundesbank die EBA-Leitlinien EBA/GL/2020/02 an?

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hatte am 02.04.2020 Leitlinien zu allgemeinen Zahlungsmoratorien veröffentlicht. Die BaFin hatte die Leitlinien am 03.04.2020 in ihre Verwaltungspraxis übernommen. Die EBA hatte diese Leitlinien zum 30.09.2020 auslaufen lassen. Die BaFin hatte hierüber am 22.09.2020 auf ihrer Webseite informiert .

Am 02.12.2020 hat die EBA unter dem Eindruck der zweiten Welle der Corona-Pandemie die Leitlinien wieder reaktiviert. Die BaFin hat hierüber am gleichen Tag unterrichtet.

Die Leitlinien sind am 31.03.2021 wieder ausgelaufen. Nach dem 31.03.2021 kann daher kein allgemeines Zahlungsmoratorium mehr angezeigt werden. Zudem kann eine Zahlungsentlastung nur dann unter ein allgemeines Zahlungsmoratorium fallen, wenn der Schuldner sie bis zum 31.03.2021 erhalten hat.

Zur Anwendung der Leitlinien hatten BaFin und Deutsche Bundesbank folgende Hinweise gegeben:

Nach den Leitlinien in der am 02.12.2020 geänderten Fassung darf eine neue Zahlungsentlastung für ein Darlehen – einschließlich ggf. bereits schon gewährter Zahlungsentlastungen für das Darlehen – nur innerhalb von insgesamt neun Monaten fällige oder zukünftig fällig werdende Zahlungen betreffen. Zudem fordert die EBA die Institute auf, ihren Aufsichtsbehörden darzulegen, wie sie beurteilen wollen, ob es unwahrscheinlich ist, dass ein Schuldner seine Verpflichtungen gegenüber dem Institut in voller Höhe begleichen wird (Rn 17(bis)). Auf diese Weise soll sich die Aufsicht ein Bild machen können, wie ein Institut insbesondere folgende Anforderung nach Rn 14 umgesetzt hat: „14. Während der gesamten Laufzeit des Moratoriums sollten die Institute bei der Beurteilung, ob es unwahrscheinlich ist, dass dem Moratorium unterliegende Schuldner ihre Verbindlichkeiten begleichen werden, die für solche Beurteilungen üblichen Richtlinien und Praktiken verwenden.“

Rn 17(bis) bezieht sich ausdrücklich nur auf „Schuldner, die einem allgemeinen gesetzlichen Moratorium oder Moratorium ohne Gesetzesform gemäß Absatz 14 unterliegen.“ Die Anforderung gilt auch für Zahlungsmoratorien, die Institute schon zwischen dem 02.04.2020 und dem 30.09.2020 angezeigt haben. Sie betrifft aber ausdrücklich nicht Darlehen, die aktuell (Stichtag 01.01.2021) keinem allgemeinen Zahlungsmoratorium mehr unterliegen. Dabei gilt ein Darlehen per 01.01.2021 nur dann als einem allgemeinen Zahlungsmoratorium unterliegend, wenn die um den Stichtag herum vorgesehenen Zahlungen niedriger sind als ohne das allgemeine Zahlungsmoratorium. Beispiel: Nach dem deutschen gesetzlichen Moratorium konnte der Schuldner eines Verbraucherdarlehensvertrags nach § 3 Abs. 1 zu Art. 240 EGBGB verlangen, dass die Zahlungen, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig waren, gestundet werden. Damit sind die um den Stichtag 01.01.2021 herum vorgesehenen Zahlungen nicht niedriger als ohne dieses allgemeine Zahlungsmoratorium. Das Darlehen gilt daher in diesem Sinne zum 01.01.2021 als nicht diesem allgemeinen Zahlungsmoratorium unterliegend, obwohl nach dem 01.01.2021 noch hinausgeschobene Zahlungen fällig werden können, da etwa im Falle des § 3 Abs. 5 zu Art. 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) sämtliche vertraglichen Zahlungen um drei Monate hinausgeschoben werden.

Die deutschen Institute, die nicht direkt von der Europäischen Zentralbank (EZB) beaufsichtigt werden, gehen für die Darlehen, die in diesem Sinne zum 31.12.2020 einem allgemeinen Zahlungsmoratorium unterliegen, für die Anzeige nach Rn 17(bis) in folgenden Schritten vor:

  1. Das Institut vergewissert sich für die betreffenden Schuldner, dass es für die Beurteilung, ob es unwahrscheinlich ist, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten begleichen wird, die Richtlinien und Praktiken verwendet, die für ein ähnliches Darlehen, das nicht einem allgemeinen Zahlungsmoratorium unterliegt, üblich sind. (vgl. Rn 14 der Leitlinien EBA/GL/2020/02). Für ein Darlehen, das einem allgemeinen Zahlungsmoratorium unterliegt, prüft es dabei die Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeiten auf der Grundlage der nach letztem Stand vorgesehenen Zahlungen, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Zahlungsmoratoriums ergibt. (vgl. Rn 16 der Leitlinien)
  2. Fall A:
    Schritt 1. ergibt für einen Schuldner, dass das Institut für die Beurteilung, ob es unwahrscheinlich ist, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten begleichen wird, tatsächlich die Richtlinien und Praktiken verwendet, die für ein ähnliches Darlehen, das nicht einem allgemeinen Zahlungsmoratorium unterliegt, üblich sind. Für die Schuldner bzw. Schuldnergruppe (z.B. bezeichnet durch den Anwendungsbereich eines Risikoklassifizierungssystems), für die dies gilt, teilt das Institut diesen Sachverhalt der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank und dem Fachaufsichtsreferat der BaFin mit, die das Institut betreuen.
    Fall B:
    Schritt 1. ergibt für einen Schuldner ein anderes Ergebnis als in Fall A bezeichnet. Für die Schuldner, für die dies der Fall ist, übermittelt das Institut der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank und dem Fachaufsichtsreferat der BaFin einen Plan, „in dem das Verfahren, die Informationsquellen und die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob es unwahrscheinlich ist, dass Schuldner, die einem allgemeinen gesetzlichen Moratorium oder Moratorium ohne Gesetzesform gemäß Absatz 14 unterliegen, ihre Verbindlichkeiten begleichen werden, dargelegt sind.“ (vgl. Rn 17(bis)

Über die Veröffentlichung dieser FAQ auf der BaFin-Webseite wird die BaFin an die Organisatoren der Zahlungsentlastungsentlastungsinitiativen ohne Gesetzesform herantreten, die in folgender FAQ aufgeführt sind: „Welche Zahlungsentlastungsinitiativen hat die BaFin bei der EBA als allgemeines Zahlungsmoratorium nach Rn 10 der EBA-Leitlinien EBA/GL/2020/02 angezeigt?“ Die BaFin wird dabei die Organisatoren bitten, die teilnehmenden Institute der jeweiligen Zahlungsentlastungsinitiative auf ihre Verpflichtung nach Rn 17(bis) der geänderten Leitlinien EBA/GL/2020/02 aufmerksam zu machen und auf das in dieser FAQ beschriebene Verfahren hinzuweisen.

Die Rückmeldungen nach dem Verfahrensschritt 2. (Fall A oder Fall B). erbittet die BaFin bis zum 31.03.2021.

Für Zahlungsentlastungsinitiativen, die der BaFin im Zuge der Reaktivierung der Leitlinien EBA/GL/2020/02 angezeigt werden, hat sich die BaFin folgende Verwaltungspraxis gebildet:

  1. Notwendige Voraussetzung dafür, dass eine Zahlungsentlastungsinitiative nicht als neue Zahlungsentlastungsinitiative, sondern als Modifikation eines vorangegangenen allgemeinen Zahlungsmoratoriums gilt, ist, dass die Abgrenzung der einbezogenen Risikopositionen ähnlich ist wie die des vorangegangenen allgemeinen Zahlungsmoratoriums (Rn 14 des „Background and rationale“ der Leitlinien EBA/GL/2020/15). Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn durch eine Einschränkung des Kreises der teilnehmen Institute die Menge der einbezogenen Risikopositionen wesentlich reduziert wird oder auch bei den einzelnen Instituten durch die Herausnahme einzelner Kreditarten oder Schuldnergruppen aus dem Anwendungsbereich oder die Hereinnahme einzelner Kreditarten oder Schuldnergruppen in den Anwendungsbereich der Zahlungsentlastungsinitiative die Abgrenzung der einbezogenen Risikopositionen verändert wird. Wenn eine Zahlungsentlastungsinitiative als neue Zahlungsentlastungsinitiative eingestuft wird, dann ist die Übergangsregelung in Rn 20 der EBA/GL/2020/02 (in der Fassung der EBA/GL/2020/15) nicht anwendbar. Es könnte aber auch dann noch der Fall sein, dass Institute vor der Anzeige faktisch schon an der neuen Zahlungsentlastungsinitiative – einschließlich der Beschränkung der Zahlungsentlastungen auf maximal neun Monate – teilgenommen haben.
  2. Zahlungsentlastungen, die ein Institut im Zeitraum 01.10.2020 bis 01.12.2020 gewährt haben, können nur dann unter ein allgemeines Zahlungsmoratorium fallen, wenn das Institut die Zahlungsentlastung im Rahmen einer Zahlungsentlastungsinititiative gewährt hat, die sämtliche Anforderungen der Leitlinien EBA/GL/2020/02 erfüllt. Eine tatsächlich einzelfallbezogen gewährte Zahlungsentlastung kann – wie bei zwischen 02.04.2020 und 30.09.2020 angezeigten allgemeinen Zahlungsmoratorien - nicht als Teil eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums aufgefasst werden, selbst wenn sie formal den Bedingungen des allgemeinen Zahlungsmoratoriums für die Änderung der vorgesehenen Zahlungen entspricht.

Ein Bespiel für ein allgemeines Zahlungsmoratorium sind die „Regelungen zum Darlehensrecht“ nach Artikel 240 § 3 (1) des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).

Soweit ein Zahlungsmoratorium ein finanzielles Zugeständnis an die teilnehmenden Schuldner enthält, ist dies für seine Einstufung als allgemeines Zahlungsmoratorium unschädlich, selbst wenn das finanzielle Zugeständnis für das kreditgebende Institut zu einem Barwertverlust von mehr als 1% führt.

Die Anforderungen nach Rn 17 c) und e) der Leitlinien EBA/GL/2020/02 verpflichten ein Institut, der zuständigen Aufsichtsbehörde Informationen zur Gesamtheit der Schuldner und Risikoposition zu übermitteln, die im Anwendungsbereich eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums ohne Gesetzesform sind. Für sämtliche allgemeine Zahlungsmoratorien muss ein Institut ferner nach Rn 19 a) der Leitlinien EBA/GL/2020/02 die Schuldner oder Risikopositionen identifizieren, für die das jeweilige allgemeine Zahlungsmoratorium angeboten wurde. Diese Pflichten gelten als erfüllt, wenn das Institut die genannten Informationen für eine Gesamtheit von Schuldnern bzw. Risikopositionen übermittelt bzw. vorhält, die die betreffenden Schuldner bzw. Risikopositionen nach Einschätzung des Instituts umfasst, aber ggf. noch weitere Schuldner bzw. Risikopositionen enthält. Die BaFin beanstandet es also z.B. nicht, wenn ein Institut für die Identifizierung der Risikopositionen, für die das gesetzliche allgemeines Zahlungsmoratorium nach Artikel 240 § 3 EGBGB angeboten wurde, eine Abgrenzung wählt, die über die Risikopositionen hinaus geht, für die dem Institut klar ist, dass der betreffende Schuldner „aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist.“ (Art. 240 §3 (1) Satz 1 EGBGB.
Die Verwaltungspraxis der BaFin für die Bearbeitung von Zahlungsentlastungsinitiativen stellt sich wie folgt dar:

Ein Moratorium ohne Gesetzesform durchläuft ein zweistufiges Anzeigeverfahren:

  1. Teilnehmende Institute (oder ein für sie handelnder Organisator, z.B. ein Institutsverband) zeigen der BaFin eine Zahlungsentlastungsinitiative nach Rn 17 der Leitlinien an.
  2. Wenn die Zahlungsentlastungsinitiative nach Einschätzung der BaFin die Tatbestandsvoraussetzungen nach Rn 10 der Leitlinien erfüllt, zeigt die BaFin ihrerseits der EBA die Zahlungsentlastungsinitiative als Moratorium ohne Gesetzesform nach Rn 18 der Leitlinien an.

Regelmäßig nehmen sowohl bedeutende Institute (significant institutions – SI) als auch weniger bedeutende Institute (less significant institutions – LSI) gemeinsam an einem allgemeinen Zahlungsmoratorium teil. Die BaFin leitet daher ihre Anzeigen an die EBA auch der Europäischen Zentralbank zu. Ferner veröffentlicht die BaFin eine deutschsprachige Fassung ihrer Anzeige in der Antwort auf die FAQ „Welche Zahlungsentlastungsinitiativen hat die BaFin bei der EBA als allgemeines Zahlungsmoratorium nach Rn 10 der EBA-Leitlinien EBA/GL/2020/02 angezeigt?“ auf ihrer Webseite. Die BaFin erwartet von den Instituten, die an einem allgemeinen Moratorium ohne Gesetzesform teilnehmen, dass sie ihre Zahlungsentlastungsinitiative auch ihrerseits öffentlich kommunizieren (z.B. auf der Webseite des Instituts).

Vor seiner Anzeige an die BaFin hält der Organisator einer Zahlungsentlastungsinitiative regelmäßig Rücksprache mit der BaFin und der Deutschen Bundesbank zu der Frage, inwieweit eine ins Auge gefasste Zahlungsentlastungsinitiative die Tatbestandsvoraussetzungen nach Rn 10 der EBA-Leitlinien EBA/GL/2020/02 erfüllt. Die Verwaltungspraxis, die die BaFin hierzu in Zusammenarbeit mit der EBA entwickelt hat, basiert auf folgender Wahrnehmung der Zielrichtung der Leitlinien:
In der COVID-19-Krise ergreifen Staaten und Institute Entlastungsmaßnahmen, die für eine große Gruppe von Schuldnern gelten, die auf der Grundlage weit gefasster Kriterien vorab festgelegt wurde. Dies dient dem Zweck, den betreffenden Schuldnern insbesondere über Liquiditätsengpässe hinweg zu helfen. Idealerweise würde das Institut mit jedem Schuldner eine einzelfallbezogene Lösung aushandeln und dabei auch einzelfallbezogen einschätzen, wie wahrscheinlich es ist, dass ein Schuldner seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut in voller Höhe erfüllt. Wenn bei einem Institut eine große Zahl von Schuldnern von der Krise betroffen ist, ist ein solches einzelfallbezogenes Vorgehen kurzfristig ggf. nicht für alle betroffenen Schuldner möglich. Die Leitlinien stellen daher klar, wie eine solche Zahlungsentlastungsinitiative insbesondere im Hinblick auf die Einstufung als Stundungsmaßnahme nach Art. 47b CRR und die Ausfalldefinition nach Art. 178 CRR zu werten ist.

Die Tatbestandsvoraussetzungen nach Rn 10 der Leitlinien sind so gestaltet, dass das Institut keine Gewissheit haben kann, ob nicht auch solche Schuldner eine finanzielle Entlastung erhalten, die trotz ihrer finanziellen Einbußen im Zuge der COVID-19-Krise wahrscheinlich ihre Verbindlichkeiten in voller Höhe begleichen können. Vor diesem Hintergrund stellen die Leitlinien klar, dass eine finanzielle Entlastung, die ein Schuldner im Rahmen eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums erhält, für sich genommen nicht als Stundungsmaßnahme nach Art. 47b CRR oder als krisenbedingte Restrukturierung nach Art. 178 (3) d) CRR zu werten ist. (Rn 11).

Rein hypothetisch wäre es denkbar, dass ein Institut im Nachhinein beurteilt, ob ein Schuldner zu dem Zeitpunkt des Moratoriums wahrscheinlich in der Lage gewesen wäre, seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut in voller Höhe zu begleichen. In der Praxis dürfte eine solche Ex-post-Betrachtung schon von den IT-technischen Voraussetzungen her nicht durchführbar sein. Zudem wäre eine solche Ex-post-Betrachtung für das Institut ohne praktischen Wert, denn das Institut geht für sein Risikomanagement zweckmäßigerweise von der wahrgenommenen aktuellen Lage des Schuldners aus. Daher enthalten die Leitlinien folgende pragmatische Festlegung: Ein Institut beurteilt, ob ein Ausfall nach Art. 178 CRR oder eine Stundungsmaßnahme nach Art. 47b CRR vorliegt, nach den Zahlungsverpflichtungen des Schuldners gegenüber dem Institut, wie sie sich nach Maßgabe des allgemeinen Zahlungsmoratoriums (z.B. unter Berücksichtigung einer Stundung) darstellen. (Rn 13, 16)
Dieser Zielrichtung der Leitlinien entsprechend sind die Tatbestandsvoraussetzungen nach Rn 10 der Leitlinien so gestaltet, dass einzelfallbezogene Lösungen nicht als Teil eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums gelten. So hält Rn 10 b) insbesondere fest, dass „die Kriterien für den Anwendungsbereich des Moratoriums es dem Schuldner ermöglichen sollten, das Moratorium ohne Prüfung seiner Kreditwürdigkeit in Anspruch zu nehmen“.

Die Verwaltungspraxis der BaFin zu einigen konkreten Fallgestaltungen stellt sich daher wie folgt dar:

  1. Notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Schuldner eine Stundung nach § 3 Abs. 1 zu Art. 240 EGBGB in Anspruch nehmen kann, ist, dass er „aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist“. Der Schuldner legt dem Institut dar, dass er diese Voraussetzungen erfüllt. Das Institut prüft ggf. die Angaben des Schuldners auf Plausibilität. Der Stundungszeitraum ist im Gesetz abschließend geregelt. Der Satz „Soweit er (= der Schuldner) die Zahlungen vertragsgemäß weiter leistet, gilt die in Satz 1 geregelte Stundung als nicht erfolgt.“ macht deutlich, dass es allein die Entscheidung des Schuldners ist, ob er trotz Inanspruchnahme der Stundung noch (Teil-)Zahlungen erbringt. Im Ergebnis liegt die Initiative sowohl für die Inanspruchnahme der Stundung wie auch für etwaige Zahlungen auf gestundete Beträge vor Ablauf der Stundungsfrist allein beim Schuldner. Das Institut prüft zwar ggf. die Plausibilität der Angaben des Schuldners, handelt aber nicht in einer Weise einzelfallbezogen, die einer Kreditwürdigkeitsprüfung nahekäme. Daher gelten die vom Gesetzgeber verfügten Stundungen nach § 3 Abs. 1 zu Art. 240 EGBGB als gesetzliches Zahlungsmoratorium im Sinne der Leitlinien.
  2. Im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 3 Abs. 2 zu Art. 240 EGBGB ist zu vermuten, dass das Institut die Vereinbarung mit dem Schuldner unter Berücksichtigung von dessen spezifischen wirtschaftlichen Verhältnissen trifft, sofern die abweichende Vereinbarung nicht im Rahmen eines Zahlungsmoratoriums ohne Gesetzesform getroffen wird. Abgesehen von dem genannten Ausnahmefall gilt eine abweichende Vereinbarung nach § 3 Abs. 2 zu Art. 240 EGBGB daher nicht als im Rahmen eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums getroffen.
  3. Mehrere Institute kommunizieren gemeinsam, dass jeder Schuldner aus einer großen Gruppe zwischen verschiedenen finanziellen Entlastungen wählen kann (z.B. Stundung von Tilgungszahlungen für 9 Monate, nach Wahl des Kunden auch kürzer). Eine solche Wahlmöglichkeit des Schuldners ist vereinbar mit den Anforderungen nach Rn 10 b) der Leitlinien EBA/GL/2020/02 und mithin mit einer Einstufung der Zahlungsentlastungsinitiative als allgemeines Zahlungsmoratorium.
  4. Mehrere Institute kommunizieren gemeinsam einer großen Gruppe von Schuldnern einen Rahmen, in dem sie bereit sind, mit einem Schuldner finanzielle Entlastungen zu vereinbaren (z.B. Stundung von Tilgungszahlungen für bis zu 9 Monate). Die Entscheidung über den konkret zu vereinbarenden finanzielle Entlastung liegt hier nicht allein beim Schuldner. Es ist anzunehmen, dass sich ein Institut ein Bild von der konkreten wirtschaftlichen Lage eines Schuldners macht, bevor es mit ihm – um im Beispiel zu bleiben – über die konkrete Dauer einer Stundung spricht. Die konkrete Stundungsvereinbarung gilt daher als einzelfallbezogene Regelung. Eine Zahlungsentlastungsinitiative, die lediglich einen Rahmen gibt, in dem Institut und Schuldner Vereinbarungen über finanzielle Entlastungen der Schuldner treffen, gilt daher nicht als allgemeines Zahlungsmoratorium.
  5. Mehrere Institute kommunizieren gemeinsam, dass a) jedes Institut aus einem gemeinsamen Rahmen für ähnliche Angebote für finanzielle Entlastungen ein konkretes Angebot wählt und b) das jeweilige Institut jedem Schuldner aus einer großen Gruppe innerhalb seines konkreten Angebots die alleinige Entscheidung zwischen verschiedenen finanziellen Entlastungen überlässt. Eine solche Wahlmöglichkeit des Schuldners ist vereinbar mit den Anforderungen nach Rn 10 b) der Leitlinien EBA/GL/2020/02 und mithin mit einer Einstufung der Zahlungsentlastungsinitiative als allgemeines Zahlungsmoratorium. Beispiel: Die Institute X und Y zeigen gemeinsam eine Zahlungsentlastungsinitiative an, die eine Stundung von Tilgungszahlungen für bis zu 12 Monate vorsieht. Abgesehen von der Dauer erfolgen die Stundungen in gleicher Weise. Institut X schöpft den gemeinsamen Rahmen voll aus und bietet Stundungen für bis zu 12 Monate an. Institut Y bietet nur Stundungen bis zu 9 Monaten an. Beide Institute bieten im Rahmen eines gemeinsamen allgemeinen Zahlungsmoratoriums „ähnliche Entlastungsmaßnahmen“ (Rn 10 a) der Leitlinien EBA/GL/2020/02) an.
  6. Mehrere Institute nehmen faktisch schon an einem allgemeinen Zahlungsmoratorium nach Rn 10 der Leitlinien EBA/GL/2020/02 teil, bevor sie das Zahlungsmoratorium der BaFin anzeigen und öffentlich kommunizieren. Die faktische Teilnahme der Institute an dem später angezeigten und öffentlich kommunizierten Zahlungsmoratorium, einschließlich der Einhaltung der weiteren Voraussetzungen nach Rn 10 der Leitlinien EBA/GL/2020/02, ergibt sich aus einschlägigen internen Arbeitsanweisungen des jeweiligen Instituts. Zahlungsentlastungen, die die Institute ab Erlass der einschlägigen internen Arbeitsanweisung anbieten, gelten ab dem Zeitpunkt, ab dem das Institut seine einschlägige interne Arbeitsanweisung in Kraft gesetzt hat, als im Zuge des allgemeinen Zahlungsmoratoriums gewährt. Beispiel: Die Institute X und Y zeigen wieder gemeinsam eine Zahlungsentlastungsinitiative an, die eine Stundung von Tilgungszahlungen für bis zu 12 Monate vorsieht. Abgesehen von der Dauer erfolgen die Stundungen wieder in gleicher Weise. Institut X schöpft ab der Anzeige den gemeinsamen Rahmen voll aus und bietet Stundungen für bis zu 12 Monate an. Institut Y bietet ab der Anzeige nur Stundungen bis zu 9 Monaten an.
    Institut X und Y bieten den im Moratorium benannten Kundengruppen vor der Anzeige generell (also nicht im Rahmen einzelfallbezogener Lösungen) laut ihren jeweiligen einschlägigen internen Arbeitsanweisungen Folgendes an:
    a) X bietet Stundungen bis zu 12 Monaten an, Y bietet Stundungen bis zu 9 Monaten an: Sämtliche von X und Y generell angebotenen Stundungen fallen unter das später gemeinsam angezeigte allgemeine Zahlungsmoratorium.
    b) X bietet Stundungen bis zu 6 Monaten an, Y bietet Stundungen bis zu 12 Monaten an: Die von X generell angebotenen Stundungen fallen unter das später gemeinsam angezeigte allgemeine Zahlungsmoratorium. Y nimmt dagegen erst ab der Anzeige an dem allgemeinen Zahlungsmoratorium teil.
    Der formale Grund für die Handhabung unter b) ist folgender: Xs Stundungsangebot über bis zu 6 Monate kann als Teil der später angezeigten Zahlungsentlastungsinitiative gelten, da X durch die Anzeige die angebotenen Stundungszeiträume lediglich ausgeweitet hat. Ys Stundungsangebot über bis zu 12 Monate ist dagegen nicht Teil der Zahlungsentlastungsinitiative, da Y ab der Anzeige nicht mehr generell Stundungen bis zu 12 Monate, sondern nur noch bis zu 9 Monate anbietet.
    Praktische Konsequenz: Sämtlichen Stundungen, die X im Rahmen seines generellen Stundungsangebots von vor der Anzeige (= bis 6 Monate) gewährt hat, fallen unter das allgemeine Zahlungsmoratorium. Dagegen fällt keine der Stundungen, die Y im Rahmen seines generellen Stundungsangebots von vor der Anzeige (= bis 12 Monate) gewährt hat, unter das allgemeine Zahlungsmoratorium. Ys Stundungen von vor der Anzeige werden also so behandelt, als hätte Y sie einzelfallbezogen gewährt. Selbst eine vor der Anzeige im Rahmen des – laut internen Arbeitsanweisungen – generellen Angebots „Stundung bis zu 12 Monaten“ gewährte Stundung über 6 Monate fällt nicht unter das später angezeigte allgemeine Zahlungsmoratorium.
    Die Handhabung unter b) erscheint erforderlich, um einer willkürlichen Einbeziehung von Stundungen in ein später angezeigtes allgemeines Zahlungsmoratorium vorzubeugen. Würde Y anzeigen, dass es Stundungen bis 12 Monate gewährt, würden aber sämtliche von ihm generell angebotene Stundungen unter das Moratorium fallen. Sprich: Voraussetzung dafür, dass Ys vor der Anzeige generell gewährte Stundungen unter das allgemeine Zahlungsmoratorium gefasst werden, ist, dass Y sein gemäß interner Arbeitsanweisung eröffnetes generelles Angebot nach der Anzeige aufrechterhält. Dies erscheint zumutbar.

Eine Zahlungsentlastungsinitiative sieht vor, dass die Schuldner Nebenabreden (Covenants) für die Dauer der Stundung nicht einzuhalten brauchen. Rn 10 c) der Leitlinien sieht vor: „... die sonstigen Bestimmungen und Bedingungen des Darlehensvertrags, z. B. der Zinssatz, sollten nicht geändert werden.“ Im Wortsinne erscheint diese Tatbestandsvoraussetzung nicht durchführbar, denn die Wirkungen eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums auf einen Vertrag können in dem Vertrag selbst nicht vorhergesehen werden. Vielmehr kann ein allgemeines Zahlungsmoratorium, gerade weil es keine einzelfallbezogene Vertragsanpassung vorsehen kann, zu einer Lücke im Vertrag führen. Diese Lücke ist unvermeidlich bei der Anwendung des Vertrags zu füllen. Das Aussetzen von Nebenabreden für die Dauer einer Stundung ist dazu eine Möglichkeit. Sie steht einer Einstufung der Zahlungsentlastungsinitiative als allgemeines Zahlungsmoratorium nicht entgegen.

Ein Institut hat mehreren Instituten Bürgschaften für bestimmte von diesen Instituten gewährte Kredite gewährt. Es gewinnt diese Institute dafür, ihren Schuldnern Stundungen auf die verbürgten Kredite zu gewähren. Das bürgende Institut verlangt aber, dass die teilnehmenden Institute jedem Schuldner eines verbürgten Darlehens auch eine Stundung auf ein unverbürgtes Darlehen an diesen Schuldner gewähren (soweit vorhanden). In dieser Konstellation kann die Stundung des verbürgten Darlehens das darlehensgebende Institut veranlassen, mit dem Kreditnehmer auf der Grundlage einer Kreditwürdigkeitsprüfung über die Einzelheiten der Stundung eines nicht verbürgten Darlehens zu verhandeln. Diese Kreditwürdigkeitsprüfung ist Folge, nicht Voraussetzung der Stundung des verbürgten Kredits. Die Stundung der verbürgten Kredite ist daher bei Einhaltung der übrigen Voraussetzungen ein Moratorium ohne Gesetzesform, die Stundung des nicht verbürgten Kredits dagegen eine einzelfallbezogene Maßnahme.

Die Institute, die an einem Moratorium ohne Gesetzesform teilnehmen, zeigen dies an und ermitteln dazu die in Rn 17 der Leitlinien aufgeführten Informationen. Die Institute können der BaFin und der Deutschen Bundesbank vorab formlos mitteilen, dass sie an dem Moratorium teilnehmen. Diese Mitteilung kann dabei auch über den Organisator eines Zahlungsmoratoriums erfolgen, z.B. einen Verband. Die vollständige Anzeige erfolgt mit dem Formblatt mit dem Titel "Anzeige nach Absatz 17 der EBA-Leitlinien 2020/02" (siehe auf der verlinkten Seite unter Buchstabe A) beim Fachaufsichtsreferat der BaFin und bei der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank, soweit die Anzeige nicht wiederum gesammelt über den Organisator erfolgt. Institute, die zuvor formlos ihre Teilnahme mitgeteilt haben, ergänzen diese formlose Mitteilung bitte durch eine Anzeige per Formblatt.

Kartellrechtliche Fragen im Zusammenhang mit allgemeinen Zahlungsmoratorien sind nicht Gegenstand der Arbeit der BaFin.

AUSGELAUFEN: Wie ist die Meinung der BaFin und der Deutschen Bundesbank zum fachlichen Hinweis des IDW zu Wertminderungen von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 im Quartalsabschluss von Banken?

Die BaFin und die Deutsche Bundesbank teilen die Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW), dass die aktuelle Situation nicht zu einem undifferenzierten, automatischen Transfer von Finanzinstrumenten von der Stufe 1 in die Stufe 2 oder gar Stufe 3 führt.

Das IDW vertritt die Auffassung, dass ein automatischer Transfer dazu führen könnte, dass die tatsächlichen wirtschaftlichen Risiken wesentlich überzeichnet werden. Der Stufentransfer basiert auf der Berücksichtigung von angemessenen und belastbaren zukunftsgerichteten Informationen, deren Auswirkungen auf das Kreditausfallrisiko aus Erfahrungen der Vergangenheit abgeleitet werden. Eine solche weltweite dynamische Extremsituation lag indes bislang noch nicht vor. Dies führt zu großen Schätzungsunsicherheiten und Ermessensspielräumen, die auch nach Ansicht der BaFin sachgerecht auszuüben sind.

Folgende zwischen Bundesfinanzministerium und BaFin abgestimmte Erklärung führt nach Auffassung des IDW-Bankenfachausschusses dazu, dass durch die Stabilisierungsmaßnahmen ein undifferenzierter, automatischer Stufentransfer auch für nach dem 31.03.2020 liegende Stichtage nicht sachgerecht ist:

„Die Bundesregierung sowie Bundestag und Bundesrat haben angesichts der Corona-Krise weitreichende Stützungsprogramme für die Unternehmen der Realwirtschaft verabschiedet. Damit werden für die voraussichtliche Dauer der Krise sowohl laufende Kostenbelastungen durch Moratorien, Stundungen etc. gemindert, als auch direkt Liquidität sowie, bei Bedarf, Kapital gestärkt, um Corona bedingte Störungen der Funktionsfähigkeit der betroffenen Unter-nehmen weitest möglich auszugleichen. Zugleich wird dadurch die Schuldendienstfähigkeit der Unternehmen gegenüber ihren Banken verbessert und eine signifikante Erhöhung der Ausfallrisiken vermieden.“

Die BaFin und die Deutsche Bundesbank teilen diese Ansicht. Es ist zu erwarten, dass die Banken die aktuellen und künftigen Erkenntnisse in den Regelprozess einfließen lassen werden.

Der vollständige fachliche Hinweis des IDW ist hier abrufbar: https://www.idw.de/idw/im-fokus/coronavirus.

AUSGELAUFEN: Muss eine einzelfallbezogen gestundete Verbindlichkeit (z.B. eine Stundung einer Annuität) als ausgefallen gezählt werden? Wann führt eine einzelfallbezogene Stundung zu einem Abzug vom Eigenkapital und ist sie vereinbar mit den MaRisk?

Wenn eine Verbindlichkeit einzelfallbezogen, d.h. nicht im Rahmen eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums, gestundet wird, aber auf die gestundeten Beträge eine Verzinsung zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen („zum ursprünglichen Effektivzins“) vereinbart ist, bewirkt dies für sich genommen nicht, dass der Schuldner als ausgefallen gilt.

Eine solche Stundung bewirkt nämlich zum einen, dass die Verbindlichkeit innerhalb des mitgeteilten Limits bleibt, so dass keine „überfällige wesentliche Verbindlichkeit“ nach Art. 178 (1) b) CRR entsteht. Zum anderen gilt bei einer solchen Stundung die finanzielle Verpflichtung des Schuldners nicht als verringert, so dass keine „krisenbedingte Restrukturierung“ nach Art. 178 (3) d) CRR vorliegt. Auch im Fall einer solchen Stundung kann das Institut es jedoch als unwahrscheinlich ansehen, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut vollständig begleichen wird, so dass der Schuldner dann aus diesem Grund nach Art. 178 (1) a) CRR als ausgefallen gilt.

Hintergrund: Nach der Konkretisierung der Ausfalldefinition, die einige Institute schon umgesetzt haben und die übrigen Institute bis 31.12.2020 umsetzen werden, gilt eine finanzielle Verpflichtung dann als nicht wesentlich verringert, wenn der Barwert der erwarteten ausstehenden Zahlungen, gerechnet zum ursprünglichen Effektivzinssatz des Kunden, um nicht mehr als 1% sinkt. (BaFin-Rundschreiben 3/2019 (BA) in Verbindung mit EBA/GL/2016/17, Rn 51). In Ermangelung anderer Kriterien nimmt die Aufsicht dies unabhängig vom jeweiligen Implementierungsstand des jeweiligen Instituts als Benchmark für die Einschätzung, ob durch die Stundung ein relevanter Barwertverlust entsteht.

Die Regelung des Art. 178 CRR gilt auch für den Prudential Backstop (Art. 47a ff. CRR) und ist auch Maßstab für den NPL-Kapitalabzug. Mit anderen Worten fällt dieser Fall unter „living forbearance“ und damit nicht unter den Prudential Backstop. Gleiches gilt für den EZB NPL Calendar, der für bedeutende Institute (Significant Institutions – SIs) Anwendung findet.

Im Übrigen stehen auch die MaRisk einer solchen pauschalen Ratenstundung nicht grundsätzlich entgegen. Sie regeln insbesondere nicht, nach welchen Kriterien und unter welchen Voraussetzungen eine einzelfallbezogene Stundung zugunsten eines Kreditnehmers oder Leasingnehmers überhaupt erfolgen darf. Dies muss ein Institut im Rahmen branchenüblicher Sorgfaltspflichten in eigener geschäftspolitischer Verantwortung entscheiden. Daran, was noch als branchenüblich gelten darf, sind im Fall einer solchen singulären Krise gewiss andere Maßstäbe anzulegen als in Normalzeiten. Dies wird auch bei späteren Prüfungen berücksichtigt.

AUSGELAUFEN: Vorübergehendes Aussetzen des Ausschließlichkeitskriteriums und damit einhergehende Anrechenbarkeit von Wertpapieren aus Ein-Anleger-Spezialfonds als hochliquide Aktiva (HQLA) im Rahmen der LCR während der Corona-Pandemie

Anteile und Anlagen in Investmentfonds können laut Delegierter Verordnung zur LCR „EU 2015/61“ (LCR DV) unter Berücksichtigung der übrigen Kriterien nur als hochliquide Aktiva (HQLA) angerechnet werden, wenn die Sondervermögen der Fonds selbst ausschließlich aus HQLA bestehen.

Für von weniger bedeutenden Kreditinstituten (LSI) gehaltene Spezialfonds, die nur einen Anleger haben und bei denen dieser Anleger auch die Anlagerichtlinien für den Investmentfonds vorgibt, so genannte Ein-Anleger-Spezialfonds, wird das oben erläuterte Ausschließlichkeitskriterium vorrübergehend ausgesetzt. Die im Sondervermögen befindlichen HQLA können, unabhängig davon, ob der Fonds ausschließlich in HQLA investiert ist, gemäß den Vorschriften der Artikel 416(6) CRR bzw. Artikel 15 DV LCR ab sofort in der LCR angerechnet werden.

AUSGELAUFEN: Welche Zahlungsentlastungsinitiativen hat die BaFin bei der EBA als allgemeines Zahlungsmoratorium nach Rn 10 der EBA-Leitlinien EBA/GL/2020/02 angezeigt?

Zum 31.03.2021 sind die Leitlinien EBA/GL/2020/02 ausgelaufen (siehe die FAQ: „Wie wenden BaFin und Deutsche Bundesbank die EBA-Leitlinien EBA/GL/2020/02 an?“). Nach dem 31.03.2021 kann daher der BaFin kein allgemeines Zahlungsmoratorium mehr angezeigt werden.

Folgende Zahlungsentlastungsinitiativen hat die BaFin bei der EBA als allgemeines Zahlungsmoratorium angezeigt. Zu jedem Moratorium sind mit Einwilligung des Organisators die Informationen wiedergegeben, die die BaFin der EBA gemäß Rn 18 der Leitlinien übermittelt hat. Der Text von Rn 18 selbst ist unten beigefügt.

1) Zahlungsmoratorium gemäß Art. 240 § 3 (1) EGBGB - Inhalt der Anzeige an die EBA vom 08.05.2020

ad a) Art. 240 § 3 (1) EGBGB ist ein gesetzliches Moratorium

ad b) Art. 240 § 3 (1) EGBGB ist verpflichtend für Kreditinstitute

ad c) nicht anwendbar

ad d) 01. April 2020

ad e) Alle vor dem 15. März 2020 gewährten Verbraucherdarlehen, sofern der Darlehensnehmer „aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist.“

ad f) Art. 240 § 3 (1) EGBGB verschiebt die Fälligkeit der Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen des Zeitraums vom 01. April 2020 bis 30. Juni 2020 um drei Monate.

2) „vdp-Moratorium Tilgung“ vom 29. April 2020

ad a) Das „vdp-Moratorium Tilgung“ist ein Moratorium ohne Gesetzesform

ad b) nicht anwendbar

ad c) 6 Kreditinstitute, die im Bereich der gewerblichen Immobilienfinanzierung tätig sind. Weitere Institute, die in diesem Geschäftsfeld tätig sind, werden voraussichtlich in Kürze folgen.

ad d) 29. April 2020

ad e) Die Auswahlkriterien für Risikopositionen, die dem Moratorium unterliegen, sind die folgenden: Darlehen, die vollständig durch Grundpfandrechte an Immobilien besichert sind, die zu mindestens 50 % des Ertrages nicht wohnwirtschaftlich genutzt werden, sofern folgende weitere Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Darlehensvertrag wurde vor dem 14. März 2020 abgeschlossen und das Darlehen bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgemäß ausgezahlt.
  2. Vertragspartner des Darlehens ist das das Moratorium tragende Institut. Wurde das Darlehen von mehreren Darlehensgebern gewährt, sind sie alle das Moratorium tragende Institute, oder diejenigen der Darlehensgeber, die nicht zu den das Moratorium tragenden Instituten gehören, stimmen der Stundung zu.
  3. Ein Dritter, dessen Zustimmung zur Stundung das das Moratorium tragende Institut benötigt, gibt seine Zustimmung auf Anfrage des das Moratoriums tragenden Institutes.
  4. Zins- und Tilgungsleistungen, die bis zum 31. März fällig wurden, sind vertragsgemäß erbracht worden.
  5. Die Immobilienfinanzierung ist durch die wirtschaftlichen und/oder regulatorischen Folgen der COVID-19-Pandemie betroffen. Diese Veränderungen sind auf die wirtschaftlichen und/oder regulatorischen Folgen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen; der Antragsteller wird dies begründen und in geeigneter Weise belegen. Dem Darlehensnehmer ist es insbesondere mit Rücksicht auf die finanzielle Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung und die wirtschaftliche Fortführung des Objektes, wirtschaftlich nicht zumutbar, das Darlehen unter Fortführung der bisherigen Konditionen zu bedienen.
  6. Der Darlehensnehmer hat seit dem 31. März 2020 keine Gewinne ausgeschüttet, Dividenden gezahlt, Gesellschafterdarlehen gewährt oder auf deren Bedienung verzichtet und tut dies während des gesamten Zeitraumes der Stundung und bis zur Nachzahlung der gestundeten Beträge nicht.

ad f) Die auf der Grundlage des Moratoriums angebotenen Bedingungen sind folgende:

Auf Antrag des Darlehensnehmers stundet das teilnehmende Institut diesem alle im Zeitraum ab den Eingang des Antrages beim Kreditinstitut bis zum 31. Oktober 2020 fällig werdenden Tilgungsleistungen.

Durch die Aussetzung der Leistungen wird die Laufzeit des Darlehensvertrages nicht verlängert. Durch die geringere Tilgung können sich in der weiteren Laufzeit des Darlehens höhere Zinsleistungen ergeben. Die ausgesetzten Tilgungsleistungen sind am Ende der Laufzeit des Darlehensvertrages zusammen mit dem dann noch zur Rückzahlung fälligen Restkapital des Darlehens zurückzuzahlen. Wenn im Darlehensvertrag neue Zinsbindungsperioden vorgesehen sind, wird das Angebot der Bank für eine neue Zinsbindungsperiode für das höhere Restkapital gemacht werden.

Nebenabreden („covenants“), die der Schuldner während der COVID-19-Pandemie nicht einhalten kann, werden vorübergehend ausgesetzt. Die vereinbarten Finanzkennzahlen werden an die gewährte Stundung von Zahlungen angepasst.

3) Moratorium für KfW-Förderkredite in der Bankendurchleitung, vergeben vor der COVID-19 Pandemie

ad a) Die Stundung für KfW-Förderkredite in der Bankendurchleitung, vergeben vor der COVID-19 Pandemie, ist ein Moratorium ohne Gesetzesform

ad b) nicht anwendbar

ad c) Förderkreditprogramme der KfW werden über das Durchleitungsprinzip quasi von allen in Deutschland tätigen Banken angeboten, die auch Kreditprodukte für Verbraucher oder kleine und mittlere Unternehmen (KMU) anbieten. Die KfW hat ein standardisiertes Stundungsangebot ausgesprochen, das für die Kreditnehmer über die jeweilige Durchleitbank zugänglich ist. Das Stundungsangebot gilt für alle Förderkreditprodukte bzw. alle Endkreditnehmer im KFW-Durchleitgeschäft.

ad d) 01. April 2020

ad e) Das Moratorium bezieht sich auf alle Förderkreditprodukte in der Bankendurchleitung der KfW, d.h. alle Programme der KfW zu den Förderthemen Unternehmensfinanzierung, Energie und Umwelt, Kommunale und soziale Infrastruktur sowie Wohnwirtschaft. Voraussetzungen sind:

  • Der Endkreditnehmer bzw. das involvierte Unternehmen befindet sich durch die Corona-Krise in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten.
  • Die Hausbank handelt im Auftrag bzw. in Absprache mit dem Endkreditnehmer, der einen gleichlautenden Antrag auf Stundung bei ihr gestellt hat.
  • Bei Darlehen an Unternehmen zusätzlich: Die Hausbank leistet bei weiteren von ihr an den Endkreditnehmer ausgereichten Darlehen einen angemessenen Eigenbeitrag zur Überwindung der Liquiditätsschwierigkeiten, wie z.B. eine Stundung der hausbank-eigenen Darlehen oder eine Aufrechterhaltung/Erhöhung des Kontokorrentkredits.

ad f) Konditionen des Moratoriums sind:

  • Tilgungsstundungen für 9 Monats- bzw. 3 Quartalsraten
  • Berücksichtigung von Antragseingängen ab 01. April bis 17. September 2020; Stundungsbeginn am nächsten Ultimo, frühestens jedoch in 10 Bearbeitungstagen
  • Unveränderte Verzinsung des ausstehenden Darlehensbetrags zu den vertraglich vereinbarten Konditionen
  • Rückzahlung der gestundeten Tilgungsraten nach Wahl des Schuldners durch Verteilung auf die Restlaufzeit oder durch kumulierte Rückzahlung mit der Schlussrate (Ballonrate)

4) Moratorium des Verbands der Privaten Bausparkassen

ad a) Moratorium ohne Gesetzesform

ad b) nicht anwendbar

ad c) 5 private Bausparkassen

ad d) 15. Mai 2020

ad e) Dieses Zahlungsmoratorium gilt für Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 Abs. 1 Satz 2 BGB einschließlich der Darlehensverträge mit einem Verbraucher als Darlehensnehmer im Sinne des § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BGB, soweit diese vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden und bis zum 15. März 2020 keinem Ausfallstatus zugeordnet waren. Es setzt ferner voraus, dass der Darlehensnehmer aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist (Art. 240 § 3 Abs. 1 EGBGB).

ad f) Das Moratorium sieht folgende Inhalte vor:

  • Die vereinbarte Stundung, durch die die Fälligkeit von Ansprüchen des Darlehensgebers hinausgeschoben wird, erstreckt sich während des Stundungszeitraums auf den Anspruch des Darlehensgebers auf Tilgungsleistungen, bei endfälligen Darlehen auf den Rückzahlungsanspruch. Soweit im Darlehensvertrag Sparleistungen auf einen vorfinanzierten Bausparvertrag als Tilgungsersatzzahlungen vereinbart sind, wird auch der Anspruch der Bausparkasse auf die Erbringung dieser Sparleistungen gestundet.
  • Der vereinbarte Stundungszeitraum beträgt grundsätzlich sechs Monate. Auf Wunsch des Kunden wird abweichend hiervon ein kürzerer Stundungszeitraum vereinbart. Der Antrag auf Stundung muss der Bausparkasse spätestens am 30. September 2020 zugehen.
  • Der Darlehensgeber verzichtet während des Stundungszeitraums nicht auf seinen vertraglich vereinbarten Darlehenszinsanspruch. Es wird auch keine abweichende Höhe des Sollzinses festgelegt.
  • Die jeweilige Fälligkeit der gestundeten und aller folgenden Tilgungsleistungen wird um den vereinbarten Stundungszeitraum hinausgeschoben. Ein Zinsanspruch des Darlehensgebers besteht auch für den verlängerten Darlehenszeitraum.
  • Die übrigen Bedingungen des Darlehensvertrags bleiben unverändert.

5) BdB-Moratorium „“Baufinanzierung Verbraucher“

ad a) Moratorium ohne Gesetzesform

ad b) nicht anwendbar

ad c) 4 Kreditinstitute

ad d) 17. Juni 2020

ad e) Voraussetzungen sind insbesondere:

  • Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag
  • Darlehensvertragsabschluss vor dem 15. März 2020
  • Beantragung der Stundung bis zum 31. August 2020
  • bis zum 31. März 2020 erfolgte eine vertragsgerechte Zahlung von Zins und Tilgung

ad f) Das Moratorium sieht eine Stundung der ab dem Antrag des Kunden bis maximal zum 31. Dezember 2020 fälligen Tilgungsleistungen vor. Während des Moratoriums werden die Vertragszinsen auf das in Anspruch genommene Darlehen (einschließlich gestundeter Tilgungsbeträge) gerechnet. Zinssicherungsgeschäfte des Darlehensnehmers werden nicht automatisch aufgrund des Moratoriums an den neuen Zins- und Tilgungsplan angepasst.

Erfolgt die Stundung der Tilgung während einer Zinsbindungsperiode, die vor dem Ende der Vertragslaufzeit endet, dann erhöhen die gestundeten Beträge am Ende der Zinsbindung die Restschuld und werden in einer Summe zur Rückzahlung fällig (Ballonrate) oder der Kunde kann mit der Bank vereinbaren, dass diese Summe in der Anschlussfinanzierung berücksichtigt wird. Fallen das Ende der Vertragslaufzeit und das Ende der Zinsbindung zusammen, verlängert sich bei Weiterzahlung der vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsrate die Vertragslaufzeit solange, bis das Darlehen vollständig zurückgezahlt ist.

6) BdB-Moratorium „Konsumentenfinanzierung Verbraucher“

ad a) Moratorium ohne Gesetzesform

ad b) nicht anwendbar

ad c) 2 Kreditinstitute

ad d) 17. Juni 2020

ad e) Voraussetzungen sind insbesondere:

  • Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag
  • Darlehensvertragsabschluss vor dem 15. März 2020
  • Beantragung der Stundung bis zum 31. August 2020
  • bis zum 31. März 2020 erfolgte eine vertragsgerechte Zahlung von Zins und Tilgung

ad f) Das Moratorium sieht eine Stundung der ab dem Antrag des Kunden bis maximal zum 31. Dezember 2020 fälligen Zins- und Tilgungsleistungen vor. Während des Moratoriums werden die Vertragszinsen auf das in Anspruch genommene Darlehen (einschließlich gestundeter Tilgungsbeträge) gerechnet. Zinssicherungsgeschäfte des Darlehensnehmers werden nicht automatisch aufgrund des Moratoriums an den neuen Zins- und Tilgungsplan angepasst.
Die Vertragslaufzeit verlängert sich um die Monate, bis die Rückzahlung geleistet ist.

7) BdB-Moratorium „“KMU und Selbständige/freie Berufe”

ad a) Moratorium ohne Gesetzesform

ad b) nicht anwendbar

ad c) 2 Kreditinstitute

ad d) 02. Juli 2020

ad e) Voraussetzungen sind insbesondere:

  • Darlehen an ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) (bis 50 Mio. EUR Jahresumsatz) oder einen Selbständigen oder Freiberufler, sofern er nicht als „Verbraucher“ gilt.
  • Das Unternehmen hat Corona-bedingt zusätzlichen Liquiditätsbedarf. Ihm ist die Erbringung der Zahlungen nicht ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Unternehmens möglich.
  • Die Kreditwürdigkeit des Unternehmens war zum 15.03.2020 gegeben.
  • Der Darlehensnehmer bestätigt, dass er – unter Berücksichtigung der Stundung – bei Antragsstellung keinen Insolvenzantrag gestellt hat und kein Insolvenzgrund vorliegt.
  • Zum Zeitpunkt der Antragsstellung befindet sich das Unternehmen nicht im Workout Prozess oder in der Restrukturierung.
  • Darlehensvertragsabschluss vor dem 15. März 2020
  • Beantragung der Stundung bis zum 31. Juli 2020
  • bis zum 31. März 2020 erfolgte eine vertragsgerechte Zahlung von Zins und Tilgung

ad f) Das Moratorium sieht eine Stundung der ab dem Antrag des Kunden bis maximal zum 31. Oktober 2020 fälligen Tilgungsleistungen vor. Während des Moratoriums werden die Vertragszinsen auf das in Anspruch genommene Darlehen (einschließlich gestundeter Tilgungsbeträge) gerechnet. Die Vertragslaufzeit verlängert sich um die gestundeten Monate beziehungsweise für Annuitätendarlehen um die Monate und Tage, bis die Rückzahlung vertragsgemäß vollständig geleistet ist.

Der Darlehensnehmer hat in angemessener Weise vorhandene Liquidität zur Aufrechterhaltung des Betriebes einzusetzen.

8) BdB-Moratorium “Sonstige Unternehmen”

ad a) Moratorium ohne Gesetzesform

ad b) nicht anwendbar

ad c) 2 Kreditinstitute

ad d) 02. Juli 2020

ad e) Voraussetzungen sind insbesondere:

  • Darlehen an ein „“sonstiges Unternehmen” (kein KMU, kein Selbständiger, kein Freiberufler, kein Verbraucher)
  • Das Unternehmen hat seit dem 28.02.2020 keine Gewinne oder Dividenden ausgeschüttet.
  • Das Unternehmen hat Corona-bedingt zusätzlichen Liquiditätsbedarf. Ihm ist die Erbringung der Zahlungen nicht ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Unternehmens möglich.
  • Die Kreditwürdigkeit des Unternehmens war zum 15.03.2020 gegeben.
  • Der Darlehensnehmer bestätigt, dass er – unter Berücksichtigung der Stundung – bei Antragsstellung keinen Insolvenzantrag gestellt hat und kein Insolvenzgrund vorliegt.
  • Zum Zeitpunkt der Antragsstellung befindet sich das Unternehmen nicht im Workout Prozess oder in der Restrukturierung.
  • Darlehensvertragsabschluss vor dem 15. März 2020
  • Beantragung der Stundung bis zum 31. Juli 2020
  • bis zum 31. März 2020 erfolgte eine vertragsgerechte Zahlung von Zins und Tilgung

ad f) Das Moratorium sieht eine Stundung der ab dem Antrag des Kunden bis maximal zum 31. Oktober 2020 fälligen Tilgungsleistungen vor. Während des Moratoriums werden die Vertragszinsen auf das in Anspruch genommene Darlehen (einschließlich gestundeter Tilgungsbeträge) gerechnet. Die Vertragslaufzeit verlängert sich um die gestundeten Monate beziehungsweise für Annuitätendarlehen um die Monate und Tage, bis die Rückzahlung vertragsgemäß vollständig geleistet ist.

Der Darlehensnehmer hat in angemessener Weise vorhandene Liquidität zur Aufrechterhaltung des Betriebes einzusetzen.

9) Moratorium der Sparkassen - Finanzgruppe für Gewerbe- und Firmenkunden (gewerbliche Darlehen) – FK 1

ad a) Moratorium ohne Gesetzesform

ad b) nicht anwendbar

ad c) 34 Kreditinstitute

ad d) 30. Juni 2020

ad e) Darlehen an Firmen- und Gewerbekunden

  • mit Firmensitz oder gewerblichem Haupttätigkeitsgebiet in Deutschland
  • Ratingnote 12 oder besser auf der internen Masterskala per 13.03.2020

gewährt vor dem [Tag der Bekanntgabe des privaten Moratoriums] an einen Darlehensnehmer, der glaubhaft zusichert, dass “ein COVID-19-bedingter Liquiditätsengpass besteht und die Erbringung der aktuellen kreditvertraglichen Leistungen nicht zumutbar ist”, mit Ausnahme der folgenden:

  • Förderdarlehen oder Sanierungsdarlehen
  • als notleidendend eingestufte Kredite
  • Darlehen mit fehlender Zustimmung eines Drittsicherungsgebers
  • endfällige Darlehen (Tilgung nur zum Laufzeitende), Rahmenkredite sowie Kontokorrentkredite, genehmigte sowie geduldete Überziehungen, Kreditkarteneinlösungen und Konsortialfinanzierungen sowie sämtliche Darlehensforderungen, die nicht ausschließlich gegenüber dem das Moratorium gewährenden Institut bestehen und bei denen eine Zustimmungspflicht Dritter besteht.

Das private Moratorium ist für jedes Darlehen einzelvertraglich bis spätestens 30.09.2020 zu vereinbaren.

ad f) Die im Rahmen des privaten Moratoriums vereinbarte Vertragsänderung bezieht sich nur auf die bisherige einzelvertragliche Tilgungsvereinbarung und erfolgt in Form einer Tilgungsaussetzung. Das private Moratorium verlängert die bisherige Darlehenslaufzeit um den einzelvertraglich vereinbarten Zeitraum von 6 Monaten unter Beibehaltung der bisherigen Zinskondition.

10) Moratorium der Sparkassen - Finanzgruppe für Gewerbe- und Firmenkunden (gewerbliche Darlehen) – FK 2

ad a) Moratorium ohne Gesetzesform

ad b) nicht anwendbar

ad c) 172 Kreditinstitute

ad d) 30. Juni 2020

ad e) Darlehen an Firmen- und Gewerbekunden

  • mit Firmensitz oder gewerblichem Haupttätigkeitsgebiet in Deutschland
  • Ratingnote 12 oder besser auf der internen Masterskala per 13.03.2020

gewährt vor dem [Tag der Bekanntgabe des privaten Moratoriums] an einen Darlehensnehmer, der glaubhaft zusichert, dass “ein COVID-19-bedingter Liquiditätsengpass besteht und die Erbringung der aktuellen kreditvertraglichen Leistungen nicht zumutbar ist”, mit Ausnahme der Folgenden:

  • Förderdarlehen oder Sanierungsdarlehen
  • als notleidendend eingestufte Kredite
  • Darlehen mit fehlender Zustimmung eines Drittsicherungsgebers
  • endfällige Darlehen (Tilgung nur zum Laufzeitende), Rahmenkredite sowie Kontokorrentkredite, genehmigte sowie geduldete Überziehungen, Kreditkarteneinlösungen und Konsortialfinanzierungen sowie sämtliche Darlehensforderungen, die nicht ausschließlich gegenüber dem das Moratorium gewährenden Institut bestehen und bei denen eine Zustimmungspflicht Dritter besteht.

Das private Moratorium ist für jedes Darlehen einzelvertraglich bis spätestens 30.09.2020 zu vereinbaren.

ad f) Die im Rahmen des privaten Moratoriums vereinbarte Vertragsänderung bezieht sich nur auf die bisherige einzelvertragliche Tilgungsvereinbarung und erfolgt in Form einer Tilgungsaussetzung. Das private Moratorium verlängert die bisherige Darlehenslaufzeit um den einzelvertraglich vereinbarten Zeitraum von 9 – oder auf Kundenwunsch bei Anmeldung auf einen kürzeren Stundungszeitraum von mindestens 3 – Monaten unter Beibehaltung der bisherigen Zinskondition.

11) Moratorium der Sparkassen - Finanzgruppe für Privatkunden (Verbraucherdarlehen) – PK 1

ad a) Moratorium ohne Gesetzesform

ad b) nicht anwendbar

ad c) 35 Kreditinstitute

ad d) 30. Juni 2020

ad e) Darlehen an Privatkunden, gewährt vor dem [Tag der Bekanntgabe des privaten Moratoriums] an einen Darlehensnehmer, der glaubhaft zusichert, dass “ein COVID-19-bedingter Liquiditätsengpass besteht und die Erbringung der aktuellen kreditvertraglichen Leistungen nicht zumutbar ist”, mit Ausnahme der folgenden:

  • Förderdarlehen, Sanierungsdarlehen oder Arbeitgeberdarlehen
  • als notleidendend eingestufte Kredite
  • Darlehen mit fehlender Zustimmung eines Drittsicherungsgebers
  • endfällige Darlehen (Tilgung nur zum Laufzeitende), Darlehen, deren Restschuld weniger als 200 Euro zum Zeitpunkt der Anmeldung des Kunden zum Moratorium beträgt, Kontokorrentkredite, genehmigte sowie geduldete Überziehungen, Kreditkarteneinlösungen sowie sämtliche Darlehensforderungen, die nicht ausschließlich gegenüber dem das Moratorium gewährenden Institut bestehen und bei denen eine Zustimmungspflicht Dritter besteht.

Das private Moratorium ist für jedes Darlehen einzelvertraglich bis spätestens 30.09.2020 zu vereinbaren.

ad f) Die im Rahmen des privaten Moratoriums vereinbarte Vertragsänderung bezieht sich nur auf die bisherige einzelvertragliche Tilgungsvereinbarung und erfolgt in Form einer Tilgungsaussetzung. Das private Moratorium verlängert die bisherige Darlehenslaufzeit um den einzelvertraglich vereinbarten Zeitraum von 6 Monaten unter Beibehaltung der bisherigen Zinskondition.

12) Moratorium der Sparkassen - Finanzgruppe für Privatkunden (Verbraucherdarlehen) – PK 2

ad a) Moratorium ohne Gesetzesform

ad b) nicht anwendbar

ad c) 179 Kreditinstitute

ad d) 30. Juni 2020

ad e) Darlehen an Privatkunden, gewährt vor dem [Tag der Bekanntgabe des privaten Moratoriums] an einen Darlehensnehmer, der glaubhaft zusichert, dass “ein COVID-19-bedingter Liquiditätsengpass besteht und die Erbringung der aktuellen kreditvertraglichen Leistungen nicht zumutbar ist”, mit Ausnahme der folgenden:

  • Förderdarlehen, Sanierungsdarlehen oder Arbeitgeberdarlehen
  • als notleidendend eingestufte Kredite
  • Darlehen mit fehlender Zustimmung eines Drittsicherungsgebers
  • endfällige Darlehen (Tilgung nur zum Laufzeitende), Darlehen, deren Restschuld weniger als 200 Euro zum Zeitpunkt der Anmeldung des Kunden zum Moratorium beträgt, Kontokorrentkredite, genehmigte sowie geduldete Überziehungen, Kreditkarteneinlösungen sowie sämtliche Darlehensforderungen, die nicht ausschließlich gegenüber dem das Moratorium gewährenden Institut bestehen und bei denen eine Zustimmungspflicht Dritter besteht.

Das private Moratorium ist für jedes Darlehen einzelvertraglich bis spätestens 30.09.2020 zu vereinbaren.

ad f) Die im Rahmen des privaten Moratoriums vereinbarte Vertragsänderung bezieht sich nur auf die bisherige einzelvertragliche Tilgungsvereinbarung und erfolgt in Form einer Tilgungsaussetzung. Jede gestundete Tilgungszahlung wird um 9 – oder auf Kundenwunsch bei Anmeldung zum Moratorium um den o. a. kürzeren Stundungszeitraum von mindestens 3 – Monate verschoben. Die Stundung führt zu einer Laufzeitverlängerung des Darlehens.

13) Moratorium des Verbandes der öffentlichen Banken für Unternehmen (nur Tilgung)

ad a) Moratorium ohne Gesetzesform

ad b) nicht anwendbar

ad c) 2 Kreditinstitute

ad d) 23. Juni 2020

ad e) Der Kunde ist ein Unternehmen und es handelt sich weder um einen Kontokorrentkredit, eine (sonstige) eingeräumte und geduldete Überziehung, ein Förderdarlehen, ein Sanierungsdarlehen oder um einen (zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Moratoriums) notleidenden Kredit noch um ein Darlehen, das vollständig mit Grundpfandrechten an Immobilien besichert ist, die zu mindestens 50% des Ertrages nicht wohnwirtschaftlich genutzt werden. Kapitalmarkt- und kapitalmarktnahe Finanzierungen sind ebenfalls vom Anwendungsbereich des Moratoriums ausgenommen. Der Darlehensvertrag wurde vor dem 15.03.2020 geschlossen und der Darlehensnehmer kann aufgrund der COVID-19-Pandemie die geschuldeten Leistungen aus dem Darlehensvertrag nicht erbringen.

ad f) Tilgungen endfälliger und nicht-endfälliger Darlehen können bis zu sechs Monate lang gestundet werden. Bei nicht-endfälligen Darlehen werden die gestundeten Tilgungen wahlweise mit der Schlussrate geleistet oder der Darlehensvertrag verlängert sich um die Dauer der Stundung.

14) Moratorium für die genossenschaftliche FinanzGruppe (Verbraucherdarlehen)

ad a) Moratorium ohne Gesetzesform

ad b) nicht anwendbar

ad c) 483 Kreditinstitute

ad d) 22. Juli 2020

ad e) Darlehen an Verbraucher und Schweizer Privatkunden mit COVID-19 bedingten Liquiditätsproblemen, die vor dem 15. März 2020 gewährt wurden und deren Schuldner am 15. März 2020 keinem Ausfallstatus zugeordnet waren mit Ausnahme der folgenden:

  • Kontokorrentkonten mit Kreditlinien, genehmigte/geduldete Überziehungen, Förderdarlehen, und Kreditkarteneinlösungen
  • Konsortialkredit, sofern nicht alle Konsortialbanken das Moratorium anwenden
  • Kredite, für welche das gesetzliche Moratorium nach Art. 240 § 3 Abs. 1 EGBGB oder eine individuelle Stundungsvereinbarung nach Art. 240 § 3 Abs. 2 EGBGB zur Anwendung kommt.

Das private Moratorium ist für jedes Darlehen einzelvertraglich bis spätestens 31.03.2021 zu vereinbaren.

ad f) Die teilnehmenden Institute entscheiden sich abstrakt und einheitlich für alle Kunden bzw. Kundengruppen, denen sie das Moratorium anbieten für Tilgungs-, Zins- oder Tilgungs- und Zinsaussetzung für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten nach Wahl des Schuldners, ab 1. Oktober 2020 maximal für 9 Monate. Der maximale Zeitraum von 9 Monaten gilt unter Anrechnung von bereits vor dem 1. Oktober 2020 bestehenden Stundungsvereinbarungen aus diesem Moratorium ohne Gesetzesform für die genossenschaftliche FinanzGruppe für Nichtverbraucher. Die Stundung führt nach einheitlicher Wahl der am Moratorium teilnehmenden Institute für alle Kunden zu einer Laufzeitverlängerung des Darlehens, zu höheren Raten während der unverkürzten Restlaufzeit oder zu einer erhöhten Schlusszahlung.

15) Moratorium für die genossenschaftliche FinanzGruppe (Nicht-Verbraucherdarlehen)

ad a) Moratorium ohne Gesetzesform

ad b) nicht anwendbar

ad c) 476 Kreditinstitute

ad d) 22. Juli 2020

ad e) Darlehen an Nicht-Verbraucher mit COVID-19 bedingten Liquiditätsproblemen, die vor dem 15. März 2020 gewährt wurden und deren Schuldner zum 31.12.2019 keinem Ausfallstatus zugeordnet waren mit Ausnahme der folgenden:

  • Kontokorrentkonten mit Kreditlinien, genehmigte/geduldete Überziehungen, Förderdarlehen, und Kreditkarteneinlösungen
  • Konsortialkredit, sofern nicht alle Konsortialbanken das Moratorium anwenden

Das private Moratorium ist für jedes Darlehen einzelvertraglich bis spätestens 31.03.2021 zu vereinbaren.

ad f) Die teilnehmenden Institute entscheiden sich abstrakt und einheitlich für alle Kunden bzw. Kundengruppen, denen sie das Moratorium anbieten für Tilgungs- oder Tilgungs- und Zinsaussetzung für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten nach Wahl des Schuldners, ab 1. Oktober 2020 maximal für 9 Monate. Der maximale Zeitraum von 9 Monaten gilt unter Anrechnung von bereits vor dem 1. Oktober 2020 bestehenden Stundungsvereinbarungen aus diesem Moratorium ohne Gesetzesform für die genossenschaftliche FinanzGruppe für Nichtverbraucher. Die Stundung führt nach einheitlicher Wahl der am Moratorium teilnehmenden Institute für alle Kunden zu einer Laufzeitverlängerung des Darlehens, zu höheren Raten während der unverkürzten Restlaufzeit oder zu einer erhöhten Schlusszahlung.

16) „vdp-Moratorium Tilgung“ vom 04. Januar 2021

ad a) Das „vdp-Moratorium Tilgung“ ist ein Moratorium ohne Gesetzesform

ad b) nicht anwendbar

ad c) 5 Kreditinstitute, die im Bereich der gewerblichen Immobilienfinanzierung tätig sind.

ad d) 04. Januar 2021

ad e) Die Auswahlkriterien für Risikopositionen, die dem Moratorium unterliegen, sind die folgenden: Darlehen, die vollständig durch Grundpfandrechte an Immobilien besichert sind, die zu mindestens 50 % des Ertrages nicht wohnwirtschaftlich genutzt werden, sofern folgende weitere Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Darlehensvertrag wurde vor dem 14. März 2020 abgeschlossen und das Darlehen bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgemäß ausgezahlt.
  2. Vertragspartner des Darlehens ist das das Moratorium tragende Institut. Wurde das Darlehen von mehreren Darlehensgebern gewährt, sind sie alle das Moratorium tragende Institute, oder diejenigen der Darlehensgeber, die nicht zu den das Moratorium tragenden Instituten gehören, stimmen der Stundung zu.
  3. Ein Dritter, dessen Zustimmung zur Stundung das das Moratorium tragende Institut benötigt, gibt seine Zustimmung auf Anfrage des das Moratoriums tragenden Institutes.
  4. Zins- und Tilgungsleistungen, die bis zur Antragsstellung fällig wurden, sind vertragsgemäß erbracht oder bezüglich der Tilgungsleistung auf der Grundlage des „vdp-Moratorium Tilgung“ vom 29. April 2020 gestundet worden.
  5. Die Immobilienfinanzierung ist durch die wirtschaftlichen und/oder regulatorischen Folgen der Covid-19-Pandemie betroffen. Diese Veränderungen sind auf die wirtschaftlichen und/oder regulatorischen Folgen der Covid-19-Pandemie zurückzuführen; der Antragsteller wird dies begründen und in geeigneter Weise belegen. Dem Darlehensnehmer ist es insbesondere mit Rücksicht auf die finanzielle Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung und die wirtschaftliche Fortführung des Objektes, wirtschaftlich nicht zumutbar, das Darlehen unter Fortführung der bisherigen Konditionen zu bedienen.
  6. Der Darlehensnehmer hat seit dem 30. September 2020 keine Gewinne ausgeschüttet, Dividenden gezahlt, Gesellschafterdarlehen gewährt oder auf deren Bedienung verzichtet und tut dies während des gesamten Zeitraumes der Stundung und bis zur Nachzahlung der gestundeten Beträge nicht.
  7. Der Darlehensnehmer hat den Antrag rechtzeitig vor dem 31. März 2021 gestellt, und das das Moratorium tragende Institut hat ihm bis zum 31. März 2021 bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erfüllt sind und die veränderten Zahlungen mitgeteilt.

ad f) Die auf der Grundlage des Moratoriums angebotenen Bedingungen sind folgende:
Auf Antrag des Darlehensnehmers stundet das teilnehmende Institut alle im Zeitraum ab dem Eingang des Antrages beim Kreditinstitut bis zum 31. Dezember 2021 fällig werdenden Tilgungsleistungen, jedoch für insgesamt maximal neun Monate abzüglich der Dauer einer nach dem „vdp-Moratorium Tilgung“ vom 29. April 2020 gewährten Stundung.

Durch die Aussetzung der Leistungen wird die Laufzeit des Darlehensvertrages nicht verlängert. Durch die geringere Tilgung können sich in der weiteren Laufzeit des Darlehens höhere Zinsleistungen ergeben. Die ausgesetzten Tilgungsleistungen sind am Ende der Laufzeit des Darlehensvertrages zusammen mit dem dann noch zur Rückzahlung fälligen Restkapital des Darlehens zurückzuzahlen. Wenn im Darlehensvertrag neue Zinsbindungsperioden vorgesehen sind, wird das Angebot der Bank für eine neue Zinsbindungsperiode für das höhere Restkapital gemacht werden.

Nebenabreden („covenants“), die der Schuldner während der Covid-19-Pandemie nicht einhalten kann, werden vorübergehend ausgesetzt. Die vereinbarten Finanzkennzahlen werden an die gewährte Stundung von Zahlungen angepasst.

Randnummer 18 der Leitlinien zu gesetzlichen Moratorien und Moratorien ohne Gesetzesform für Darlehenszahlungen vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise (EBA/GL/2020/02)

„18. Die zuständigen nationalen Behörden sollten der EBA jede Anwendung von allgemeinen Zahlungsmoratorien in ihrem Hoheitsgebiet anzeigen und für jedes Moratorium alle folgenden Informationen übermitteln:

(a) ob es sich um ein gesetzliches Moratorium oder um ein Moratorium ohne Gesetzesform handelt;

(b) im Falle eines gesetzlichen Moratoriums, ob es für die Institute verpflichtend ist oder, wenn es nicht verpflichtend ist, ob die Institute in irgendeiner Weise öffentlich zur Anwendung des Moratoriums aufgefordert werden;

(c) im Falle eines Moratoriums ohne Gesetzesform das Ausmaß der Anwendung durch das Kreditgewerbe in ihrem Zuständigkeitsbereich;

(d) das Datum, ab dem das Moratorium gilt;

(e) die gemäß Absatz 10(b) festgelegten Auswahlkriterien für die Risikopositionen, die dem Moratorium unterliegen;

(f) die auf der Grundlage des Moratoriums angebotenen Bedingungen, einschließlich der Dauer des Moratoriums.“

AUSGELAUFEN: Welche Gründe sprechen für zeitraumbezogene Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeiten?

Der Rechnungslegungsstandard IFRS 9 sieht vor, dass die Schätzung des erwarteten Verlustes für die Ermittlung von Wertberichtigungen nach IFRS 9 zeitpunktbezogen („point-in-time“) unter Berücksichtigung von Prognosen für die künftige makroökonomische Entwicklung erfolgen soll.

Die BaFin empfiehlt, dass Institute für die Schätzung der erwarteten Kreditverluste und für die Beurteilung der Erforderlichkeit eines Stufentransfers innerhalb des Rahmens, den die IFRS bieten, ein größeres Gewicht auf langfristig stabile und auf Erfahrungen der Vergangenheit basierende Szenarioschätzungen legen.

Dies gilt insbesondere dort, wo sich Banken Unsicherheiten bei der Generierung vernünftiger und vertretbarer Prognosen gegenübersehen. Die Banken sollten bei ihren Schätzungen auch die von der öffentlichen Hand gewährten Erleichterungen wie Förderprogramme und Zahlungsmoratorien berücksichtigen.

Die BaFin unterstützt die Arbeit des SSM zur Bereitstellung zentraler makroökonomischer Szenarien, um Banken bei der Umsetzung der Wertberichtigungsregeln nach IFRS 9 zu unterstützen.

Der SSM hat nähere Informationen auf seiner Webseite bereit gestellt.

AUSGELAUFEN: Gibt es Erleichterungen im Großkreditregime für gruppenangehörige Unternehmen?

Diese Möglichkeit besteht bereits nach geltender Rechtslage. § 2 Abs. 3 GroMiKV ermöglicht auf Antrag, Risikopositionen innerhalb einer Institutsgruppe, die weder Beteiligungen noch sonstige Anteile sind, in Höhe von bis zu 400% der anrechenbaren Eigenmittel (ab 28.06.2021 des Kernkapitals) nicht auf die Großkreditobergrenze anzurechnen, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, in Höhe von bis zu 93,75 % nicht anzurechnen und so die Großkreditobergrenze auf bis zu 400 % der anrechenbaren Eigenmittel (ab 28.06.2021 des Kernkapitals) anzuheben, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

AUSGELAUFEN: Erfüllen die Zu- und Abflüsse im Zusammenhang mit von einem Institut vorfinanzierten Ausreichungen von Zuschüssen und Krediten, die im Rahmen von COVID-19-Förderprogrammen des Bundes oder der Bundesländer gewährt werden, in der LCR die Bedingung für die Behandlung als mit Zuflüssen einhergehende Abflüsse gemäß Artikel 26 c) der delegierten Verordnung (EU) 2015/61?

Die Voraussetzung gemäß Artikel 26 der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 sind bei Zu- und Abflüssen aus vorfinanzierten Ausreichungen von Zuschüssen und Kredite im Rahmen von staatlichen COVID-19-Förderprogrammen des Bundes oder der Bundesländer erfüllt, wenn der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss innerhalb von zehn Tagen eingeht und die Ausreichungen vom Bund oder einem Bundesland zugesagt worden sind.

Im regulären Meldewesen zur LCR sind die Abflüsse, die um die entsprechenden Zuflüsse gemindert werden, im Meldebogen C. 73.00 Zeile 1170, Spalte 010 zu erfassen.

Eine Anzeige bei der BaFin ist nicht erforderlich.

AUSGELAUFEN: Wenn eine Darlehensforderung im Zuge eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums gestundet wird, gilt dann der Ausfall des Schuldners nach Art. 178 CRR stets als gegeben?

Nein. Wenn eine Darlehensforderung im Zuge eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums gestundet wird, wird die Zählung der Verzugstage nach Art. 178 (1) b) CRR für den angeordneten Stundungszeitraum ausgesetzt (BaFin-Rundschreiben 3/2019 (BA) in Verbindung mit EBA/GL/2016/17, Rn 18).

Bezüglich des „Unlikely-to-pay“-Kriteriums der Ausfalldefinition nach Art. 178 (1) a) CRR gilt eine Einzelfallbetrachtung: Grundlage der Beurteilung des Instituts sind die Zahlungsverpflichtungen des Schuldners gegen über dem Institut, wie sie sich nach Maßgabe des allgemeinen Zahlungsmoratoriums darstellen. Soweit der Schuldner Unterstützung von dritter Seite erhält, z.B. durch Mietnachlass oder öffentliche Zuschüsse, bezieht das Institut dies ebenfalls in seine Beurteilung ein.