BaFin - Navigation & Service

Archiv der ausgelaufenen Corona-FAQs

Resultate 11 bis 20 von insgesamt 68

AUSGELAUFEN: IV. Wie sind vor dem Hintergrund der aktuellen Auswirkungen des Corona-Virus Consensusschätzungen zu bewerten, die ggf. nur teilweise bereits die Auswirkungen des Corona-Virus berücksichtigen? Wie kann die Markterwartung in diesem Fall angemessen ermittelt werden?

Die BaFin ermittelt die Markterwartung, indem sie den Mittelwert (arithmetisches Mittel) der zum Zeitpunkt der Entstehung der Insiderinformation aktuellen Analystenschätzungen (sog. Consensusschätzung) heranzieht. Bereinigungen um etwaige Ausreißer sind nach Auffassung der BaFin grundsätzlich nicht zulässig. Die BaFin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das erhebliche Kursbeeinflussungspotenzial vor dem Hintergrund des konkreten Einzelfalls gewürdigt werden muss. Da es im Einzelfall schwierig sein kann, den Mittelwert zu bestimmen, etwa weil zu wenig Schätzungen vorhanden sind, bleibt die Ermittlung der Markterwartung bei plausibler Herleitung auf anderem Wege zulässig.

Ausnahmsweise hält die BaFin es vor dem Hintergrund der derzeitigen Auswirkungen des Corona-Virus im Einzelfall für vertretbar, eine bestehende Consensusschätzung um offensichtlich alte, die aktuelle Situation nicht berücksichtigende Schätzungen in geeigneter, objektiv nachvollziehbarer Weise, etwa durch Heranziehung aktueller Presseberichterstattung, zu bereinigen.

AUSGELAUFEN: V. Wie erfahren Emittenten, ab wann die im Zuge der Corona-Krise von der BaFin zu Art. 17 MAR veröffentlichten FAQs nicht mehr berücksichtigt werden können?

Da sich die Corona-Pandemie und die in deren Folge erlassenen Beschränkungen je nach Branche und Geschäftstätigkeit – sowohl in Bezug auf die Dauer als auch bezüglich des Ausmaßes - ganz unterschiedlich auf die einzelnen Emittenten auswirkt, kann die BaFin keine allgemeingültige Aussage dazu treffen, ab wann sich die Geschäftstätigkeit der Emittenten wieder soweit normalisiert hat, dass insbesondere wieder fundierte Aussagen zur Geschäftsentwicklung getroffen und diese ggf. in Form von Prognosen veröffentlicht werden können. Diese Frage kann daher nur von dem jeweiligen Emittenten anhand der für ihn bedeutenden Umstände des Einzelfalles beantwortet werden.

Was die zu erwartende Reaktion der Anleger auf neue Informationen betrifft, ist es nicht möglich, einen konkreten Zeitpunkt zu nennen, ab wann sich die Marktlage wieder soweit normalisiert hat, dass sie den vor der Corona-Pandemie herrschenden Bedingungen entspricht, da es sich hierbei um einen länger andauernden, wenig messbaren Prozess handelt. Als Gradmesser dafür, wie Anleger auf neue Informationen reagieren, bietet sich aus Sicht der BaFin an, die Entwicklung der Volatilität im Markt (z.B. mittels des VDAX NEW®) heranzuziehen.

Bis auf weiteres bleiben daher die von der BaFin die im Zuge der Corona-Krise veröffentlichten FAQs auf der BaFin-Homepage verfügbar.

AUSGELAUFEN: VI: Was müssen Emittenten beachten, die in Anwendung der entsprechenden BaFin-FAQ ihre Jahresprognose 2020 per Ad-hoc-Mitteilung aus dem Markt genommen haben und nun wieder „prognosefähig“ geworden sind?

Wie bereits in der entsprechenden BaFin-FAQ kommuniziert, muss ein Emittent, sobald er zu einem späteren Zeitpunkt eine konkrete Prognose ermitteln kann, diese in der Regel unverzüglich per Ad-hoc-Mitteilung veröffentlichen.

Die BaFin geht dabei aufgrund dieser besonderen Konstellation (eine bestehende Prognose wurde ersatzlos gestrichen) davon aus, dass der Kapitalmarkt dieser neuen Prognose ein besonderes Gewicht beimisst, da es sich hierbei um eine erstmalige Einschätzung des Emittenten nach Rücknahme der alten Prognose handelt, sodass ein verständiger Anleger dieser Prognose regelmäßig eine erhebliche Bedeutung zumessen wird. Abweichend von den üblichen im Emittentenleitfaden kommunizierten Kriterien kann diese neue erstmalige Prognose vor dem Hintergrund der besonderen Umstände der Corona-Krise daher auch dann als erheblich kursrelevant zu bewerten sein, wenn sie nicht deutlich von der aktuellen Consensusschätzung abweicht. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die aktuelle Consensusschätzung in Bezug auf Prognosen aufgrund der zurzeit herrschenden besonderen Situation nur über eine begrenzte Aussagekraft verfügt. Sollte hingegen die aktuelle Consensusschätzung, auch vor dem Hintergrund der mit der Corona-Krise verbundenen Unsicherheiten, die Markterwartung nachvollziehbar abbilden, bleibt eine Orientierung an dieser als Benchmark zur Bestimmung der Kurserheblichkeit einer solchen Prognose weiterhin zulässig.

AUSGELAUFEN: Welche Erleichterungen gibt es für den Treuhänder für das Sicherungsvermögen?

1. Einverständnis zur Verfügung über den Sicherungsvermögenswert per E-Mail oder Fax

Das Rundschreiben 3/2016 (VA) und die dazugehörige FAQ vom 07.12.2018 sehen ein vorheriges Einverständnis des Treuhänders für das Sicherungsvermögen und seine Stellvertreter (im Folgenden "Treuhänder") zur Verfügung über Sicherungsvermögenswerte per E-Mail oder Fax nur bei Eilverkäufen vor. In den übrigen Fällen sehen das o. g. Rundschreiben/FAQ die vorherige schriftliche Zustimmung des Treuhänders zur Verfügung über Sicherungsvermögenswerte gem. § 129 Abs. 3 VAG vor.

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie in Deutschland und der damit verbundenen Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus, wird es die BaFin bis auf Weiteres nicht beanstanden, wenn der Treuhänder auch in den übrigen Fällen, unter entsprechender Beachtung der o. g. FAQ,

a) sein vorheriges Einverständnis zur Verfügung über den Sicherungsvermögenswert per E-Mail oder Fax gibt und
b) nach der Verfügung über den Vermögenswert, unverzüglich seine nachträgliche schriftliche Zustimmung hierzu bekanntgibt.

2. Vorübergehendes Unterlassen der Einlieferung und der Herausgabe von Urkunden im Rahmen des Doppelverschlusses

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie in Deutschland und der damit verbundenen Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus, wird es die BaFin bis auf Weiteres nicht beanstanden, wenn der Treuhänder
a) die Sicherstellung einer Urkunde durch Doppelverschluss (vgl. Abschnitte 3.5.3.1, 3.5.3.3, 3.5.4.1 Rundschreiben 3/2016 (VA)) länger als 10 Tage (vgl. Abschnitt 3.5.6 Rundschreiben 3/2016 (VA)) nach Eintragung des dazugehörigen Sicherungsvermögenswerts in das Sicherungsvermögensverzeichnis unterlässt, wenn

  • es sich bei der Urkunde nicht um den Sicherungsvermögenswert selbst handelt, sondern um eine Urkunde, die bspw. dessen Nachweis, Sicherung oder Vollstreckungserleichterung dient,
  • das Versicherungsunternehmen/der Pensionsfonds diese Urkunde an einem sicheren Ort verwahrt und
  • der Doppelverschluss der Urkunde bei Ende der o. g. Gefahrenlage durch den Treuhänder erfolgt.

b) eine Herausgabe von Urkunden aus dem Doppelverschluss unterlässt, wenn

  • der Herausgabeberechtigte damit einverstanden ist und
  • die Herausgabe der Urkunde aus dem Doppelverschluss durch den Treuhänder bei Ende der o. g. Gefahrenlage erfolgt.

AUSGELAUFEN: Verstoßen Handelsaktivitäten von Banken außerhalb der Geschäftsräume (Außer-Haus-Geschäfte), insbesondere eine im Homeoffice organisierte Fortführung der Handelsaktivitäten, gegen Regelungen zum Risikomanagement im Handelsbereich?

Die MaRisk beinhalten in BTO 2.2.1 Tz. 3 Vorschriften zu Handelsgeschäften, die außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen werden (Außer-Haus-Geschäfte). Diese Regelung legt dar, dass Handelsgeschäfte außerhalb der Geschäftsräume nur zulässig sind, wenn dies vom Institut klar geregelt und jedes Geschäft sauber dokumentiert ist. Es kann zu organisatorischen und technischen Problemen führen, wenn Handelstätigkeiten kurzfristig und ausnahmsweise außerhalb der Geschäftsräume, z. B. vom Homeoffice aus, ausgeübt werden sollen.

Die strengen Regeln im Handelsraum vorübergehend krisenbedingt für eine Homeoffice-Regelung zu lockern, ist aus Sicht der Aufsicht vom Wortlaut der MaRisk gedeckt und bankaufsichtlich vertretbar, wenn nicht sogar – als Teil eines Notfallkonzeptes i. S. von AT 7.3. – in Krisensituationen erforderlich. Bei fehlender Zugangsmöglichkeit zu Büro- und Handelsräumen ist es erforderlich, eine Alternative zu schaffen, um den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Alle geforderten Sicherungsmaßnahmen und Kontrollen können und sollten elektronisch realisiert werden. Soweit dies kurzfristig nicht möglich ist, sollten bestmögliche Ersatzverfahren angestrebt werden. Die BaFin wird vorübergehend im Rahmen der Corona-Krise entsprechende Verstöße nicht beanstanden.

AUSGELAUFEN: Was sind die Erwartungen der deutschen Aufsicht aus dem „Dear-CEO-Letter“ zur Identifizierung und Messung von Kreditrisiken im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie an die LSIs?

Am 04.12.2020 hat die EZB auf ihrer Homepage einen weiteren „Dear-CEO-Letter“ veröffentlicht, in dem sie ihre aufsichtlichen Erwartungen an die Institute im Hinblick auf die Identifikation und Bewertung von Kreditrisiken weiter konkretisiert. In diesem Schreiben stellt die EZB klar, dass sie von den Instituten eine vollständige Anwendung der aufsichtlichen Anforderungen und Einhaltung der rechnungslegungsregulatorischen Vorgaben erwartet. Die deutsche Aufsicht teilt diese Auffassung. Zahlreiche der hier angeführten Anforderungen wurden bereits in der Vergangenheit von einschlägigen aufsichtlichen Regelwerken (wie z.B. den MaRisk) gefordert. Im Folgenden möchte die deutsche Aufsicht einige wesentliche Punkte explizit herausheben. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine abschließende Darstellung handelt und sämtliche Maßnahmen, die zu einer angemessenen Beurteilung, Einstufung und Bewertung von Kreditrisiken führen, zu ergreifen sind.

  • Korrekte Erfassung von gestundeten Engagements (Forbearance) im Risikomanagement der Banken (auch von solchen Engagements, die unter ein Moratorium fallen); hierzu erwartet die Aufsicht, dass die Institute ihre Kredite (auch im Privatkundengeschäft) auf Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners und Forbearance Trigger analysieren.
  • Regelmäßige und zeitnahe Bewertung des Unlikely-to-pay-Kriteriums unter Berücksichtigung aller verfügbaren Informationen (auch bei Engagements, die unter ein Moratorium fallen); hierzu sollen z.B. Informationen über gewerbliche Kreditnehmer regelmäßig aktualisiert werden und bei privaten Kreditnehmern der Beschäftigungsstatus erfragt werden. Garantien Dritter führen nicht dazu, dass die Institute von ihrer Pflicht, die Zahlungsfähigkeit des Kunden zu prüfen, entbunden sind.
  • Frühzeitige Erfassung eines Anstiegs von Kreditrisiken im Risikomanagement, damit die Institute entsprechend gegensteuern können, sowie eine angemessene Berücksichtigung der identifizierten Kreditrisiken bei der Bildung von Wertberichtigungen; hierzu müssen ggf. die internen Prozesse angepasst werden.
  • Für die Ermittlung der Wertberichtigungshöhe ist auf realistische Parameter und Annahmen abzustellen, die der gegenwärtigen Situation entsprechen (dazu zählen nicht nur vergangenheitsbezogene Daten, sondern auch Prognosen der möglichen Verluste aus identifizierten Risiken).
  • Die Entscheidungsträger der Institute (insbes. der Vorstand) müssen jederzeit über die aktuelle Situation und die wesentliche Entwicklung der Kreditrisiken Kenntnis haben.
    Dazu müssen die Institute sowohl die notwendigen organisatorischen und personellen Vorkehrungen treffen, um einen Anstieg der eingegangenen Risiken zu identifizieren, als auch interne Risikokontrollfunktionen, entsprechende Bewertungen und ein Monitoring, implementieren. Die Interne Revision muss diese Vorkehrungen überprüfen.
  • Weiterhin wird erwartet, dass sich die Institute eine Übersicht über die Auswirkungen der Pandemie auf z.B. ihre Portfolios, den Anstieg notleidender Kredite, Wertberichtigungen und die Kapitalsituation verschaffen sowie eine Strategie vorweisen können, wie sie auf diese Auswirkungen reagieren. Bei kleinen Instituten sind diese Anforderungen proportional umzusetzen.

AUSGELAUFEN: Wie ist die Meinung der BaFin und der Deutschen Bundesbank zum fachlichen Hinweis des IDW zur Wertminderung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 im Halbjahresabschluss per 30.6.20?

Entsprechend dem Hinweis zum Quartalsabschluss zum 31.03.2020 teilen die BaFin und die Deutsche Bundesbank nach wie vor die Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW), dass die aktuelle Situation nicht zu einem undifferenzierten, automatischen Transfer von Finanzinstrumenten von der Stufe 1 in die Stufe 2 oder gar Stufe 3 führen muss. Gleichwohl ist es nicht sachgerecht, diese undifferenziert in Stufe 1 zu belassen.

Das IDW vertritt die Auffassung, dass sich die Unsicherheiten der künftigen Entwicklung allmählich reduzieren, da sich ein längeres Andauern der Krise abzeichnet. Dies führe derzeitig u.a. zu einer Aktualisierung der Kreditrisikomodelle in Bezug auf die Berechnung der erwarteten Kreditverluste und den Stufentransfer. Sog. Post-Model-Adjustments sollten nur einen temporären Charakter haben. Das IDW geht zum 30.06.2020 von einer weiteren Erhöhung der Risikovorsorge nach IFRS 9 aus. Die BaFin und die Deutsche Bundesbank teilen diese Ansicht.

AUSGELAUFEN: Kann bei der Einreichung aufgestellter Jahresabschlüsse bei BaFin und Bundesbank aufgrund der besonderen Umstände aktuell auf die Einreichung des Originals verzichtet werden und stattdessen eine digitale Fassung eingereicht werden? (Geändert am 20. Januar 2021)

Für die Einreichung der aufgestellten Jahresabschlüsse zum 31.12.2019 sowie zum 31.12.2020 bei BaFin und Bundesbank wird bei einer Einreichung in digitaler Form das Fehlen der Einreichung in Papierform nicht beanstandet.

AUSGELAUFEN: Wie soll mit der Publikation von Rechnungslegungsunterlagen umgegangen werden?

Der BaFin ist bewusst, dass es bei der Erstellung, Einreichung bzw. Publikation der Rechnungslegungsunterlagen des vergangenen Geschäftsjahres 2019 bzw. eines vergangenen oder ablaufenden Geschäftsjahres 2019/20 aufgrund der aktuellen Sachlage zu Verzögerungen kommen kann. Mögliche Fristverstöße werden von der BaFin bis zum 30.06.2020 nicht verfolgt. Es wird jedoch deutlich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine Ausnahme handelt, die während der Geltungsdauer der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie gilt. Sollten die Maßnahmen noch andauern, wird eine Verlängerung dieser Frist durch die BaFin erfolgen.

AUSGELAUFEN: Welche Möglichkeiten gibt es, Immobiliensicherheiten bei der Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) auf der Grundlage von Gutachten/Wertermittlungen ohne Innen- und/oder Außenbesichtigung zu berücksichtigen?

Unter Einhaltung der in der FAQ zur Indeckungnahme von Immobilienbeleihungen (Pfandbriefe) genannten Voraussetzungen bzw. Bedingungen und den dort vorgegebenen Abschlägen wird es die BaFin vorübergehend ebenfalls nicht beanstanden, wenn ein Institut für die Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) bei Verwendung eines Beleihungswertes nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 74 CRR in Verbindung mit § 22 Solvabilitätsverordnung (SolvV), eine Immobilie auch ohne vorherige Besichtigung des Beleihungsobjektes als Sicherheit berücksichtigt. Wird ein Beleihungswert nach § 22 Nummer 4 SolvV verwendet, sind die in der FAQ zur Indeckungnahme von Immobilienbeleihungen (Pfandbriefe) vorgegebenen Abschläge auf das Ergebnis des nach den Anforderungen des § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 Pfandbriefgesetz ermittelten Wertes vorzunehmen.